Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 20 vom 17.4.2025 Seite 627 bis 644

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“

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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms
„Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 9. April 2025

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zur Förderung intra- und interkommunaler Angebote im Bereich der Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete im Alter zwischen sechs und 27 Jahren. Die Angebote stehen auch jungen Menschen ohne Fluchtgeschichte offen.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden inter- und intrakommunale Maßnahmen mit folgenden Inhalten:
a) Maßnahmen, die sich unmittelbar an junge geflüchtete Menschen richten, die der Teilhabe, Demokratiebildung und der Radikalisierungs- und Extremismusprävention dienen sowie Aufklärungsangebote,
b) Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte der Jugendhilfe und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die mit jungen Geflüchteten arbeiten, insbesondere zur Thematik „Prävention und Intervention bei Anzeichen beginnender Radikalisierung“,
c) Maßnahmen der Kooperation und Vernetzung bei Projekten im Sinne der Buchstaben a und b mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen,
d) Maßnahmen der Bedarfsklärung und der Konzeptentwicklung, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a bis c genannten Angeboten stehen,
e) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Projekten stehen oder
f) Maßnahmen der begleitenden Elternarbeit, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen stehen.

3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind
a) die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie
b) Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.

3.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Fördermittel unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO weiterleiten, wenn die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b ist eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Jugendamt zum Projekt erforderlich.

4.2
Die Abgabe einer Erklärung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger, dass eine Mitarbeit von Trägern der freien Jugendhilfe sowie sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger im Projekt ermöglicht wird, ist erforderlich.

4.3
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

4.4
Maßnahmen des Förderaufrufs zum Landesprogramm „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“, die im laufenden Jahr und nicht ganzjährig gefördert wurden, können im Folgejahr fortgesetzt werden. In diesen Fällen soll der Antrag der Maßnahme mit Ablauf des 29. Dezember des jeweils laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Nummer 1.3.4 der VVG zu § 44 LHO findet Anwendung.

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Gemeinausgaben sind nicht förderfähig. Die zuwendungsfähigen Personalausgaben müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beantragten Projekt entstehen und dürfen gemäß Nummer 4.3 nicht bereits durch andere Fördermittel finanziert werden. Sie umfassen ausschließlich Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse, Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse und (anteilige) zurechenbare Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Teil ihrer Arbeit für ein Projekt abgestellt sind.

5.4.2
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, gemäß der „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Gewährung von Zuwendungen als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.

5.4.3
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben.

5.4.4
Der bei der Zuwendungsempfängerin oder beim Zuwendungsempfänger verbleibende Eigenanteil darf maximal bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger entstehende zuwendungsfähige Personalausgaben erbracht werden.

5.4.5
Zuwendungsfähige Übernachtungs- und Fahrtausgaben werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung bemessen. Ausgenommen sind Bahnfahrten der 1. Klasse und die Gewährung einer Trennungsentschädigung sowie die Zahlung von Tagegeld.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt. Der Bewilligungszeitraum beginnt im Jahr 2025 frühestens zum 1. Juni und in den Folgejahren frühestens zum 1. Januar und endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres.

Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.2
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln des Landes unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.

6.3
Beim Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass die Bestimmungen der §§ 72 und 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, eingehalten werden. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass bei der Durchführung der Maßnahmen der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wird.

7
Verfahren

Die Abwicklung des Förderverfahrens, insbesondere Antragstellung und Verwendungs-nachweis, erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“. 

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 1 im Jahr 2025 bis zum Ablauf des 31. Mai und in den Folgejahren bis zum Ablauf des 31. Oktober des jeweils vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2.

Zuwendungen können nur auf Basis von Anträgen bewilligt werden, die vollständig eingegangen sind. Anträge, die im Jahr 2025 nach dem 31. Mai und in den Folgejahren nach dem 31. Oktober eingehen, werden gegenüber vorher eingegangenen formgerechten Anträgen nachrangig behandelt.

7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Landesjugendamt. Die Bewilligungsbehörden haben sich bei der Anwendung und Auslegung dieser Richtlinie untereinander abzustimmen. Zweifelsfragen sind mit der obersten Landesjugendbehörde zu klären.

7.3
Verwendungsnachweis

Ein Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegen.

7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 628