Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 17.2.2025 Seite 305 bis 332
Zusammenarbeit zwischen Naturschutz- und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald |
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Zusammenarbeit zwischen Naturschutz- und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald
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Zusammenarbeit zwischen Naturschutz- und
Forstbehörden
bei der Wahrnehmung der Belange von
Naturschutz und Landschaftspflege im Wald
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
und des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 5. Februar 2025
1
Zusammenarbeit, Zuständigkeiten
Wegen der vielfältigen Überschneidungen in Aufgabenstellung und Zielsetzung bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald ist eine stetige, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Naturschutz- und Forstbehörden unerlässlich.
Alle Waldflächen in Nordrhein-Westfalen stehen unter dem Schutz des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes. Die Forstbehörden des Landes sind zuständig für die Umsetzung dieser Vorschriften und die Überwachung der forstrechtlichen Ge- und Verbote. Im Bereich von Waldflächen können zudem naturschutzrechtliche Vorschriften gelten – etwa im Bereich von Schutzgebieten. Insoweit überwachen die Naturschutzbehörden gemäß § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorgaben zum Naturschutz. Auf Waldflächen tritt somit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden des Landes für die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften und die Überwachung der Ge- und Verbote der Schutzausweisungen zu der allgemeinen Zuständigkeit der Forstbehörden hinzu. Die Zuständigkeit der Forstbehörden für Waldflächen auch in Schutzgebieten wird daher nicht durch die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden ersetzt, sondern bleibt bestehen. Naturschutz- und Forstbehörden haben sich regelmäßig und unverzüglich bei allen naturschutzfachlichen Planungen, Verwaltungsentscheidungen und naturschutzfachlichen Maßnahmen mit Waldbezug nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu beteiligen.
Die Zuständigkeiten der Forst- und Naturschutzbehörden ergeben sich aus § 55 und 61 des Landesforstgesetzes und § 2 des Landesnaturschutzgesetzes.
Forstbehörden sind danach das für Forsten zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Wald und Holz) mit den von ihm unterhaltenen Außenstellen, die die Bezeichnung „Regionalforstamt“ führen, dem die Aufgaben der höheren Forstbehörde und der unteren Forstbehörden übertragen sind.
Naturschutzbehörden sind danach das für Naturschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Naturschutzbehörde, die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden und die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Zudem nimmt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) als Fachbehörde unter anderem landesweit bedeutsame Naturschutzaufgaben wahr.
Vor Ort handeln im Regelfall das örtlich zuständige Regionalforstamt und die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde. In Nationalparken handelt darüber hinaus die Behörde, der die Aufgaben der Nationalparkverwaltung übertragen worden sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
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Zusammenarbeit bei der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie bei der Erfassung
gesetzlich geschützter Biotope im Wald
Dem Landesamt obliegt gemäß § 3 und 5 des Landesnaturschutzgesetzes unter anderem die Beobachtung von Natur und Landschaft, die Aufgabe der Biotopkartierung sowie die Erfassung der geschützten Biotope gemäß § 42 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes und deren Fortschreibung. Dieser Auftrag gilt auch im Wald.
Das Landesamt trägt dafür Sorge, dass die Regionalforstämter und die unteren Naturschutzbehörden vor Beginn von Felderhebungen rechtzeitig über die vorgesehenen Untersuchungen im Wald informiert und ihnen die Ergebnisse mitgeteilt werden.
Wald und Holz unterstützt gemeinsam mit den unteren Naturschutzbehörden das Landesamt bei der Durchführung seiner Aufgaben im Wald. Die Regionalforstämter und der für Waldnaturschutz zuständige Fachbereich von Wald und Holz teilen dem Landesamt sowie den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden erhebliche Zustands- und Grenzänderungen erfasster schutzwürdiger Biotope und FFH-Lebensraumtypen nach Kenntniserlangung mit.
