Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 13.1.2025 Seite 27 bis 56

Änderung der FöRL Privat- und Körperschaftswald
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zugehörige Anlagen :
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Änderung der FöRL Privat- und Körperschaftswald

79023

Änderung der
FöRL Privat- und Körperschaftswald

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.3 – 63.07.01.02-001009

Vom 16. Dezember 2024

1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 960), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023),“

2. Der Nummer 2.1.2.2 wird folgende Angabe angefügt:

„sowie anschließende Kulturpflege während der ersten fünf Jahre“.

3. Nummer 2.1.2.5 wird wie folgt gefasst:

2.1.2.5
Schutz der Aufforstungen und erwarteter Naturverjüngung (empfohlene Laubbaumarten gemäß Waldbaukonzept NRW) gegen Wild durch Einzelschutz (mechanisch durch Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen oder chemisch) oder Wildschutzzäune in Gemeinschaftsjagden und Angliederungsflächen bis zu einer Größe von 0,5 Hektar oder für heimische Laubbaumarten in Schutzgebieten.“

4. Nummer 2.1.3.1 Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:

„a) Horst- und Höhlenbäume - alle Baumarten, Alter und BHD

b) sonstige Habitatbäume mit einem Alter von über 120 Jahren oder einem BHD über 40 Zentimeter.“

5. Nummer 2.3.2.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „heimisch“ durch die Angabe „standortheimisch“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verjüngungsmaßnahmen auf einer Fläche von über einem Hektar darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 Prozent betragen.“

6. Der Nummer 2.3.2.6 wird folgender Satz angefügt:

„Hainbuche oder Winterlinde können als dienende Baumarten, Lärche, Waldkiefer sowie Weide, Schwarzerle, Aspe, Birke, Vogelbeere und Pappel als Vorwald einzeln beigemischt werden.“

7 In Nummer 4.1.2 wird nach der Angabe „Steuerberatung “ die Angabe „, Personalkosten“ eingefügt.

8. Der Nummer 5.1.1 wird folgende Angabe angefügt:

„sowie anschließende Kulturpflege während der ersten fünf Jahre“.

9. Nummer 5.1.3 wird aufgehoben.

10. Die Nummern 5.1.4 und 5.1.5 werden die Nummern 5.1.3 und 5.1.4.

11. Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „5.1.5“ ein Leerzeichen eingefügt und die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe2023/2831“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „200 000“ durch die Angabe „300 000“ ersetzt.

12. In Nummer 6.7 wird die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe2023/2831“ ersetzt.

13. Der Nummer 6.8 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro, die unter Verwendung von Bundesmitteln finanziert werden, hat der Begünstigte über eine Erläuterungstafel vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden. Darüber hinaus ist durch den Begünstigten auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites / soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen. Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde.“

14. In Nummer 6.9 wird die Angabe „5.1.4“ gegen die Angabe „5.1.3“ ersetzt.

15. Nummer 7.1.1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

16. Nummer 7.4.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus ist für Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 Bodenschutzkalkung und 3 Forstwirtschaftlicher Wegebau der vorzeitige Mittelabruf nach Nummer 1.4 der ANBest-P ganzjährig in Höhe von bis zu 90 Prozent des bewilligten Betrages zugelassen.“

17. Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:

7.5
Formulare

Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren werden auf der Webseite www.waldbauernlotse.de eingestellt und sind in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzuwenden.“

18. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 32