Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 17 vom 2.4.2025 Seite 579 bis 604
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen |
|---|
| Normkopf Norm Normfuß |
| zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
26
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 18. März 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für die Sozialberatung von Personen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes, für die Beratung durch Psychosoziale Zentren, für die Ausreise- und Perspektivberatung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes sowie für die Asylverfahrensberatung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Das
Land fördert die nachfolgend genannten Maßnahmen.
2.1.1
Sozialberatungsstellen
Die Sozialberatungsstellen nehmen Beschwerden von Geflüchteten entgegen. Sie initiieren und unterstützen örtliche, möglichst zeitnahe und unbürokratische Problemlösungen zwischen den Geflüchteten sowie den beteiligten Stellen. Beschwerden, die vor Ort nicht gelöst werden können oder von grundsätzlicher Art sind, leiten sie an die Koordinierungsstelle Beschwerdemanagement weiter.
Bei psychischer Belastung von Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen des Landes umfasst das Beratungsangebot der Sozialberatungsstellen ferner eine psychosoziale Erstberatung, insbesondere eine Anamnese, die Identifizierung des besonderen Schutzbedarfs, die diagnostische Einschätzung, die Stabilisierung, die Hilfe zur Selbsthilfe, die psychologische Krisenintervention in akuten Fällen, die Erstellung klientenbezogener Stellungnahmen und die Vermittlung weitergehender Beratungs- und Behandlungsangebote zum Beispiel bei den psychosozialen Zentren.
2.1.2
Psychosoziale Zentren
Psychosoziale Zentren bieten bei psychischer Belastung von Geflüchteten insbesondere eine Anamnese, diagnostische Einschätzungen, eine Stabilisierung, Hilfe zur Selbsthilfe, psychologische Kriseninterventionen in akuten Fällen sowie die Erstellung klientenbezogener Stellungnahmen und therapeutische Angebote an.
2.1.3
Ausreise- und Perspektivberatungsstellen
Ausreise- und Perspektivberatungsstellen bieten Rückkehr- und Reintegrationsberatung, konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten, Informationsvermittlung zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung insbesondere von Bund und Land-sowie Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen in Herkunftsländern beziehungsweise Drittstaaten an.
2.1.4
Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete
Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete bieten für unbegleitete minderjährige Geflüchtete sowie für Personen und Stellen, die unbegleitete minderjährige Geflüchtete betreuen und beraten, Information und Hilfestellung zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen an. Darüber hinaus kann das Beratungsangebot auch weitere Rechtsgebiete umfassen, sofern fraglich ist, ob aufgrund asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen entsprechende Ansprüche bestehen.
2.1.5
Überregionale Fachbegleitung
Die überregionalen Fachbegleitungen koordinieren und setzen Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austauschs zwischen den geförderten Stellen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 um. Umfasst sind insbesondere die Erstellung von Informations- und Schulungsunterlagen sowie die Organisation von Veranstaltungen.
2.2
Digitale Projekte
Das Land fördert zudem die Erprobung digitaler Formen der Beratung von Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen des Landes, insbesondere, wenn für die Sozialberatungsstelle gemäß Nummer 2.1.1 aufgrund der örtlichen Lage der Aufnahmeeinrichtung des Landes kein geeignetes Personal gefunden werden kann.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger sind:
a) Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von §
52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren
Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie
b) Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung
für eine Förderung ist, dass
a) ein Anerkennungsbescheid der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der
Gemeinnützigkeit des Antragstellers umfasst, vorliegt; über Ausnahmen
entscheidet die Bewilligungsbehörde und
b) nachgewiesen wird, dass die im Rahmen der Maßnahmen eingesetzten Personen
geeignet sind, eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
aufzunehmen.
