Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 17 vom 2.4.2025 Seite 579 bis 604

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen

26

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 18. März 2025

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für die Sozialberatung von Personen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes, für die Beratung durch Psychosoziale Zentren, für die Ausreise- und Perspektivberatung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes sowie für die Asylverfahrensberatung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Das Land fördert die nachfolgend genannten Maßnahmen.

2.1.1
Sozialberatungsstellen

Die Sozialberatungsstellen nehmen Beschwerden von Geflüchteten entgegen. Sie initiieren und unterstützen örtliche, möglichst zeitnahe und unbürokratische Problemlösungen zwischen den Geflüchteten sowie den beteiligten Stellen. Beschwerden, die vor Ort nicht gelöst werden können oder von grundsätzlicher Art sind, leiten sie an die Koordinierungsstelle Beschwerdemanagement weiter.

Bei psychischer Belastung von Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen des Landes umfasst das Beratungsangebot der Sozialberatungsstellen ferner eine psychosoziale Erstberatung, insbesondere eine Anamnese, die Identifizierung des besonderen Schutzbedarfs, die diagnostische Einschätzung, die Stabilisierung, die Hilfe zur Selbsthilfe, die psychologische Krisenintervention in akuten Fällen, die Erstellung klientenbezogener Stellungnahmen und die Vermittlung weitergehender Beratungs- und Behandlungsangebote zum Beispiel bei den psychosozialen Zentren.

2.1.2
Psychosoziale Zentren

Psychosoziale Zentren bieten bei psychischer Belastung von Geflüchteten insbesondere eine Anamnese, diagnostische Einschätzungen, eine Stabilisierung, Hilfe zur Selbsthilfe, psychologische Kriseninterventionen in akuten Fällen sowie die Erstellung klientenbezogener Stellungnahmen und therapeutische Angebote an.

2.1.3
Ausreise- und Perspektivberatungsstellen

Ausreise- und Perspektivberatungsstellen bieten Rückkehr- und Reintegrationsberatung, konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten, Informationsvermittlung zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung insbesondere von Bund und Land-sowie Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen in Herkunftsländern beziehungsweise Drittstaaten an.

2.1.4
Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete

Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete bieten für unbegleitete minderjährige Geflüchtete sowie für Personen und Stellen, die unbegleitete minderjährige Geflüchtete betreuen und beraten, Information und Hilfestellung zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen an. Darüber hinaus kann das Beratungsangebot auch weitere Rechtsgebiete umfassen, sofern fraglich ist, ob aufgrund asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen entsprechende Ansprüche bestehen.

2.1.5
Überregionale Fachbegleitung

Die überregionalen Fachbegleitungen koordinieren und setzen Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austauschs zwischen den geförderten Stellen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 um. Umfasst sind insbesondere die Erstellung von Informations- und Schulungsunterlagen sowie die Organisation von Veranstaltungen.

2.2
Digitale Projekte

Das Land fördert zudem die Erprobung digitaler Formen der Beratung von Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen des Landes, insbesondere, wenn für die Sozialberatungsstelle gemäß Nummer 2.1.1 aufgrund der örtlichen Lage der Aufnahmeeinrichtung des Landes kein geeignetes Personal gefunden werden kann.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
a) Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie
b) Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
a) ein Anerkennungsbescheid der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers umfasst, vorliegt; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde und
b) nachgewiesen wird, dass die im Rahmen der Maßnahmen eingesetzten Personen geeignet sind, eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, aufzunehmen.

4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1
Maßnahmen der Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung werden innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes betrieben und sind nur zuwendungsfähig, wenn die beantragte Maßnahme in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes durchgeführt werden soll, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller oder ein Verband, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller Mitglied ist, nicht mit einer Dienstleistung vertraglich beauftragt ist.

4.2.2
Maßnahmen der Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2, der Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 und der Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach Nummer 2.1.4 werden außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes betrieben.

4.2.3
Die Förderung von Maßnahmen der Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung und der Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2 kann an die Voraussetzung geknüpft werden, dass zielgerichtete Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gemacht werden und das Ziel der Radikalisierungsprävention in den Blick genommen wird.

