Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 5.5.2025 Seite 645 bis 654
| Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
20310
Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 11. April 2025
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 des TV-L beziehungsweise des TV-Forst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) richtet sich nachfolgenden Bestimmungen:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
1.1
Für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung
ist zuständig, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.1.1
das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung für die bei
ihm und im Rahmen der Gestellung bei den Integrierten Untersuchungsanstalten tätigen
Beschäftigten,
1.1.2
die jeweilige Dienststelle für die Beschäftigten des
Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, des Nordrhein-Westfälischen
Landgestüts und der Bezirksregierungen, soweit nicht nachfolgend andere
Zuständigkeiten festgelegt sind,
1.1.3
das Ministerium für die Leitungen des Landesamtes
Verbraucherschutz und Ernährung, des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
und des Landgestüts.
1.2
Von den Regelungen unter Nummer 1 kann nur mit Zustimmung des
Ministeriums abgewichen werden. Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach
Nummer 1.1.1 und 1.1.2 im Einzelfall an sich ziehen.
2
Einstellung, Eingruppierung, Funktionsbesetzung
2.1
Dem Ministerium bleibt vorbehalten:
2.1.1
die Auswahl und Entscheidung über die Einstellung ab
Entgeltgruppe 9b TV-L und die Entscheidung über Höhergruppierungen in
Entgeltgruppe 9b TV-L beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt,
2.1.2
die Gewährung einer außertariflichen Vergütung,
2.1.3
die Auswahl und Entscheidung über die Besetzung folgender
Funktionsstellen:
a) Abteilungsleitungen und Fachbereichsleitungen des Landesamtes
für Verbraucherschutz und Ernährung,
b) Fachbereichsleitungen und Leitung der Geschäftsstelle Forst/Direkte
Förderung des Landesbetriebs Wald und Holz,
c) Leitungen der Forstämter beim Landesbetrieb Wald und Holz,
d) Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten, Dezernentinnen und Dezernenten bei
einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich.
2.2
Die Höhergruppierung von Beschäftigten in die Entgeltgruppe 15,
die mit der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei den
Bezirksregierungen für den Geschäftsbereich übertragen werden soll, bedarf der
Zustimmung des Ministeriums.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Dem Ministerium bleibt vorbehalten,
3.1
die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder
Abordnung von außertariflich vergüteten Beschäftigten sowie von Beschäftigten
des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts ab der Entgeltgruppe 9b TV-L,
3.2
die Versetzung zu obersten Landesbehörden, die
unter den Anwendungsbereich des TV-L fallen,
3.3
die Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,
3.4
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 des TV-L.
4
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Verfahren ist die Dienststelle, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L oder des TV-Forst die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gilt die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV vom 10. April 2025 (GV. NRW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
6
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 649