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Zusammenarbeit bei naturschutz- und forstrechtlichen Schutzgebietsausweisungen
Die Festsetzung von Nationalparken, Naturschutzgebieten (einschließlich Wildnisentwicklungsgebieten), Landschaftsschutzgebieten, Naturparks und Naturdenkmalen erfolgt durch die Naturschutzbehörden beziehungsweise den Träger der Landschaftsplanung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften. Hierbei sind die Belange des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 besonders zu berücksichtigen. Die Unterschutzstellung von Teilen des Waldes in den Schutzgebietskategorien des Forstrechts (Schutzwald, Naturwaldzellen, Erholungswald) erfolgt durch die Forstbehörden nach Maßgabe der forstrechtlichen Vorschriften.
Naturschutz- und Forstbehörden beteiligen sich gegenseitig bei der Ausweisung von Schutzgebieten, soweit Waldflächen betroffen sind.
Beabsichtigt der Träger der Landschaftsplanung forstliche Festsetzungen nach § 12 oder 13 des Landesnaturschutzgesetzes zu treffen, soll die untere Naturschutzbehörde das örtlich zuständige Regionalforstamt bereits im Vorfeld der Trägerbeteiligung nach § 15 des Landesnaturschutzgesetzes über die geplante Festsetzung informieren.
Die untere Naturschutzbehörde beteiligt das örtlich zuständige Regionalforstamt nach § 15 des Landesnaturschutzgesetzes als Träger öffentlicher Belange und holt im Nachgang das Einvernehmen von Wald und Holz (der für Waldnaturschutz zuständige Fachbereich) nach § 12 beziehungsweise § 13 des Landesnaturschutzgesetzes ein.
Vor der Einleitung von Verfahren gemäß § 49 und 50 des Landesforstgesetzes (Schutzwald, Erholungswald, Naturwaldzellen) findet eine Abstimmung zwischen den Forst- und Naturschutzbehörden über das Vorhaben statt. Das Landesamt ist zu beteiligen.
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Zusammenarbeit bei der Forsteinrichtung
Die Regionalforstämter informieren die untere Naturschutzbehörde frühzeitig über die geplante Erarbeitung einer neuen Forsteinrichtung im Landeswald und stimmen den Abschnitt „Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung“ der Forsteinrichtung frühzeitig mit den Naturschutzbehörden ab. Dabei informiert die untere Naturschutzbehörde die Regionalforstämter über die für den jeweiligen Betrieb relevanten Belange des Naturschutzes, denen bei der Waldbewirtschaftung Rechnung zu tragen ist sowie über die sonstigen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 des Landesnaturschutzgesetzes und stimmt ab, ob im Einzelfall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung als erforderlich angesehen wird.
Die Regionalforstämter empfehlen den privaten und kommunalen Waldbesitzenden, die unteren Naturschutzbehörden bei der Aufstellung ihrer Forsteinrichtungswerke frühzeitig einzubeziehen.
5
Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von naturschutzfachlichen Konzeptionen
5.1
Maßnahmenkonzepte in FFH-Gebieten
Die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Maßnahmenkonzepten wird in Gesprächen zwischen unteren und höheren Naturschutzbehörden, Regionalforstämtern, dem für Waldnaturschutz zuständigen Fachbereich von Wald und Holz und dem Landesamt einvernehmlich festgelegt.
In der Regel liegt die Verantwortlichkeit bei FFH-Gebieten, die wegen Offenland-LRT beziehungsweise ‑Arten ausgewiesen wurden oder überwiegend aus Offenland bestehen, bei der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis oder der kreisfreien Stadt und bei FFH-Gebieten, die wegen Wald-LRT beziehungsweise -Arten ausgewiesen wurden oder überwiegend aus Waldflächen bestehen, bei Wald und Holz.
Methodik und Abläufe sowie Rollen der einzelnen Akteure bei der Erstellung von Maßnahmenkonzepten für FFH-Gebiete orientieren sich an den Darlegungen im „Handbuch Natura 2000-Maßnahmen“ des Landesamtes in der jeweils gültigen Fassung.
Bei unterschiedlichen fachlichen Auffassungen zu Inhalten von Maßnahmenkonzepten entscheidet letztlich die oberste Naturschutzbehörde über den Einzelfall und informiert die oberste Forstbehörde.
