Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 24 vom 2.6.2025 Seite 693 bis 730
| Richtlinien zur Förderung der kommunalen Straßeninfrastruktur (Förderrichtlinien kommunale Straßeninfrastruktur– FöRi-kom-Stra) |
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Richtlinien zur Förderung der kommunalen Straßeninfrastruktur (Förderrichtlinien kommunale Straßeninfrastruktur– FöRi-kom-Stra)
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Richtlinien zur
Förderung der kommunalen Straßeninfrastruktur
(Förderrichtlinien kommunale Straßeninfrastruktur– FöRi-kom-Stra)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
VII A 6 - 58.80.02.00
Vom 13. Mai 2025
1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
Seit dem Auslaufen der Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz stellt das Land Mittel für die Verbesserung der Straßeninfrastruktur der Kreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushalt bereit. Aus diesen Mitteln gewährt das Land nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung gemäß dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen "Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)" vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), zuletzt geändert durch Runderlass "Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 429), und der folgenden Richtlinien Zuwendungen für investive Maßnahmen an Straßen in kommunaler Baulast einschließlich ihrer Erhaltung. Maßgeblich für den Begriff der Straße ist § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Allgemein
Förderfähig
sind kommunale Vorhaben, die geeignet sind,
a) einen sicheren Verkehr im gesamten Straßenraum einschließlich des Rad- und
Fußverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs zu gewährleisten,
b) der Erhaltung des bestehenden Straßennetzes einschließlich der
straßenbegleitenden Rad- und Gehwege zu dienen,
c) den Verkehrsfluss zu verbessern,
d) dem Belang des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen.
2.2
Förderfähig sind im Einzelnen:
a)
Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandteile des
Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in
kommunaler Baulast einschließlich der straßenbegleitenden Rad- und Gehwege.
Maßgebend
ist die herausgehobene Funktion, die der Straße beispielsweise nach einem
Gesamtverkehrskonzept oder dem Flächennutzungsplan (FNP) zukommt (Straßen mit
maßgeblicher Verbindungsfunktion),
b)
bauliche Neuaufteilung des Verkehrsraumes insbesondere zur Verbesserung der
Sicherheit im Verkehr einschließlich des Rad- und Fußverkehrs sowie des
öffentlichen Personennahverkehrs
Die
Neuaufteilung darf nicht die Einsatzfähigkeit und schnelle Verfügbarkeit der
Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten beeinträchtigen.
Die Unbedenklichkeit in dieser Hinsicht ist im Förderantrag zu bestätigen,
c)
dynamische Verkehrsleitsysteme,
d)
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. März 1971 (BGBl. I
S. 337), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Bundeswasserstraßengesetz
vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409) geändert worden ist.
Gefördert wird bei der Änderung von Kreuzungen der auf den kommunalen
Straßenbaulastträger nach Kreuzungsrecht entfallende Anteil. Dies gilt nur für
verkehrswichtige Straßen.
e)
Rad- und Gehwege im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau verkehrswichtiger
Straßen
Der Aus-
oder Umbau von nicht verkehrswichtigen Straßen ist förderfähig, wenn im Zuge
dieser Straßen ein Radweg des landesweiten Radvorrangnetzes liegt,
f)
Bussonderfahrstreifen (laufende Nummer 25 - Zeichen 245 - der Anlage 2 zu § 41
Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S.
411) geändert worden ist) im Zuge von verkehrswichtigen Straßen,
g)
Tunnelsicherheit
Sicherheitstechnische Nachrüstung bestehender kommunaler Straßentunnel im Zuge
von verkehrswichtigen Straßen sowie
h) Mitfahrerparkplätze von zumindest regionaler Bedeutung.
2.3
Förderprioritäten
Die Substanzverbesserung durch den Ausbau, Umbau und die grundhafte Erneuerung im bestehenden Straßennetz hat Vorrang vor dem Neubau von kommunalen Straßen. Der grundhaften Erneuerung von Brücken im Zuge von verkehrswichtigen Straßen einschließlich ihres ersatzweisen Neubaus kommt gegenüber allen anderen förderfähigen Straßeninfrastrukturmaßnahmen eine uneingeschränkte Priorität zu.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind:
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
- privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung,
die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Antragsunterlagen
4.1.1
Allgemeines
Für den Antrag sind die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit kann die Bewilligungsbehörde die Anforderungen an die Unterlagen im Einzelfall modifizieren.
