Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 7 vom 6.2.2025 Seite 245 bis 268
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Energieeffiziente öffentliche Gebäude“ (progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Energieeffiziente öffentliche Gebäude“ (progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude)
751
Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung,
regenerative Energien und Energiesparen -
progres.nrw - Programmbereich
Energieeffiziente öffentliche Gebäude“
(progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 20. Dezember 2024
1
Förderziel, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für
rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und
energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude"
setzt mit der Förderung Anreize zur Effizienzsteigerung und Verringerung des
Primärenergiebedarfs von öffentlichen Gebäuden in Kommunen, die in den
Geltungsbereich des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Gebäudeenergiegesetzes fallen. Zweck der Förderung ist es
a) den Primärenergieverbrauch zu verringern,
b) die Treibhausgasemissionen zu reduzieren,
c) die Sanierungsrate zu erhöhen,
d) Klimaschutz- und Effizienzmaßnahmen im öffentlichen Raum sichtbar zu machen
und
e) das Setzen von neuen Impulsen im Bereich der Energieeffizienz.
1.1
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der
Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der
jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass 29. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 429) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO,
b) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602),
c) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds,
den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei-
und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit
und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und
Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450
vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59; L
130 vom 16.5.2023, S. 1; L, 2024/795, 29.2.2024),
d) Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den
Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13
vom 20.1.2022, S. 74; L, 2024/795, 29.2.2024),
e) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen, (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
f) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom
26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L 156 vom 20.6.2017, S.1; L 215
vom 7.7.2020, S.3; L 89 vom 16.3.2021, S. 1; L 270 vom 29.7.2021, S. 39; L 119
vom 5.5.2023, S. 159; L 167 vom 30.6.2023, S. 1), im Folgenden AGVO,
g) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), die zuletzt durch Runderlass vom 1. Juli 2024 (MBl. NRW S. 853) geändert worden ist, im Folgenden EFRE/JTF
RRL,
h) Verordnung (EU) Nr. 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger
Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
1.2
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die für die Bewilligung zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Planung und Umsetzung von Vorhaben zur energetischen Sanierung von Gebäuden, die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beitragen. Im Rahmen der Umsetzung werden sämtliche Gewerke sowie die jeweils erforderlichen Umfeldmaßnahmen gefördert, die im Zuge der Berechnung von Energiebilanzen gemäß Gebäudeenergiegesetz beziehungsweise gemäß den Berechnungsgrundlagen sämtlicher Teile der DIN V 18599, Ausgabe September 2018, Berücksichtigung finden. In Gebäuden nach Nr. 2.1.1 d) und Nr. 2.1.1 e) sind über die Bilanzgrenzen des Gebäudeenergiegesetzes hinausgehende Maßnahmen zur Reduzierung des Energie- und Wärmebedarfs des Beckenwassers förderfähig.
Zudem ist die Erstellung eines Energiekonzepts, das im Zusammenhang mit einem nach dieser Richtlinie geförderten investiven Vorhaben steht, förderfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Nummer 2.2.1, sind bereits erstellte Energiekonzepte auch förderfähig.
2.1
Förderfähige Gebäude
Förderfähig ist die energetische Sanierung von Gebäuden in Nordrhein-Westfalen gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2, soweit für diese Gebäude die Vorgaben der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz (Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzV) vom 11. August 1977, die am 1. November 1977 in Kraft trat, nicht berücksichtigt wurden und diese in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes der jeweils geltenden Fassung fallen.