5.2
Sonstige Fachplanungen des Naturschutzes
Fachplanungen für Offenlandbereiche innerhalb von oder angrenzend an Waldflächen, insbesondere für Naturschutzgebiete, die keine FFH-Gebiete sind (Pflege- und Entwicklungspläne), sind in Abstimmung mit der Forstbehörde zu erarbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Offenlandbereiche Wald im Sinne des Gesetzes sind oder nicht.
Nach § 3 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes geben die Forstbehörden den Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes berühren können, Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit nicht eine weitergehende Beteiligung vorgesehen ist.
Die Beteiligungspflicht gilt für die Naturschutzbehörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes den Aufgabenbereich der Forstbehörden berühren können.
Soweit Planungen und Maßnahmen eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, haben die Naturschutzbehörden gemäß § 8 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 9 des Landesforstgesetzes die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen und die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit keine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
5.3
Konzeptionen von Großschutzprojekten
Im Rahmen der Planung und Durchführung von Großschutzprojekten, die in Teilen oder überwiegend auch auf Waldflächen stattfinden oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, ist eine frühzeitige Zusammenarbeit, Beteiligung und Abstimmung zwischen Naturschutz- und Forstbehörden sicherzustellen.
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Durchführung von Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald
Die untere Naturschutzbehörde soll gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten forstlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen auf Wald und Holz übertragen, einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen.
Im Regelfall wird die praktische Durchführung auf Wald und Holz übertragen. Im Einzelfall kann die untere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Regionalforstamt die Durchführung dieser Maßnahmen auch auf Dritte übertragen (beispielsweise auf eine Biologische Station oder den Eigentümer). Hoheitliche Befugnisse werden dabei nicht übertragen.
Planen Forst- beziehungsweise Naturschutzbehörden weitere wesentliche oder kurzfristig notwendige Maßnahmen im Wald mit bedeutendem naturschutzfachlichem Bezug, insbesondere auf landeseigenen Flächen, die nicht Gegenstand bereits abgestimmter Planungen sind, werden diese wechselseitig frühzeitig mitgeteilt. Hierbei kann gemeinsam über die Einrichtung von themen- und projektbezogenen Arbeitsgruppen, auch über längere Zeiträume, für einen besseren Austausch entschieden werden.
Ergänzend wird auf den Erlass „Bewirtschaftungsgrundsätze zur Umsetzung von Natura 2000 und Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Staatswald in Nordrhein-Westfalen“ vom 20. Dezember 2023, III.3/III.1 63.06.07.04 (n.v.) des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verwiesen.
Jahresgespräche der beteiligten Institutionen werden zur regelmäßigen Abstimmung empfohlen.
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Beteiligung an naturschutz- und forstrechtlichen Verwaltungsentscheidungen
Untere Naturschutzbehörden und Regionalforstämter sollen einander bei ihren Verwaltungsentscheidungen mit Waldbezug frühzeitig informieren und sich miteinander austauschen.
Zu den Einzelentscheidungen gehören insbesondere:
a) Befreiungen von Ge- und Verboten in besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft beziehungsweise von Festsetzungen in Landschaftsplänen (§ 67 Bundesnaturschutzgesetz),
b) Vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP Stufe II) sowie Abweichungsentscheidungen vom Netz Natura 2000 (FFH-VP Stufe III) nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) artenschutzrechtliche Vorprüfungen und Abweichungsentscheidungen nach § 44 bis 45d des Bundesnaturschutzgesetzes,
d) Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 14 bis 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 30 bis 34 Landesnaturschutzgesetz),
e) Ausnahmen nach § 23 des Landesnaturschutzgesetzes,
f) Tiergehege (§ 56 Landesnaturschutzgesetz),
g) Waldumwandlungen (§ 39 und 40 Landesforstgesetz),
h) Erstaufforstungen (§ 41 Landesforstgesetz),
i) Anordnungen zur Wiederaufforstung (§ 44 Landesforstgesetz) in Naturschutzgebieten,
j) Neubau oder wesentliche Änderungen von versiegelten Forstwirtschaftswegen (§ 6b Landesforstgesetz),
k) Verwertung von Abfällen im Wald (§ 6a Absatz 2 Landesforstgesetz)
Die oberste Naturschutzbehörde und die oberste Forstbehörde informieren sich frühzeitig und beteiligen sich gegenseitig bei der Erarbeitung und Veröffentlichung von Verwaltungsentscheidungen, die Naturschutz- und Forstbelange betreffen.
