Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 25 vom 6.6.2025 Seite 731 bis 810
Dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
631
Dritte Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 25. Mai 2025
1
Die Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445.), die zuletzt durch Runderlass vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 429) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Anlage „VV LHO“ wird wie folgt geändert:
a) Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 werden wie folgt gefasst:
„Zu § 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
Vorbemerkung
Die Bewilligung von Zuwendungen (freiwillige Leistungen, ohne Rechtsanspruch) ist vorbehaltlich vorrangiger EU- und bundesrechtlicher Vorgaben nur unter den in den §§ 23 und 44 genannten Voraussetzungen möglich. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 gelten als Grundnorm des Zuwendungsrechts für sämtliche Zuwendungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 gliedern sich in die folgenden zwei Teile:
a) Teil I – VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich
und
b) Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (kurz: VVG).
Neben dem Standardförderverfahren (Nrn. 1 bis 18 VV zu § 44 LHO bzw. Nrn. 1 bis 15 VVG zu § 44 LHO) ist die Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen auch im „vereinfachten Schnellverfahren“ (Nr. 13.4 VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 13.4 VVG zu § 44 LHO) möglich.
Terrorismus im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs.
Teil I – VV für Zuwendungen
an den außergemeindlichen Bereich
Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen
Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nr. 3 Antragsverfahren
Nr. 4 Bewilligung
Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen
Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
Nr. 9 Überwachung der Verwendung
Nr. 10 Nachweis der Verwendung
Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger
Nr. 13 Ausnahmen
Nr. 14 Besondere Regelungen
Nr. 15 Zuwendungen auf Kostenbasis
Nr. 16 Zuwendungen unter Beteiligung von Fördermitteln, die von der Europäischen Union bereitgestellt werden
Nr. 17 Personenkreis
Nr. 18 Verfahren
1 Bewilligungsvoraussetzungen
1.1 Grundsätze
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn
a) die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt,
b) diese nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden,
c) die Empfängerinnen oder Empfänger keine terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen und
d) der Zweck nicht durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen erreicht werden kann.
Die fachlich zuständigen Ministerien müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfängerinnen und -empfänger zur Einhaltung von Satz 1 Buchstabe b) und c) verpflichtet sind.
Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
1.2 Anforderungen an Empfängerinnen und Empfänger
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss die Empfängerin oder der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
1.3 Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns und Ausnahmen
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1 Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Ausnahmen von Nr. 1.3 zulassen, wenn unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.
Die Befugnis für die Zulassung von Ausnahmen kann im Einzelfall von dem zuständigen Ministerium auf die Bewilligungsbehörde übertragen werden.
1.3.2 Mit der Erteilung einer Ausnahme (Zustimmung) von Nr. 1.3 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Zustimmung keinen Anspruch auf eine spätere Förderung begründet. Die Zustimmung darf nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung von Baumaßnahmen (NBest-Bau) bereits ab dem Zeitpunkt der Zustimmung zu beachten hat. Die ANBest-P und NBest-Bau sind zum Bestandteil des Bescheides über die Zustimmung zu machen.
1.3.3 Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten, der der Ausführung des Vorhabens zuzurechnen ist. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
1.3.4 Nr. 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender, ganzjähriger Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und keine Änderung der Fördervoraussetzungen eingetreten ist.
1.4 Zuwendungen von mehreren Stellen
Sollen Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen.
In jedem Fall haben die Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über:
a) die zu finanzierenden Maßnahmen,
b) die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
c) Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
d) die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (zum Beispiel in den Fällen der Nr. 6) und
e) den Verwendungsnachweis und die für seine Prüfung zuständige Stelle (Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird für die Prüfung die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
1.4.1 Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100 000 Euro, ist der Landesrechnungshof vor Herstellen des Einvernehmens zu hören; in jedem Fall ist er alsbald zu unterrichten.
1.4.2 Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierungsart ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches zu prüfen, ob und inwieweit Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I, -P und -G) einer ergänzenden Regelung bedarf.
1.4.3 Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4 Satz 2 Buchstabe d ist eine fachlich zuständige staatliche Dienststelle festzulegen.
1.5 Beginn der Förderung bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele
Bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach Nr. 3.7 zu § 23 erforderliche Zielbestimmung vorliegt. Satz 1 gilt insbesondere für Förderprogramme.
1.6 Besserstellungsverbot
Bei Zuwendungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten.