2.1.1
Gebäude für Kultur, Sport, Tourismus oder karitative Zwecke
Zu den
förderfähigen Gebäuden gehören
a) kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater, Museen und
Gedenkstätten, sowie Gebäuden für kulturelle Veranstaltungen, wie zum Beispiel
Konzerte und Kunstausstellungen,
b) Bibliotheken und Büchereien,
c) Sporthallen sowie Nebenräume und Nebengebäude, wie z.B. Umkleide-, Wasch-
und Duschräume, Toiletten, Schulungs- und Besprechungsräume von Sporthallen und
Sportplätzen, die für die Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und
bestimmt sind und in denen Sportunterricht erteilt wird oder die für den
Trainings- und Wettkampfbetrieb genutzt werden,
d) Schwimmbäder, soweit sie zum sportlichen Schwimmen und nicht auf die
Erholung und den Spaß der Badegäste ausgelegt sind,
e) Mineral-, Thermal-, Sole- sowie Moorheilbäder, soweit sie auf
Rehabilitationsmaßnahmen und nicht auf die Erholung und den Spaß der Badegäste
ausgelegt sind,
f) Kindertagesstätten, Kindergärten, Schullandheime und Jugendherbergen,
g) Pflegeheime und Tagesstätten für Personen, die aufgrund ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes Hilfe benötigen,
h) Weiterbildungseinrichtungen gem. § 10 und §§ 14 ff. Weiterbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen und
i) Wasserrettungsstationen an Seen und Flüssen.
2.1.2
Verwaltungs-, Betriebs- und Funktionsgebäude
Zu den
förderfähigen Gebäuden gehören zudem
a) kommunale Verwaltungsgebäude, wie Rathäuser und Kreishäuser,
b) kommunale Betriebsgebäude, wie Bauhöfe und Feuerwachen, und
c) Gebäude von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.
2.2
Fördergegenstände
2.2.1
Nicht-investive Vorhaben
Nicht-investive Vorhaben werden nur im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieser Richtlinie geförderten investiven Vorhaben gefördert.
2.2.1.1
Energiekonzepte
Gefördert wird
die Erstellung von Energiekonzepten, die mindestens den Umfang des in Anlage 2
beschriebenen Muster-Energiekonzepts aufweisen, insbesondere:
a) Entwicklung von Energiekonzepten für das Gesamtgebäude,
b) Energetische Fachplanungen zur Erstellung von Energiekonzepten und
Energiebilanzen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz,
c) bauliche und technische Datenaufnahme und Datenauswertung,
d) Untersuchung des Bestandsgebäudes und der vorhandenen Anlagentechnik
hinsichtlich der energetischen Qualität inklusive hierfür notwendiger
messtechnischer Untersuchungen sowie
e) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
Es können ebenfalls bereits erstellte oder beauftragte Energiekonzepte gefördert werden, sofern sie mindestens den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen, nach dem 1. Januar 2021 beauftragt wurden und dem investiven Vorhaben unmittelbar zugeordnet werden können. Relevante, aber ältere Energiekonzepte, die allen Anforderungen entsprechen, können für die Antragstellung verwendet werden, sind jedoch nicht förderfähig.
2.2.1.2
Planungsleistungen zur Umsetzung investiver Vorhaben
Gefördert
werden können Planungsleistungen zur Umsetzung des investiven Vorhabens,
insbesondere:
a) Bauliche und technische Datenaufnahme und Datenauswertung,
b) Untersuchung des Bestandsgebäudes und der vorhandenen Anlagentechnik
hinsichtlich der energetischen Qualität inklusive hierfür notwendiger
messtechnischer Untersuchungen,
c) Detailplanungen relevanter Gewerke,
d) digitale Planungen,
e) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
f) Energiemanagement- und Monitoringkonzepte,
g) Bauleitung und Begleitung der Umsetzung des investiven Vorhabens,
h) Information und Einbindung von Eigentümern, Nutzenden und anderen relevanten
Akteuren in die Planung und Umsetzung der vorgesehenen Konzepte,
i) öffentliche Kommunikation und Sichtbarmachung geplanter und umgesetzter
Klimaschutzmaßnahmen im und am Gebäude sowie
j) Fachplanungen zur Erbringung notwendiger Nachweise im Rahmen des Erlangens
einer anerkannten Gebäudezertifizierung.
