Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 20 vom 17.4.2025 Seite 627 bis 644

Investitionsprogramm 2025 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Investitionsprogramm 2025 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Investitionsprogramm 2025
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 31. März 2025

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300) geändert worden ist, wird für das Jahr 2025 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

- Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

362 000 000,00 Euro

362 000 000,00 Euro

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

403 000 000,00 Euro

765 000 000,00 Euro

1.3

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

7 000 000,00 Euro

772 000 000,00 Euro

1.4

Einzelförderung von Investitionen

(§ 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des

Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz zuzüglich SB-Mittel

150 000 000,00 Euro

922 000 000,00 Euro

2. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) die Prozentsätze verwendet, welche das jeweilige förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung zu erhalten hatte. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das jeweilige förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.

3. Die unter Nummer 1.4 genannte Einzelförderung von Investitionen wird ausgewiesen, siehe hierzu Anlage A. Die verbleibenden Mittel sind Selbstbewirtschaftungsmittel und stehen im nächsten Haushaltsjahr zur Verfügung.

4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

- MBl. NRW. 2025 S. 633