Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 23 vom 19.5.2025 Seite 663 bis 692

Neunte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
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zugehörige Anlagen :
Anlage 3
 

Neunte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

81

Neunte Änderung
der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– IB2 – 2636 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027

Vom 25. April 2025

1
Die „ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027“ vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 389), die zuletzt durch Runderlass vom 4. Februar 2025 (MBl. NRW. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „2.1 Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund“ durch die Angabe „2.1 Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund (aufgehoben)“ ersetzt.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1 Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund (aufgehoben)“

3. Nach Nummer 2.9.5 wird folgende Nummer 2.9.6 eingefügt:

„2.9.6
Verfahren

Die Antragstellung für das Willkommensgeld NRW erfolgt seit dem 17. Juni 2024 über ein Online-Antragsportal.“

4. In Nummer 4.1.4.3 wird die Angabe „https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/bevoelkerung-nach-gemeinden-315“ durch die Angabe „https://webshop.it.nrw.de/ssearch.php?kategorie=10102&prefix=A11“ ersetzt.

5. In Nummer 5.2.2 wird die Angabe „die“ durch die Angabe „der“ ersetzt.

6. In Nummer 5.2.6.3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

7. In Nummer 5.2.7.1 werden die Angaben „beziehungsweise des Weiterleitungspartners“ und „beziehungsweise Weiterleitungspartner“ gestrichen.

8. In Nummer 6.1.3.3 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „820“ ersetzt.

9. Nummer 6.4.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beratung und Begleitung von Menschen in prekären und ausbeuterischen Beschäftigungssituationen, von erwerbslosen Menschen mit sozial- und arbeitsrechtlichen Fragenstellungen sowie von Menschen, die potentiell gefährdet sind, eine prekäre Beschäftigung aufzunehmen, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder Beschäftigte mit aufstockenden SGB II-Leistungen.

Die Ratsuchenden erhalten arbeits- und sozialrechtliche Informationen, Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Arbeitnehmerrechte sowie Beratung zur Sicherung der beruflichen und sozialen Teilhabe. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her. Die Beratungsstellen Arbeit leisten Öffentlichkeitsarbeit für die Themen prekäre und ausbeuterische Beschäftigung und sind dadurch auch präventiv tätig.“

10. Nummer 6.4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2.1 (aufgehoben)“

11. In Nummer 6.4.3.3 wird Satz 2 gestrichen.

12. Nummer 6.4.4.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.4.1 (aufgehoben)“

13. Nummer 6.4.4.2 wird wie folgt gefasst:

„6.4.4.2 (aufgehoben)“

14. Nach Nummer 6.4.4.2 wird folgende Nummer 6.4.4.3 eingefügt:

„6.4.4.3

Zusätzlich zur Öffentlichkeitsarbeit gemäß Nummer 9 der ANBest-ESF hat der Zuwendungsempfangende das vom Ministerium für Arbeit zur Verfügung gestellte Logo „Beratungsstelle Arbeit“ zu verwenden. Das Logo ist im Internet unter https://www.mags.nrw/beratungsstellen-arbeit zu finden.“

15. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 669