4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Maßnahmen
der Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung
werden innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes betrieben und sind nur
zuwendungsfähig, wenn die beantragte Maßnahme in einer Aufnahmeeinrichtung des
Landes durchgeführt werden soll, in der die Antragstellerin oder der
Antragsteller oder ein Verband, in dem die Antragstellerin oder der
Antragsteller Mitglied ist, nicht mit einer Dienstleistung vertraglich
beauftragt ist.
4.2.2
Maßnahmen
der Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2, der Ausreise- und Perspektivberatung
nach Nummer 2.1.3 und der Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige
Geflüchtete nach Nummer 2.1.4 werden außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des
Landes betrieben.
4.2.3
Die Förderung von Maßnahmen der Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach
Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung und der Psychosozialen Zentren nach Nummer
2.1.2 kann an die Voraussetzung geknüpft werden, dass zielgerichtete Angebote
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gemacht werden und das Ziel der
Radikalisierungsprävention in den Blick genommen wird.
4.3
Fachliche Abschlüsse
Das in der Maßnahme eingesetzte Personal muss über die nachfolgend genannten Qualifikationen verfügen.
4.3.1
Für
die Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale
Sozialberatung und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer
2.1.5 sind folgende Abschlüsse gefordert:
a) mindestens Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- oder Rechtswissenschaften,
b) Abschlüsse der Fachrichtungen Medizin beziehungsweise Psychiatrie oder Psychologie auf dem Niveau des Diploms, Masters beziehungsweise Staatsexamens,
c) Bachelorabschlüsse der Fachrichtung Psychologie oder
d) Abschlüsse als Pflegefachfrau beziehungsweise -mann, Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise -pfleger oder vergleichbare Ausbildungsberufe aus dem Pflegebereich mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung, sofern die Arbeit mit Menschen mit psychischen Problemen Bestandteil der Ausbildung gewesen oder diese durch Berufserfahrung oder anerkannte Zusatzqualifikationen nachgewiesen ist.
4.3.2
Für
die Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2 und die zugehörige überregionale
Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 sind folgende Abschlüsse gefordert:
a) Abschlüsse der Fachrichtungen Medizin beziehungsweise Psychiatrie oder
Psychologie auf dem Niveau des Diploms, Masters beziehungsweise Staatsexamens,
b) Bachelorabschlüsse der Fachrichtung Psychologie,
c) Abschlüsse als Pflegefachfrau beziehungsweise -mann, Gesundheits- und
Krankenpflegerin beziehungsweise -pfleger oder vergleichbare Ausbildungsberufe
aus dem Pflegebereich mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung, sofern die
Arbeit mit Menschen mit psychischen Problemen Bestandteil der Ausbildung
gewesen oder durch Berufserfahrung oder anerkannte Zusatzqualifikationen
nachgewiesen ist oder
d) Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder
Pädagogik, sofern eine traumatherapeutische oder vergleichbare
Zusatzqualifikation nachgewiesen werden kann.
Die Gesamtzahl der beantragten Vollzeitäquivalente mit einer Qualifikation nach den Buchstaben a bis c muss die Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente nach Buchstabe d in jedem Psychosozialen Zentrum übersteigen.
4.3.3
Für die Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 und die zugehörige
überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 sind mindestens
Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik,
Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- oder Rechtswissenschaften gefordert.
4.3.4
Für
die Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach
Nummer 2.1.4 und die dazugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer
2.1.5 sind mindestens Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit,
Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- oder
Rechtswissenschaften gefordert.
4.4
In
begründeten Einzelfällen können auch andere als die in den Nummern 4.3.1 bis
4.3.4 aufgeführten Berufs- und Studienabschlüsse berücksichtigt werden, soweit
diese geeignet und gleichwertig sind. In besonders begründeten Ausnahmefällen
können auch nicht gleichwertige Berufs- und Studienabschlüsse berücksichtigt
werden, wenn besondere sonstige Qualifikationen vorliegen. Die Entscheidung
trifft die Bewilligungsbehörde auf Basis von durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller vorgelegten Nachweisen.