4.1.2
Erläuterungsbericht
Der Erläuterungsbericht soll insbesondere
folgende Angaben enthalten:
a) Art und Umfang der verkehrlichen Verbesserung unter Berücksichtigung
sämtlicher den Straßenraum nutzenden Verkehrsarten (Verkehrskonzept) sowie die
verkehrliche Dringlichkeit des Vorhabens,
b) eine Auflistung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Barrierefreiheit
geplant sind,
c) eine Erklärung, dass die Planung mit der Polizei sowie mit den Trägern des
Brandschutzes und der Rettungsdienste abgestimmt ist,
d) den Vorbereitungsstand des Vorhabens, insbesondere zum Verfahren zur
Schaffung des Baurechts (Bebauungsplan/Planfeststellung beziehungsweise
-genehmigung), zum Grunderwerb und zur etwaigen Beteiligung Dritter (zum
Beispiel Verwaltungsvereinbarungen).
4.1.3
Weitere Antragsunterlagen
Darüber hinaus sind folgende Unterlagen
beizufügen:
a) ein Vermerk über die Anhörung der/des Behindertenbeauftragten oder über die
Beteiligung von Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung
vertreten (Behindertenbeiräte, anerkannte Verbände),
b) eine Ausgabenberechnung,
c) eine Erklärung, dass der Eigenanteil im kommunalen Haushalt abgebildet ist.
4.1.4
Entwurfsunterlagen
Die beizufügenden Entwurfsunterlagen sollen sich an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau in der jeweils geltenden Fassung anlehnen.
4.2
Bagatellgrenzen
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze überschreiten.
Diese
beträgt:
a) 50 000 Euro bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern
(Ausgabenanteil) und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des
Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten mit
geteilter Baulast,
b) 200 000 Euro in allen anderen Fällen.
4.3
Finanzierung und Baurecht
Die Finanzierung des Eigenanteils muss gewährleistet sein und es muss uneingeschränktes Baurecht vorliegen. Der erforderliche Grunderwerb muss gesichert sein.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung für Einzelvorhaben gewährt.
5.2
Finanzierungsart
a)
Anteilsfinanzierung
b) In Einzelfällen kann mit Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums
eine Festbetragsfinanzierung vorgenommen werden.
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Eigenanteil
Bemessungsgrundlage sind Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast ergeben. Die finanzielle Beteiligung einer Kommune am Eigenanteil eines anderen Antragstellers kann als dessen Eigenanteil anerkannt werden.
Gleiches gilt für bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten, die als fiktive Ausgabe auf den Eigenanteil anrechenbar sind, soweit für den Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Die finanzielle Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, das mehrheitlich in kommunaler Hand ist und satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnimmt, kann als Eigenanteil der antragstellenden Kommune anerkannt werden.
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1
Allgemein
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Straßenbestandteile und Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, einschließlich Grunderwerb.
Zuwendungsfähig ist auch die von der antragstellenden Kommune zu tragende Verwaltungskostenpauschale gemäß § 5 Absatz 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1181).
5.4.1.2
Freimachen des Baufeldes
Ausgaben für das Freimachen des Baufeldes, insbesondere Gebäudeabbrüche, maßnahmenbedingte Leitungsverlegungen, können dann den zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden, wenn sie nach Unterrichtung des Antragstellers über die Programmaufnahme gemäß Nummer 7.5 anfallen.
5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht
zuwendungsfähig sind Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu
tragen hat, wie beispielsweise Ausgaben für Erschließungsanlagen in Höhe des
beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
394) geändert worden ist, sowie
a) Verwaltungskosten (mit Ausnahme der Verwaltungskostenpauschale, Nummer
5.4.1.1),
b) Finanzierungskosten,
c) Ablösebeträge sowie
d) Mehrkosten nach § 16 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 7a des Bundesfernstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist.
Von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen sind auch die vom Land zu erstattenden Beträge nach § 8a Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) geändert worden ist.
Das für Verkehr zuständige Ministerium behält sich ergänzende Hinweise für die Bewilligungsbehörden zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen von den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben vor.
5.5
Fördersätze und Förderschwerpunkte
Die Höhe der Fördersätze und etwaige Schwerpunkte der Förderung werden von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Vorfeld der Aufstellung eines Förderprogramms festgelegt.