2.2.1.3
Erfahrungsaustausch
Ein Erfahrungsaustausch mit Nachbarregionen, insbesondere in den Niederlanden, kann unterstützt werden. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können selbst Ideen dazu einbringen, wie dieser internationale Austausch zu gestalten ist. Der Austausch mit Nachbarregionen ist als Teil der Gesamtmaßnahme förderfähig.
2.2.2
Investive Vorhaben
2.2.2.1
Umsetzung eines
Energiekonzepts
Gefördert
werden können investive Vorhaben zur Umsetzung des Energiekonzepts,
insbesondere:
a) im Bereich Gebäudehülle und Bautechnik,
b) im Bereich Gebäudetechnik,
c) im Bereich Gebäudesystemtechnik,
d) Maßnahmen zum Erlangen einer anerkannten Gebäudezertifizierung und
e) Umfeldmaßnahmen.
2.2.2.2
Energetische Sanierung
Es werden investive Vorhaben zur energetischen Sanierung gefördert, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Ist-Zustand beitragen. Dies umfasst alle Einbau-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude vorgenommen werden, insbesondere:
a) die
Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,
b) die Erneuerung, der Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und
Außentüren,
c) der Einbau und die Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes,
d) die Erneuerung von Heizungs- und Trinkwarmwasseranlagen im Gebäude,
e) bei Gebäuden nach Nr. 2.1.1 d) und e) die Schwimmbadtechnik sowie Maßnahmen,
die den Wasserverbrauch reduzieren
f) der Einbau und die Erneuerung von Lüftungsanlagen,
g) der Einbau und die Installation von Geräten zur Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik und
h) die Errichtung von Wärmespeichern im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
mit dem Gebäude sowie
i) die Einrichtung oder Verbesserung der Gebäudeautomation, wie
Überwachungs-, Steuer- und Optimierungseinrichtungen, sowie die Planung und
Einführung eines Energiemanagementsystems.
Jede einzelne Maßnahme muss dabei zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs beitragen. Die Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der zu modernisierenden Bauteile sind dieser Richtlinie als Anlage 1 beigefügt.
Anlagen für erneuerbaren Energieanlagen für Stromproduktion, wie Photovoltaik-Anlagen oder Kleinwindkraftanlagen, werden nicht gefördert, können jedoch bis zu 10 Prozent zur Erfüllung der Voraussetzung der Primärenergieeinsparung beitragen. Eine Förderung von stationären elektrischen Batteriespeichern ist nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, nicht über die Richtlinie geförderte, Photovoltaikanlage möglich. Die Größe des Speichers soll dem Verbrauch und beziehungsweise oder der neuen Photovoltaikanlage angepasst sein.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger können sein:
a) Kommunen (Städte, Gemeinden und Kreise) und kommunale Zweckverbände,
b) kommunale Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß
§ 107 Absatz 1 und 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
c) kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gemäß § 108
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn den beteiligten
Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen mehr als 50 Prozent der
Anteile gehören,
d) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen und
bei denen das zuständige Finanzamt die Einhaltung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen gemäß § 60a Abgabenordnung festgestellt hat.
Nicht antragsberechtigt
sind
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit
einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen
sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO,
c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2
bis 5 der AGVO sowie
d) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von aktuellen Sanktionsbestimmungen
von Förderungen des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass durch das geplante Vorhaben eine Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung des Treibhausgasausstoßes bewirkt wird. Der zukünftig vorgesehene energetische Standard des Gebäudes muss über die gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hinausgehen sowie nach Umsetzung des Vorhabens zu einer Verringerung des vorhandenen Primärenergiebedarfs von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand führen. Auch sind Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten, näher beschrieben in Anlage 1, von verschiedenen Gebäudeteilen einzuhalten. Bauliche und technische Einzelmaßnahmen werden nicht gefördert.