4.5
a)
Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.1 richten sich an Personen, die in einer
Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.
b) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.2 richten sich an Personen ohne
gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, unabhängig
davon, ob diese in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.
c) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.3 richten sich an Personen ohne
gesicherten Aufenthaltsstatus sowie an Personen mit gesichertem
Aufenthaltsstatus, sofern die Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
oder (zusätzlich) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union besitzen, mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.
d) Die Beratungsangebote nach Nummer 2.1.4 richten sich an unbegleitete
minderjährige Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthaltsstaus und Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen sowie an Personen und Stellen, die diese betreuen und
beraten.
4.6
Zuwendungsvoraussetzungen für digitale Projekte
Maßnahmen
nach Nummer 2.2 setzen voraus, dass
a) die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger ein
Konzept vorlegt, welches darlegt, dass der Zuwendungszweck digital mindestens
ebenso gut im Vergleich zu einer Vor-Ort-Beratung erreicht werden kann,
b) auch Personen Zugang zu den Beratungsangeboten haben, welche nicht mit
digitalen Geräten vertraut sind und
c) sämtliche datenschutzrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.
4.7
Maßnahmen
nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 sowie 2.1.5, die nach den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von
Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2020 (MBl. NRW. S. 624),
die zuletzt durch Runderlass vom 15. August 2023 (MBl. NRW. S. 1140) geändert
worden ist, im Jahr 2024 gefördert wurden, können im Jahr 2025 auf Antrag
fortgesetzt werden. Nummer 1.3.4 der VV zu § 44 LHO ist anzuwenden.
4.8
Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Personalausgaben und
Sachausgaben.
5.4.1.1
Zuwendungsfähig
sind maßnahmenbezogene Personalausgaben. Die zuwendungsfähigen Personalausgaben
müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme entstehen und
dieser zuzurechnen sein. Sie werden ermittelt auf Basis von
Vollzeitäquivalenten nach den Regelungen des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBI. NRW. S. 696) in der
jeweils geltenden Fassung. Bei Teilzeittätigkeiten ist die Höhe der
zuwendungsfähigen Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht
zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als
ein Viertel eines Vollzeitäquivalents umfassen.
5.4.1.2
Das für Flucht zuständige Ministerium setzt die Förderhöchstgrenzen für
förderfähige Vollzeitäquivalente gesondert fest. Ein Rechtsanspruch auf die
Förderung einer bestimmten Anzahl Vollzeitäquivalente resultiert hieraus nicht.
5.4.1.3
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die Maßnahmen dieser Richtlinie zuzurechnen
sind:
a) Ausgaben zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen, Ausgaben für Arbeitsräume sowie Honorarausgaben insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten und
b) Ausgaben für Leasingraten oder Miete, welche innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die wirtschaftlichere Alternative darstellen; sofern wirtschaftlichere Möglichkeiten bestehen, die Nutzung eines Wirtschaftsgutes beispielsweise durch Kauf zu erreichen, sind diese zu nutzen.
5.4.2
Bemessung der Zuwendung
5.4.2.1
Der Bemessung von zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende Beträge zugrunde
zu legen:
a) für die Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale
Sozialberatung und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer
2.1.5
aa) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe a jährlich in Höhe von bis zu 61
000 Euro,
bb) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe b jährlich in Höhe von bis zu 82
900 Euro,
cc) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe c jährlich in Höhe von bis zu 65
300 Euro und
dd) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.1 Buchstabe d jährlich in Höhe von bis zu 59
900 Euro,
b) für Psychosoziale Zentren nach Nummer 2.1.2 und die zugehörige überregionale
Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5
aa) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe a jährlich in Höhe von bis zu 73
700 Euro,
bb)
für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe b jährlich in Höhe von bis zu 58 000
Euro,
cc) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe c jährlich in Höhe von bis zu 53
300 Euro und
dd) für Abschlüsse nach Nummer 4.3.2 Buchstabe d jährlich in Höhe von bis zu 58
000 Euro,
c) für die Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 jährlich in Höhe
von bis zu 54 200 Euro und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach
Nummer 2.1.5 jährlich in Höhe von bis zu 58 000 Euro und
d) für die Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete
nach Nummer 2.1.4 und die zugehörige überregionale Fachbegleitung nach Nummer
2.1.5 jährlich in Höhe von bis zu 54 200 Euro.