4.3
Fachliche Abschlüsse

Das in der Maßnahme eingesetzte Personal muss über die nachfolgend genannten Qualifikationen verfügen.

4.3.1
Für die Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 sind folgende Abschlüsse gefordert:

a) mindestens Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- oder Rechtswissenschaften,

b) Abschlüsse der Fachrichtungen Medizin beziehungsweise Psychiatrie oder Psychologie auf dem Niveau des Diploms, Masters beziehungsweise Staatsexamens,

c) Bachelorabschlüsse der Fachrichtung Psychologie oder

d) Abschlüsse als Pflegefachfrau beziehungsweise -mann, Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise -pfleger oder vergleichbare Ausbildungsberufe aus dem Pflegebereich mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung, sofern die Arbeit mit Menschen mit psychischen Problemen Bestandteil der Ausbildung gewesen oder diese durch Berufserfahrung oder anerkannte Zusatzqualifikationen nachgewiesen ist.

4.3.2
Für die Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2 und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 sind folgende Abschlüsse gefordert:
a) Abschlüsse der Fachrichtungen Medizin beziehungsweise Psychiatrie oder Psychologie auf dem Niveau des Diploms, Masters beziehungsweise Staatsexamens,
b) Bachelorabschlüsse der Fachrichtung Psychologie,
c) Abschlüsse als Pflegefachfrau beziehungsweise -mann, Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise -pfleger oder vergleichbare Ausbildungsberufe aus dem Pflegebereich mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung, sofern die Arbeit mit Menschen mit psychischen Problemen Bestandteil der Ausbildung gewesen oder durch Berufserfahrung oder anerkannte Zusatzqualifikationen nachgewiesen ist oder
d) Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder Pädagogik, sofern eine traumatherapeutische oder vergleichbare Zusatzqualifikation nachgewiesen werden kann.

Die Gesamtzahl der beantragten Vollzeitäquivalente mit einer Qualifikation nach den Buchstaben a bis c muss die Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente nach Buchstabe d in jedem Psychosozialen Zentrum übersteigen.

4.3.3
Für die Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 sind mindestens Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- oder Rechtswissenschaften gefordert.

4.3.4
Für die Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach Nummer 2.1.4 und die dazugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 sind mindestens Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- oder Rechtswissenschaften gefordert.

4.4
In begründeten Einzelfällen können auch andere als die in den Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 aufgeführten Berufs- und Studienabschlüsse berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und gleichwertig sind. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch nicht gleichwertige Berufs- und Studienabschlüsse berücksichtigt werden, wenn besondere sonstige Qualifikationen vorliegen. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde auf Basis von durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorgelegten Nachweisen.

4.5
a) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.1 richten sich an Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.
b) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.2 richten sich an Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, unabhängig davon, ob diese in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.
c) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.3 richten sich an Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sowie an Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, sofern die Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder (zusätzlich) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.
d) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.4 richten sich an unbegleitete minderjährige Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthaltsstaus und Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen sowie an Personen und Stellen, die diese betreuen und beraten.

4.6
Zuwendungsvoraussetzungen für digitale Projekte

Maßnahmen nach Nummer 2.2 setzen voraus, dass
a) die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger ein Konzept vorlegt, welches darlegt, dass der Zuwendungszweck digital mindestens ebenso gut im Vergleich zu einer Vor-Ort-Beratung erreicht werden kann,
b) auch Personen Zugang zu den Beratungsangeboten haben, welche nicht mit digitalen Geräten vertraut sind und
c) sämtliche datenschutzrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

4.7
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 sowie 2.1.5, die nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2020 (MBl. NRW. S. 624), die zuletzt durch Runderlass vom 15. August 2023 (MBl. NRW. S. 1140) geändert worden ist, im Jahr 2024 gefördert wurden, können im Jahr 2025 auf Antrag fortgesetzt werden. Nummer 1.3.4 der VV zu § 44 LHO ist anzuwenden.

4.8
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Personalausgaben und Sachausgaben.