Darüber hinaus haben Antragstellende beziehungsweise deren
Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Das geförderte Vorhaben muss innerhalb der Landesgrenzen des Landes
Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden,
b) die von dem Vorhaben betroffenen Gebäude sind noch mindestens zehn Jahre
zweckentsprechend zu nutzen; bei angemieteten Objekten ist diese Nutzungsdauer
nach Sanierung mit einer schriftlichen Vereinbarung der Antragstellenden mit
den Eigentümerinnen und Eigentümern des Objektes über die weitere Nutzung
nachzuweisen.
c) Es ist ein Energiekonzept vorzulegen, das auf den Ergebnissen
der Energiebilanzen gemäß des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Gebäudeenergiegesetz für den energetischen Ist-Zustand und dem geplanten
energetischen Zustand fußt und mindestens den Angaben des beigefügten Musters
„Energiekonzept“ gemäß Anlage 2 entspricht und
d) Bauteile, die im Zuge der Umsetzung des Energiekonzepts keiner
Modernisierung unterliegen sollen, müssen einen energetischen Standard
aufweisen, der mindestens der jeweiligen Referenzausführung des Bauteils des
Referenzgebäudes gemäß Anlage 2 zum Gebäudeenergiegesetz entspricht.
Planungsleistungen, Beratungen und Untersuchungen müssen in der Ergebnisdarstellung anbieterneutral und unabhängig sein. Darüber hinaus müssen sämtliche investive Vorhaben durch Fachunternehmen durchgeführt werden und dürfen nicht durch eigenes Personal erbracht werden. Reine Materialeinkäufe sind nicht förderfähig.
Es werden bei Förderung aus EFRE-Mitteln ausschließlich Vorhaben unterstützt, welche die vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien erfüllen. Hierzu zählen unter anderem die spezifischen Auswahlkriterien „Steigerung der Energieeffizienz“ und „Reduzierung des Treibhausgasausstoßes“, aber auch der Beitrag des Vorhabens zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit, Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung. Dieses sind im Antragsverfahren darzustellen.
Gemäß der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW werden bei einer Förderung aus EFRE-Mittel ausschließlich Vorhaben unterstützt, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten, mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen im Einklang stehen sowie keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 verursachen. Vorhaben sind so zu errichten, dass sie durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden. Im Falle eine Förderung nach der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW sind daher notwendige Angaben zu den Querschnittszielen und zur Klimaverträglichkeit des Infrastrukturvorhabens im Antrag auszufüllen. Die aktuellen Fragebögen hierzu sind auf www.efre.nrw.de hinterlegt.
Der Zuwendungsgeber organisiert wiederkehrende Erfahrungsaustausche mit allen Zuwendungsempfangenden. Der Teilnahme an diesem Austausch muss bei Antragstellung durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zugestimmt werden.
4.2
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen Förderantrag gestellt haben und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Auftragsvergabe, Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation. Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, gelten gemäß NBest-Bau nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
Für eine Förderung der Ausgaben für bereits erfolgte Planungsleistungen sind diese bei Antragstellung vollständig anzugeben.
4.3
Vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen
Es darf sich bei dem Vorhaben nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1
Nicht-investive Vorhaben
Zuwendungsfähig sind soweit sie dem zu fördernden investiven
Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind:
a) Ausgaben für die Erstellung von Energiekonzepten für das jeweilige Vorhaben,
b) Ausgaben für bereits erstellte Energiekonzepte, die durch den Antragsteller
nicht vor dem 1. Januar 2021 beauftragt wurden,
c) die Planungsausgaben des jeweiligen Vorhabens, die alle für die Erstellung,
Begleitung und Umsetzung des Energiekonzepts notwendigen und planerischen
Leistungen umfassen; die Planungsausgaben umfassen ebenfalls die energetischen
Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sowie Dienstleistungen im Rahmen
einer Nachhaltigkeitszertifizierung und
d) Ausgaben für Planungsleistungen im Rahmen der Erstellung des Energiekonzepts
und die damit verbundenen späteren Detailplanungen, die sich auf Gewerke
beziehen, deren investive Vorhaben nicht Fördergegenstand dieser Richtlinie
sind, da sie nicht durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger,
sondern durch Dritte finanziert werden, zum Beispiel Contracting.