5.4.2.2
Zuwendungsfähig
sind Sachausgaben für die
a) Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach Nummer 2.2 als digitale
Sozialberatung jährlich in Höhe von bis zu 4 000 Euro je Vollzeitäquivalent
sowie Honorarausgaben für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und
Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent in Höhe von 5 000 Euro,
b) Psychosozialen Zentren nach Nummer 2.1.2 jährlich in Höhe von bis zu 8 000
Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von
Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume je Vollzeitäquivalent und zusätzlich
5 000 Euro Honorarausgaben für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und
Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent,
c) Ausreise- und Perspektivberatung nach Nummer 2.1.3 jährlich in Höhe von bis
zu 8 000 Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von
Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume je Vollzeitäquivalent und zusätzlich
2 000 Euro Honorarausgaben für externe Übersetzungs-Sprachmittler- und
Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent,
d) Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach
Nummer 2.1.4 jährlich in Höhe von bis zu 8 000 Euro je Vollzeitäquivalent für
die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume
je Vollzeitäquivalent und zusätzlich 2 000 Euro Honorarausgaben für externe
Übersetzungs-Sprachmittler und Dolmetschertätigkeiten je Vollzeitäquivalent
sowie
e) überregionale Fachbegleitung nach Nummer 2.1.5 jährlich in Höhe von bis zu 8
000 Euro je Vollzeitäquivalent für die Ausstattung und den Betrieb von
Büroarbeitsplätzen sowie für Arbeitsräume.
5.4.2.3
Der
zulässige Förderhöchstbetrag gemäß Nummer 5.4.2.1 sowie 5.4.2.2 ist bei
Teilzeittätigkeiten und unterjähriger Beschäftigungsaufnahme sowie
Beschäftigungsbeendigung entsprechend zu reduzieren.
Bei Neueinrichtung einer Beratungsstelle im laufenden Jahr kann von der am Durchführungszeitraum orientierten Reduzierung des Förderhöchstsatzes nach Satz 1 bei Ausgaben für Gebrauchsgüter abgesehen werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflagen sind die in den Nummern 6.1 bis 6.9 aufgeführten Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.1
Legt
eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Nachweis über die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe a vor, der nur einen
Teil des beantragten Durchführungszeitraums umfasst, ist die Bewilligung mit
der Auflage zu versehen, dass ein für den restlichen Durchführungszeitraum
geltender Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der
Nummer 4.1 Buchstabe a unverzüglich nach Erhalt des Nachweises bei der
Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist.
6.2
Bei
allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln
des Landes unter Verwendung des Logos der jeweils zuständigen obersten
Landesbehörde hinzuweisen.
6.3
Vor
Beginn der Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde das einzusetzende Personal
namentlich mitzuteilen sowie dessen Qualifikation nachzuweisen.
Das Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Änderungen beim eingesetzten Personal bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
6.4
Die
im Antrag angegebene regelmäßig wiederkehrende, feste Beratungszeit sowie eine
Kontaktadresse sind öffentlich einsehbar bekanntzumachen.
6.5
Die
im Rahmen der geförderten Maßnahme erbrachten Tätigkeiten sind politisch, weltanschaulich
und religiös neutral zu verrichten.
6.6
Die
Tätigkeit in der geförderten Maßnahme ist mittels eines durch den
Zuwendungsgeber vorgegebenen elektronischen Controllingprogramms ordnungsgemäß
und zeitnah zur erfolgten Beratung beziehungsweise Tätigkeit zu dokumentieren.