5.4.1.1
Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene Personalausgaben. Die zuwendungsfähigen Personalausgaben müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme entstehen und dieser zuzurechnen sein. Sie werden ermittelt auf Basis von Vollzeitäquivalenten nach den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBI. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Teilzeittätigkeiten ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als ein Viertel eines Vollzeitäquivalents umfassen.

5.4.1.2
Das für Flucht zuständige Ministerium setzt die Förderhöchstgrenzen für förderfähige Vollzeitäquivalente gesondert fest. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung einer bestimmten Anzahl Vollzeitäquivalente resultiert hieraus nicht.

5.4.1.3
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die Maßnahmen dieser Richtlinie zuzurechnen sind:

a) Ausgaben zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen, Ausgaben für Arbeitsräume sowie Honorarausgaben insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten und

b) Ausgaben für Leasingraten oder Miete, welche innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die wirtschaftlichere Alternative darstellen; sofern wirtschaftlichere Möglichkeiten bestehen, die Nutzung eines Wirtschaftsgutes beispielsweise durch Kauf zu erreichen, sind diese zu nutzen.

5.4.2
Bemessung der Zuwendung

5.4.2.1
Der Bemessung von zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
a) für die Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5
aa) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe a jährlich in Höhe von bis zu 61 000 Euro,
bb) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe b jährlich in Höhe von bis zu 82 900 Euro,
cc) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe c jährlich in Höhe von bis zu 65 300 Euro und
dd) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe d jährlich in Höhe von bis zu 59 900 Euro,
b) für Psychosoziale Zentren nach Nummer 2.1.2 und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5
aa) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe a jährlich in Höhe von bis zu 73 700 Euro,

bb) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe b jährlich in Höhe von bis zu 58 000 Euro,
cc) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe c jährlich in Höhe von bis zu 53 300 Euro und
dd) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe d jährlich in Höhe von bis zu 58 000 Euro,
c) für die Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 jährlich in Höhe von bis zu 54 200 Euro und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 jährlich in Höhe von bis zu 58 000 Euro und
d) für die Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach Nummer 2.1.4 und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 jährlich in Höhe von bis zu 54 200 Euro.

5.4.2.2
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die
a) Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung jährlich in Höhe von bis zu 4 000 Euro je Vollzeitäquivalent sowie Honorarausgaben für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent in Höhe von 5 000 Euro,
b) Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2 jährlich in Höhe von bis zu 8 000 Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume je Vollzeitäquivalent und zusätzlich 5 000 Euro Honorarausgaben für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent,
c) Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 jährlich in Höhe von bis zu 8 000 Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume je Vollzeitäquivalent und zusätzlich 2 000 Euro Honorarausgaben für externe Übersetzungs-Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent,
d) Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach Nummer 2.1.4 jährlich in Höhe von bis zu 8 000 Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume je Vollzeitäquivalent und zusätzlich 2 000 Euro Honorarausgaben für externe Übersetzungs-Sprachmittler und Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent sowie
e) überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 jährlich in Höhe von bis zu 8 000 Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume.

5.4.2.3
Der zulässige Förderhöchstbetrag gemäß Nummer 5.4.2.1 sowie 5.4.2.2 ist bei Teilzeittätigkeiten und unterjähriger Beschäftigungsaufnahme sowie Beschäftigungsbeendigung entsprechend zu reduzieren.

Bei Neueinrichtung einer Beratungsstelle im laufenden Jahr kann von der am Durchführungszeitraum orientierten Reduzierung des Förderhöchstsatzes nach Satz 1 bei Ausgaben für Gebrauchsgüter abgesehen werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind die in den Nummern 6.1 bis 6.9 aufgeführten Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.1
Legt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe a vor, der nur einen Teil des beantragten Durchführungszeitraums umfasst, ist die Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass ein für den restlichen Durchführungszeitraum geltender Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe a unverzüglich nach Erhalt des Nachweises bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist.

6.2
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln des Landes unter Verwendung des Logos der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde hinzuweisen.