Sollten Planungsleistungen über das einzelne aus dem EFRE geförderte Bauvorhaben hinausgehen, ist hinsichtlich der Aufteilung der Ausgaben zu beachten, dass Planungsleistungen bei Bauvorhaben nur dann als Sachausgaben berücksichtigt werden, wenn sie als direkte Ausgaben einem Vorhaben unmittelbar zugeordnet werden können.
5.4.2
Investive Vorhaben
Zuwendungsfähig sind die gesamten Investitionsausgaben der Vorhaben zur energetischen Sanierung gemäß Nummer 2.2.2, die erforderlich sind, um die Energieeffizienz zu verbessern, sowie die Ausgaben erforderlicher Umfeldmaßnahmen.
Umfeldmaßnahmen
bezeichnen sämtliche bauliche und technische Maßnahmen, die im Rahmen einer
energetischen Modernisierung eines Gewerkes notwendig sind, um eine
fachgerechte Umsetzung vorzubereiten und nach Modernisierung einen voll
funktionsfähigen Zustand zu erreichen, zum Beispiel
a) Gerüste und Baustelleneinrichtungen sowie
b) Abbau und Entsorgung von Altanlagen,
c) Wiederherstellungsarbeiten, wie Putze, Anstriche und Bodenbeläge.
5.4.3
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5
Höhe der Zuwendungen, Beihilfeintensität
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
5.5.1
Gebäude für Kultur, Sport, Tourismus oder karitative Zwecke gemäß Nummer 2.1.
a) Die nicht-investiven Fördergegenstände werden unter Anwendung
der in Artikel 49 der AGVO genannten Kriterien mit bis zu 80 Prozent der förderfähigen
Gesamtkosten gefördert.
b) Für investive Fördergegenstände ist Artikel 38a der AGVO mit bis zu 70
Prozent der förderfähigen Gesamtkosten anzuwenden. Es sind im Rahmen einer
Förderung auf Grundlage der AGVO die in den einzelnen Freistellungstatbeständen
der AGVO genannten Beihilfehöchstintensitäten als Förderhöchstsatz sowie die in
Artikel 4 Absatz 1 der AGVO genannten Anmeldeschwellen als Förderhöchstbetrag
zu beachten.
c) Für Vorhaben, bei denen eine Förderung keine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) darstellt, ist eine Förderung bis zu einer Förderquote von 80
Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Für Kommunen, die sich in
der Haushaltssicherung befinden, wird eine Förderquote von bis zu 90 Prozent
der förderfähigen Kosten gewährt.
d) Im Falle einer Förderung über die De-minimis-Verordnung
beträgt der Förderhöchstbetrag 300 000 Euro und mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die der oder dem Begünstigten in einem
Zeitraum von drei Jahren vor Bewilligung dieser Förderung gewährt wurden.
Vor Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist dem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen. Sie darf erst gewährt werden, nachdem das Unternehmen mittels des dafür vorgesehenen Formulars eine Erklärung über jegliche De-minimis-Beihilfen, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor Bewilligung dieser Förderung gewährt wurden, übermittelt hat.
Im Rahmen von Förderungen auf Grundlage der AGVO sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
5.5.2
Verwaltungs-,
Betriebs- und Funktionsgebäude gemäß Nummer 2.1.2
Eine Förderung ist bis zu einer Förderquote von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Für Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, wird eine Förderquote von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
5.6
Mindestbetrag, Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben je Antrag mehr als 200 000 Euro betragen.
5.7
Maximalbetrag, Höchstgrenze
Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben zum Zeitpunkt der Antragstellung die Summe von acht Millionen Euro je Antrag nicht überschreiten. Kommunen, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen und beziehungsweise oder Kreisen können die Förderung der Sanierung mehrerer Gebäude beantragen. Bei zusammenhängenden Vorhaben zur Sanierung mehrerer unterschiedlicher Gebäude ist die Förderung in einem Antrag zu beantragen. Bei nicht zusammenhängenden Vorhaben ist die Förderung in separaten Anträgen zu beantragen.
