Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 20 vom 17.4.2025 Seite 627 bis 644
| Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“ |
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“
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Richtlinie zur
Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms
„Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention
für junge Geflüchtete“
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 9. April 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl.
NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO
beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zur Förderung intra- und
interkommunaler Angebote im Bereich der Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete im Alter
zwischen sechs und 27 Jahren. Die Angebote stehen auch jungen Menschen ohne
Fluchtgeschichte offen.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden inter- und intrakommunale Maßnahmen mit folgenden Inhalten:
a) Maßnahmen, die sich unmittelbar an junge geflüchtete Menschen richten, die
der Teilhabe, Demokratiebildung und der Radikalisierungs- und Extremismusprävention dienen sowie Aufklärungsangebote,
b) Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte der Jugendhilfe
und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Multiplikatorinnen
und Multiplikatoren, die mit jungen Geflüchteten arbeiten, insbesondere zur
Thematik „Prävention und Intervention bei Anzeichen beginnender
Radikalisierung“,
c) Maßnahmen der Kooperation und Vernetzung bei Projekten im Sinne der
Buchstaben a und b mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie sonstigen mit der
migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen,
d) Maßnahmen der Bedarfsklärung und der Konzeptentwicklung, die im Zusammenhang
mit den unter Buchstaben a bis c genannten Angeboten stehen,
e) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die im Zusammenhang mit den unter den
Buchstaben a bis c genannten Projekten stehen oder
f) Maßnahmen der begleitenden Elternarbeit, die im Zusammenhang mit den unter
Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen stehen.
3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind
a) die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sowie
b) Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl
aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.
3.2
Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Fördermittel unter
Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO weiterleiten, wenn die für die
Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten
auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat
die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den
Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b
ist eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Jugendamt zum Projekt erforderlich.
4.2
Die
Abgabe einer Erklärung durch die Zuwendungsempfängerin oder den
Zuwendungsempfänger, dass eine Mitarbeit von Trägern der freien Jugendhilfe
sowie sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und
Organisationen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger im
Projekt ermöglicht wird, ist erforderlich.
4.3
Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
4.4
Maßnahmen
des Förderaufrufs zum Landesprogramm „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“, die im
laufenden Jahr und nicht ganzjährig gefördert wurden, können im Folgejahr
fortgesetzt werden. In diesen Fällen soll der Antrag der Maßnahme mit Ablauf
des 29. Dezember des jeweils laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Nummer 1.3.4 der VVG zu § 44 LHO findet Anwendung.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig
sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die der
Maßnahme zuzurechnen sind. Gemeinausgaben sind nicht förderfähig. Die
zuwendungsfähigen Personalausgaben müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
beantragten Projekt entstehen und dürfen gemäß Nummer 4.3 nicht bereits durch
andere Fördermittel finanziert werden. Sie umfassen ausschließlich Ausgaben für
befristete Beschäftigungsverhältnisse, Ausgaben zur befristeten Aufstockung
bestehender Beschäftigungsverhältnisse und (anteilige) zurechenbare Ausgaben
für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Teil ihrer Arbeit für
ein Projekt abgestellt sind.
5.4.2
Bürgerschaftliches
Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, gemäß der
„Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen“ vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW.
S. 1522) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Gewährung von Zuwendungen
als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.
5.4.3
Der
Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als
zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben.
5.4.4
Der
bei der Zuwendungsempfängerin oder beim Zuwendungsempfänger verbleibende
Eigenanteil darf maximal bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
durch bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger entstehende
zuwendungsfähige Personalausgaben erbracht werden.
5.4.5
Zuwendungsfähige
Übernachtungs- und Fahrtausgaben werden nach den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der
jeweils geltenden Fassung bemessen. Ausgenommen sind Bahnfahrten der 1. Klasse
und die Gewährung einer Trennungsentschädigung sowie die Zahlung von Tagegeld.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der
konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt. Der
Bewilligungszeitraum beginnt im Jahr 2025 frühestens zum 1. Juni und in den
Folgejahren frühestens zum 1. Januar und endet spätestens mit Ablauf des 31.
Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres.
Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.2
Bei
allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln
des Landes unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde
hinzuweisen.
6.3
Beim
Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte muss die Zuwendungsempfängerin oder
der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass die Bestimmungen der §§ 72 und 72a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert
worden ist, eingehalten werden. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass bei
der Durchführung der Maßnahmen der besondere Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
wird.
7
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens, insbesondere Antragstellung und Verwendungs-nachweis, erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 1 im Jahr 2025 bis zum Ablauf des 31. Mai und in den Folgejahren bis zum Ablauf des 31. Oktober des jeweils vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die
Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2.
Zuwendungen können nur auf Basis von Anträgen bewilligt werden, die vollständig eingegangen sind. Anträge, die im Jahr 2025 nach dem 31. Mai und in den Folgejahren nach dem 31. Oktober eingehen, werden gegenüber vorher eingegangenen formgerechten Anträgen nachrangig behandelt.
7.2.2
Zuständige
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Landesjugendamt. Die
Bewilligungsbehörden haben sich bei der Anwendung und Auslegung dieser
Richtlinie untereinander abzustimmen. Zweifelsfragen sind mit der obersten
Landesjugendbehörde zu klären.
7.3
Verwendungsnachweis
Ein Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegen.
7.4
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der
Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 628