6.3
Vor Beginn der Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde das einzusetzende Personal namentlich mitzuteilen sowie dessen Qualifikation nachzuweisen.

Das Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Änderungen beim eingesetzten Personal bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde.

6.4
Die im Antrag angegebene regelmäßig wiederkehrende, feste Beratungszeit sowie eine Kontaktadresse sind öffentlich einsehbar bekanntzumachen.

6.5
Die im Rahmen der geförderten Maßnahme erbrachten Tätigkeiten sind politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verrichten.

6.6
Die Tätigkeit in der geförderten Maßnahme ist mittels eines durch den Zuwendungsgeber vorgegebenen elektronischen Controllingprogramms ordnungsgemäß und zeitnah zur erfolgten Beratung beziehungsweise Tätigkeit zu dokumentieren.

6.7
Der Zuwendungsbescheid ist unter den Widerrufsvorbehalt für den Fall zu stellen, dass ein Vollzeitäquivalent, für das Zuwendungen gewährt wurden, unbesetzt ist. Der Widerrufsvorbehalt ist auf die bewilligten Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben und auf den Zeitraum, in dem das Vollzeitäquivalent unbesetzt ist, zu beziehen. Dies gilt auch für Teilzeitanteile sowie Stellenanteile.

Der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger wird eine Frist von bis zu drei Monaten gewährt, unbesetzte Stellenanteile, für die Zuwendungen gewährt wurden, erneut mit qualifiziertem Personal besetzen zu können. Die eingeräumte Frist endet spätestens mit dem Durchführungszeitraum.

6.8
Als Nebenbestimmung bei Maßnahmen der Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung ist zusätzlich folgende Regelung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

„Dieser Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder ein Verband, dessen Mitglied die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist, sich während der Durchführung der Maßnahme in der Aufnahmeeinrichtung des Landes, in welcher die Maßnahme durchgeführt wird, vertraglich gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Dienstleister verpflichtet.“

6.9
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Beratungsleistungen unentgeltlich zu erbringen sind.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt auf förderung.nrw. (Anlage 1).

7.1.2
Antragsunterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Finanzierungsplan nach Muster gemäß den Anlagen 2 bis 5 für jedes Kalenderjahr des geplanten Durchführungszeitraums,
b) Kopie des geltenden Nachweises der Finanzverwaltung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, welcher nicht vorläufig und nicht älter als drei Jahre ist,
c) Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszugs und der aktuell geltenden Satzung, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller ein eingetragener Verein ist, beziehungsweise Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller eine gemeinnützige Gesellschaft ist,
d) Kopie der Nachweise über die nach Nummer 4.3 erforderliche Qualifikation des Personals, welches eingesetzt werden soll, oder
e) Kopie der Nachweise über die Qualifikation, die gemäß Nummer 4.4 in begründeten Einzelfällen beziehungsweise in besonders begründeten Ausnahmefällen als geeignet anerkannt werden kann, und
f) Nachweis der Eignung des Personals, eine Tätigkeit nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes aufzunehmen, durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des StGB enthält; sofern die zu beschäftigende Person ausschließlich oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ist stattdessen ein Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das keine Eintragungen gemäß erstem Halbsatz enthalten darf.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung der Muster gemäß der Anlagen 6 bis 13. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in förderung.nrw elektronisch erstellt.

7.2.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids maximal in Höhe des jeweils hälftigen Zuwendungsbetrages frühestens ab dem 1. April und ab dem 1. Oktober eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine nach Satz 1 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung auf Anforderung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und in der Regel spätestens bis zum 1. Dezember eines Jahres. Die Nrn. 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO sind nicht anzuwenden.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 14 ist bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind für Personalausgaben Belege beizufügen.

Bei einer überjährigen Finanzierung ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr enthaltenen Beträge ein Zwischennachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises gemäß dem Muster der Anlage 15 vorzulegen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung von förderung.nrw.

Der jeweilige Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme an dem Fachverfahren Fachdatenerhebung.nrw zu erbringen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal recht.nrw.de als pdf-Dokumente abrufbar.

- MBl. NRW. 2025 S. 599