5.8
Kumulierung
Die Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie mit anderen staatlichen Förderungen ist zulässig, sofern diese anderen staatlichen Förderungen das zulassen. Eine Kumulierung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie mit anderen EU-Mitteln ist nicht zulässig. Das Verbot der Doppelförderung ist einzuhalten.
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die Kumulierungsregeln des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO gewährt wurden.
6
Verfahren
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragseingänge, wobei nur vollständige und prüffähige Anträge berücksichtigt werden können.
Bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen Union gelten für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie.
6.1
Antragsverfahren
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE /JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen (Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung, ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit) sowie den spezifischen Auswahlkriterien „Steigerung der Energieeffizienz“ und „Reduzierung des Treibhausgasausstoßes“ leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
Im Rahmen
einer Förderung auf Grundlage der AGVO muss der Förderantrag mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens
c) Angabe des Beginns und des Abschlusses,
d) Standort des Vorhabens,
e) Kosten des Vorhabens,
f) den beantragten Zuschuss nach dieser Richtlinie und
e) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.1.1
Antragstellung
Für Zuwendungen aus Landesmitteln ist ein Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsmusters bei der bewilligenden Stelle zu stellen.
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung unter www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
6.1.2
Antragsunterlagen
Dem digitalen und auf den einschlägigen Internetseiten veröffentlichtem Antragsformular sind neben den einzureichenden Unterlagen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zwingend folgende weitere Unterlagen als Anlage beizufügen:
a) Energiekonzept gemäß Anlage 2,
b) vollständige Energiebilanzen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz des Ist-Zustands
und des geplanten Zustands des Gebäudes sowie des entsprechenden
Referenzgebäudes,
c) Zusammenfassung des geplanten Vorhabens,
d) eine Kostenberechnung, Ebene 3, nach den Anforderungen der DIN 276, Ausgabe
Dezember 2018, mit einer Auflistung aller investiven und konsumtiven Kosten und
gegebenenfalls eine Aufteilung in förderfähige und nichtförderfähige Kosten,
e) bei angemieteten Objekten eine schriftliche Vereinbarung der
Antragstellenden mit den Eigentümerinnen und Eigentümern des Objektes über die
weitere Nutzung für zehn Jahre,
f) im Falle einer EFRE-Förderung sind die Unterlagen zu den
EFRE-Querschnittszielen und zur Klimaverträglichkeit des Infrastrukturvorhabens
auszufüllen.
Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der bewilligenden Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert und von ihr oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
Bei Beantragung muss auch einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zugestimmt werden.
Im Antragsverfahren werden nur Anträge berücksichtigt, die vollständig und prüffähig eingereicht werden.
6.2
Nebenbestimmungen
Dem Zuwendungsbescheid werden bei Vorhaben, die ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden, als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zur LHO für Projektförderung oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VVG zur LHO, für Gemeinden beigefügt.
Soweit Mittel aus dem EFRE für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Fonds für einen gerechten Übergang, im Folgenden ANBest-EU, in Anlage 1 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW. Diese werden dem Zuwendungsbescheid beigefügt.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Zuwendung, es sei denn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn nicht von ihr beziehungsweise ihm zu vertreten ist.
6.3
Transparenz
Die bewilligende Stelle muss Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro, die auf Grundlage der AGVO gewährt wird, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlichen. Hierzu ist das Transparency Award Module unter https://webgate.ec.europa.eu zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen. Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 und 7.
7
Bewilligende Stelle
Bewilligende Stelle ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
8
Übergangsregelung
Über Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragt und bewilligt, aber noch nicht abgeschlossen sind, wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie entschieden.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Energieeffiziente öffentliche Gebäude" (progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude) vom 24. Juni 2024 tritt mit Inkrafttreten dieses Runderlasses außer Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 246