Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 20 vom 17.4.2025 Seite 627 bis 644
| Gläubigeraufruf bezüglich des Verbots des Vereins „United Tribuns“ |
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Gläubigeraufruf bezüglich des Verbots des Vereins „United Tribuns“
III.
Gläubigeraufruf bezüglich des Verbots des Vereins „United Tribuns“
Bekanntmachung
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
ÖSII1-50004/11#24
Vom 17. März 2025
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Verfügung vom 2. August 2022 den Verein „United Tribuns“ einschließlich seiner Teilorganisationen „World“, „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“, „Augsburg MC“, „Ingolstadt“, „Nürnberg“ und „München“ verboten. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 2. August 2022 (BAnz AT 14.09.2022 B1) ebenso wie die Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „United Tribuns“ vom 11. Februar 2025 (BAnz AT 21.02.2025 B2) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gläubigeraufruf
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner
Teilorganisationen werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert,
– ihre Forderungen bis zum 22. April 2025 schriftlich unter Angabe des
Betrages und des Grundes bei dem Bundesministerium des Innern und für Heimat,
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, anzumelden,
– ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
ist,
– nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon
beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 22. April 2025
nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des
Vereinsgesetzes erlöschen.
Berlin,
den 17. März 2025
ÖSII1-50004/11#24
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
R ü ß
- MBl. NRW. 2025 S. 643