Der Förderhöchstsatz darf bei der Anteilsfinanzierung 80 Prozent grundsätzlich nicht überschreiten.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Nebenbestimmungen
Die für den jeweiligen Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 geltenden Nebenbestimmungen (ANBest-G beziehungsweise ANBest-P beziehungsweise NBest-Bau) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu sind insbesondere folgende besondere Nebenbestimmungen aufzunehmen:
6.1
Planungsänderungen
Soweit von der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung erheblich abgewichen werden soll (vergleiche Nummer 1.3 ANBest-G/ ANBest-P/ NBest-Bau), ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
6.2Auszahlungsbegrenzung
Die Auszahlung der Zuwendungen wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 80 Prozent der vorgesehenen Zuwendungen begrenzt.
6.3
Ausgabeblatt
Der Zuwendungsempfänger hat mit jedem Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen, mindestens jedoch einmal jährlich bis zum Jahresende, ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt über die bis dahin getätigten Ausgaben vorzulegen.
6.4
Beendigung des Vorhabens
Die Beendigung des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Maßnahme gilt mit Abnahme der wesentlichen Bauteile (Straßenkörper, Ingenieurbauwerke, Ausstattung) als beendet im Sinne der Nummer 7.1 der ANBest-G beziehungsweise ANBest-P beziehungsweise NBest-Bau.
6.5
Kreuzungsmaßnahmen
Bei Kreuzungsmaßnahmen nach Eisenbahnkreuzungsgesetz obliegt es dem Zuwendungsempfänger, dafür Sorge zu tragen, dass der baudurchführende Kreuzungsbeteiligte auf Verlangen sämtliche für eine umfassende Rechnungsprüfung erforderlichen Belege einschließlich der für die Vergabe maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
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Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben liegt. Überschreitet ein Vorhaben ausnahmsweise die Grenze zweier oder mehrerer Regierungsbezirke, entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium, welche Bezirksregierung Bewilligungsbehörde ist.
7.2
Anmeldung
Die Anmeldung von Fördervorhaben soll spätestens bis zum 31. Mai zur Vorbereitung des jährlichen Programmgesprächs erfolgen. Der Finanzierungsantrag nach Nummer 7.6 kann die Anmeldung ersetzen.
Es
sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
a) Beschreibung des Vorhabens,
b) Darlegung, warum das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und dass die Fördervoraussetzungen zum
Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen werden,
c) Übersichtsplan (Stadtplan oder ähnliches) mit Darstellung des kommunalen
Gesamtverkehrskonzepts,
d) Lageplan mit Einzeichnung des geplanten Gesamtvorhabens, dieses
gegebenenfalls nach Bauabschnitten beziehungsweise Verkehrswerten unterteilt,
einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte,
e) Regelquerschnitt (alt/neu) mit Begründung,
f) Ausgabenschätzung sowie
g) Finanzierungsplan.
Die Anforderungen an die Unterlagen sollen je nach Art des Vorhabens auf das für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendige Maß beschränkt werden. Für eine einheitliche einfache Abwicklung werden entsprechende Musterformulare vorgegeben und auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt.
7.3
Programmplanung
Die zur Förderung angemeldeten Vorhaben werden jährlich in einem Programmgespräch des für Verkehr zuständigen Ministeriums mit der Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls mit dem Antragsteller erörtert. Dabei wird über die grundsätzliche Förderwürdigkeit und die mittelfristige Priorisierung entschieden. Im Anschluss an das Programmgespräch legt die Bewilligungsbehörde dem für Verkehr zuständigen Ministerium die eingegangenen Anmeldungen zur Entscheidung über die Aufnahme in das mittelfristige Programm vor.
7.4
Jahresförderprogramm für die kommunale Straßeninfrastruktur
Die Bewilligungsbehörde legt nach dem Programmgespräch dem Regionalrat die zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen vor und leitet das Votum des Regionalrates an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.
7.5
Einplanungsmitteilung
Nach Veröffentlichung des Jahresprogramms durch das für Verkehr zuständige Ministerium unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Antragsteller über die Aufnahme in das Jahresförderprogramm oder in das mittelfristige Programm (Einplanungsmitteilung).