6.7
Der
Zuwendungsbescheid ist unter den Widerrufsvorbehalt für den Fall zu stellen,
dass ein Vollzeitäquivalent, für das Zuwendungen gewährt wurden, unbesetzt ist.
Der Widerrufsvorbehalt ist auf die bewilligten Zuwendungen für Personal- und
Sachausgaben und auf den Zeitraum, in dem das Vollzeitäquivalent unbesetzt ist,
zu beziehen. Dies gilt auch für Teilzeitanteile sowie Stellenanteile.
Der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger wird eine Frist von bis zu drei Monaten gewährt, unbesetzte Stellenanteile, für die Zuwendungen gewährt wurden, erneut mit qualifiziertem Personal besetzen zu können. Die eingeräumte Frist endet spätestens mit dem Durchführungszeitraum.
6.8
Als
Nebenbestimmung bei Maßnahmen der Sozialberatung nach Nummer 2.1.1 sowie nach
Nummer 2.2 als digitale Sozialberatung ist zusätzlich folgende Regelung in den
Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
„Dieser Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder ein Verband, dessen Mitglied die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist, sich während der Durchführung der Maßnahme in der Aufnahmeeinrichtung des Landes, in welcher die Maßnahme durchgeführt wird, vertraglich gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Dienstleister verpflichtet.“
6.9
Durch
Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Beratungsleistungen
unentgeltlich zu erbringen sind.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt auf förderung.nrw. (Anlage 1).
7.1.2
Antragsunterlagen
Dem
Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Finanzierungsplan nach Muster gemäß den Anlagen 2 bis 5 für jedes
Kalenderjahr des geplanten Durchführungszeitraums,
b) Kopie des geltenden Nachweises der Finanzverwaltung über die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung an die Antragstellerin oder den
Antragsteller, welcher nicht vorläufig und nicht älter als drei Jahre ist,
c) Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszugs und der aktuell geltenden
Satzung, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller ein eingetragener
Verein ist, beziehungsweise Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, sofern
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine gemeinnützige Gesellschaft ist,
d) Kopie der Nachweise über die nach Nummer 4.3 erforderliche Qualifikation des
Personals, welches eingesetzt werden soll, oder
e) Kopie der Nachweise über die Qualifikation, die gemäß Nummer 4.4 in
begründeten Einzelfällen beziehungsweise in besonders begründeten
Ausnahmefällen als geeignet anerkannt werden kann, und
f) Nachweis der Eignung des Personals, eine Tätigkeit nach § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes aufzunehmen, durch die Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, dass
keine rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a,
234, 235 oder 236 des StGB enthält; sofern die zu beschäftigende Person
ausschließlich oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt, ist stattdessen ein Europäisches
Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als erweitertes
Führungszeugnis vorzulegen, das keine Eintragungen gemäß erstem Halbsatz
enthalten darf.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die
Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Verwendung der Muster gemäß der Anlagen 6 bis 13. Der Zuwendungsbescheid wird
von der Bewilligungsbehörde in förderung.nrw elektronisch erstellt.
7.2.2
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids maximal in Höhe des jeweils hälftigen Zuwendungsbetrages frühestens ab dem 1. April und ab dem 1. Oktober eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine nach Satz 1 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung auf Anforderung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und in der Regel spätestens bis zum 1. Dezember eines Jahres. Die Nrn. 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO sind nicht anzuwenden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 14 ist bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind für Personalausgaben Belege beizufügen.
Bei einer überjährigen Finanzierung ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr enthaltenen Beträge ein Zwischennachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises gemäß dem Muster der Anlage 15 vorzulegen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung von förderung.nrw.
Der jeweilige Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme an dem Fachverfahren Fachdatenerhebung.nrw zu erbringen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal recht.nrw.de als pdf-Dokumente abrufbar.
- MBl. NRW. 2025 S. 599