8
Planungen und Durchführung von Maßnahmen Dritter im Wald
Ist der Wald von Planungen und Maßnahmen zulassungsbedürftiger Vorhaben Dritter betroffen, sollen sich Forst- und Naturschutzbehörden wechselseitig und frühzeitig über ihre jeweiligen fachlichen Stellungnahmen informieren.
9
Kontrolle der Einhaltung des Naturschutz- und Forstrechts und Gefahrenabwehr,
Verfolgung rechtswidriger Handlungen, Amtshilfe
9.1
Kontrolle der Einhaltung des Naturschutz- und Forstrechts und Gefahrenabwehr
Die Regionalforstämter und die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Sonderordnungsbehörden in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich jeweils selbstständig wahr. Erhält eine Behörde Kenntnis über einen das andere Rechtsgebiet betreffenden Rechtsverstoß oder eine Gefahr für ein Schutzgut des jeweils anderen Schutzbereichs, so unterrichtet sie die zuständige Behörde unverzüglich über die maßgeblichen Umstände. Sind sowohl naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Schutzgüter betroffen, so soll eine Abstimmung erfolgen, bevor Maßnahmen ergriffen werden.
Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch im sachlichen Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Sonderordnungsbehörde erfolgen. Die eigentlich zuständige Behörde ist gemäß § 6 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Naturschutzwacht durch die Forstschutzbeauftragten der Landesforstverwaltung gemäß § 53 des Landesforstgesetzes sollen die Naturschutzbehörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft, also auch außerhalb des Waldes, benachrichtigt werden, um Schäden von Natur und Landschaft abzuwenden.
9.2
Amtshilfe
Die Regionalforstämter wirken auf Ersuchen der Naturschutzbehörden im Rahmen der Amtshilfe nach Maßgabe des § 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Sicherstellung der Einhaltung des Naturschutzrechts gemäß § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes mit.
Ebenso wirken die unteren Naturschutzbehörden auf Ersuchen der Regionalforstämter bei der Sicherstellung der Einhaltung des Forstrechts gemäß § 14 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 des Landesforstgesetzes mit.
9.3
Verfolgung rechtswidriger Handlungen
Die Verfolgung und Ahndung rechtswidriger Handlungen obliegt den Forst- und den Naturschutzbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung.
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Naturschutzbeiräte und forstliche Beratungsorgane
Untere Naturschutzbehörden und Forstbehörden beteiligen die jeweiligen Naturschutzbeiräte beziehungsweise forstlichen Beratungsorgane entsprechend den Regelungen nach dem Landesnaturschutzgesetz sowie nach dem Runderlass „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ vom 11. April 1990 (MBl. NRW. S. 594) beziehungsweise nach § 62 des Landesforstgesetzes in Verbindung mit der Beratungsverordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Naturschutzbehörden können anregen, dass im Einzelfall eine Vertretung des Regionalforstamtes zu Sitzungen der Naturschutzbeiräte eingeladen wird, wenn Angelegenheiten, die den Wald betreffen, auf der Tagesordnung stehen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung einer Vertretung der Naturschutzbehörde an Sitzungen der forstlichen Beratungsorgane, wenn Angelegenheiten von Naturschutz und Landschaftspflege zur Behandlung vorgesehen sind. Es wird empfohlen, dass die Naturschutz- und die Forstbehörden Niederschriften über Sitzungen der Naturschutzbeiräte und forstlichen Beratungsorgane der gleichen Verwaltungsebene in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorsitz miteinander austauschen.
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Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald“ vom 10. Januar 1996 (MBl. NRW. S. 342) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 327