Der Antragsteller ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung und technischer Planung, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Jede Bewilligungsbehörde aktualisiert für ihren Bereich den Vorschlag für das mittelfristige Programm unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel und leitet das Ergebnis dem für Verkehr zuständigen Ministerium in elektronischer Form zu. Wird ein Vorhaben nicht in das Programm aufgenommen, so unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Träger des Vorhabens unter Angabe der Gründe.
7.6
Finanzierungsantrag
Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die zuvor in das Jahresförderprogramm aufgenommen worden sind. Ein Erlass des für Verkehr zuständigen Ministeriums kann in Einzelfällen diese Programmaufnahme ersetzen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Finanzierungsantrag erforderlich.
Der Finanzierungsantrag mit den Unterlagen nach Nummer 4.1 ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Mai des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres vorzulegen.
7.7
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 4 sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest. Bei der Bewilligung ist der im Jahr der Aufnahme des Vorhabens in das Jahresförderprogramm für die kommunale Straßeninfrastruktur gemäß Nummer 5.5 gültige Fördersatz maßgeblich.
7.7.1
Zuwendungsbescheid und Unterrichtungspflichten
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den anschließenden Baubeginn (erste Auftragsvergabe) oder gegebenenfalls dessen unplanmäßige Verzögerung unverzüglich durch E-Mail anzuzeigen. Diese E-Mail ist digital aufzubewahren. Die Bewilligungsbehörde kann sich unbeschadet der Nummer 8.2.2 der VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung den Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, für den Fall vorbehalten, dass mit dem Bau bis zum Ende des dem Jahr der Bewilligung folgenden Haushaltsjahres nicht begonnen worden ist. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium zum Ende eines jeden Quartals in Listen über die erfolgten Erstbewilligungen.
7.7.2
Zweckbindungsfrist
Im Zuwendungsbescheid ist für Neu- und Ausbauvorhaben eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festzusetzen. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.
Abweichend hiervon ist die
Zweckbindungsfrist mit zehn Jahren festzusetzen bei
a) Verkehrsleitsystemen,
b) grundhaften Erneuerungen.
7.7.3
Mittelausgleich
Änderungen bei der finanziellen Abwicklung sind vom Zuwendungsempfänger zu beantragen. Im Mittelausgleich prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie den geänderten finanziellen Vorstellungen durch Änderungsbewilligung entsprechen kann.
7.7.4
Erhebliche Planungsänderung
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, einer erheblichen Planungsänderung ausnahmsweise zuzustimmen, bedarf dies wiederum der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
7.7.5
Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben
Erhöhungen der zuwendungsfähigen Ausgaben können nur aus besonderen Gründen unter Anlegung eines strengen Maßstabes berücksichtigt werden. Die ausnahmsweise Genehmigung eines Antrages auf Erhöhung der Zuwendungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks im Sinne von Nummer 4.5 der VV beziehungsweise Nummer 4.3 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Bei Ausgabenminderungen ist im Sinne von Nummer 5.1 der VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 2 der ANBest-G beziehungsweise ANBest-P zu verfahren.
7.8
Auszahlung
Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung bei der Bewilligungsbehörde.
Bei der Auszahlung von Zuwendungen soll aus Vereinfachungsgründen in der Regel von den jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen des Zuwendungsempfängers der Anteil als zuwendungsfähig anerkannt werden, der dem Verhältnis der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Maßnahme entspricht.
7.9
Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsempfänger die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jährlich durch das fortgeschriebene Ausgabeblatt nachgewiesen hat.
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis und hält das Ergebnis fest. In diesem Rahmen führt sie die durch Nummer 11a der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung vorgegebene Erfolgskontrolle durch. Werden die Abrechnungsunterlagen innerhalb der in den VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung genannten Frist der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt, so kann diese die Zuwendung aufgrund der bis dahin nachgewiesenen Aufwendungen zu Lasten des Zuwendungsempfängers abrechnen.
7.10
Übersichten über Fördermaßnahmen
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem für Verkehr zuständigen Ministerium nach Ablauf des Haushaltsjahres Übersichten über laufende Vorhaben sowie eine Liste der abgerechneten Maßnahmen. Die Bewilligungsbehörde leitet dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) die entsprechenden Dateien zu.
7.11
Überprüfung der bestimmungsgemäßen Nutzung
Die Bewilligungsbehörde überwacht die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nummer 7.7.2.
8
Geltungsdauer
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2030 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 726