1.6.1 Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre oder seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
1.6.2 Bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, sind die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung nicht zuwendungsfähig. Dies gilt nicht für durch eine Förderrichtlinie vorgesehene Pauschalen für Personalausgaben.
1.6.3 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
1.6.4 Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Die Einwilligung soll mit der Maßgabe verbunden werden, dass nur ein Teil der aus dem Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erwachsenden Ausgaben zuwendungsfähig ist.
1.6.5 Bei Leitungskräften, die vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr erfasst werden, ist ein strenger Vergleich der zu beurteilenden Position mit den Führungspositionen bei der Zuwendungsgeberin oder beim Zuwendungsgeber und den dort gewährten außertariflichen Entlohnungen oder in Anlehnung an vergleichbare Positionen in der Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Eine höhere Vergütung als die bei der Zuwendungsgeberin oder beim Zuwendungsgeber vorhandene und genutzte höchste Besoldungsstufe ist nur mit Einwilligung des Kabinetts zulässig. Der Abschluss eines Anstellungs- oder Arbeitsvertrages über eine außertariflich entlohnte Position bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Dies gilt über den Abschluss des Vertrages hinaus auch für Vertrags- oder Vergütungsanpassungen.
2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1 Finanzierungsarten
Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2 Grundsatz der Teilfinanzierung
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
a) nach einem bestimmten Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen,
b) zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder
c) mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt.
Eine Festbetragsfinanzierung nach Satz 1 Buchstabe c kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
2.3 Vollfinanzierung als Ausnahme
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes und gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fallendes wirtschaftliches Interesse hat oder
b) die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.4 Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme zuzurechnen sind.
2.4.1 Der Bemessung der Zuwendung können feste Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Prozentsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
a) bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben anhand von objektiv überprüfbaren oder allgemein anerkannten Maßstäben möglich ist oder
b) bei denen für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.
Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten gemäß Satz 3 Buchstabe b setzt die Anerkennung der Richtwerte durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung voraus, soweit diese bei der Maßnahme zu beteiligen ist.
2.4.2 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.
2.4.3 Zweckgebundene Spenden und Geldauflagen aus Strafverfahren zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen sind als Eigenmittel zu berücksichtigen.
2.5 Beteiligung Dritter an Ausgaben
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
2.6 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
3 Antragsverfahren
3.1 Form und Inhalt des Antrags; Buchführungssystem
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Anträge auf Zuwendungen müssen jene Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlich sind. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die den Nr. 3.1 der VVG als Anlage beigefügten Grundmuster für den Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung können sinngemäß als Muster für den schriftlichen Antrag verwendet werden.
3.1.1 Ein Buchführungssystem ist zur elektronischen Belegführung zugelassen, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom 28.11.2019 (BStBl I S. 1269) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein.
3.1.2 Ein elektronisches Zeiterfassungssystem ist zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist.
3.1.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, dass die Zuwendungen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
b) die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigung ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt.
3.2 Inhalt des Antrags im Einzelnen
3.2.1 Antragsinhalt bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23)
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
a) eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung (Finanzierungsplan) und
b) eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird; die vorgenannte Erklärung und Nr. 1.3.2 sind in den Antragsvordruck aufzunehmen.
3.2.2 Antragsinhalt bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23)
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
a) ein Finanzierungsplan gemäß Nr. 3.2.1 Buchstabe a,
b) eine Erklärung gemäß Nr. 3.2.1 Buchstabe b,
c) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4.2 zu § 23) und
d) eine Erklärung darüber, ob die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; in diesem Fall hat sie oder er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile durch die Ausweisung von Nettoausgaben im Antrag zu berücksichtigen.
3.3 Ergebnis der Antragsprüfung als Vermerk
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen zum Beispiel den Antrag oder den Zuwendungsbescheid verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf
a) die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),
b) den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6),
c) die Wahl der Finanzierungsart,
d) die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
e) die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes,
f) die geplanten förderpolitischen Ziele (zum Beispiel: Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (zum Beispiel: in wissenschaftlicher oder technischer Hinsicht) und
g) die Vereinbarkeit der Förderung mit Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07.06.2016).
3.4 Bezeichnung von subventionserheblichen Tatsachen
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller im Antragsvordruck oder schriftlich in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen konkret als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen (§ 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)), die nach
a) dem Zuwendungszweck,
b) Rechtsvorschriften,
c) diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5) und
d) besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches hinzuweisen.
3.5 Subventionserhebliche Tatsachen im Einzelnen
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4 gehören insbesondere solche,
a) die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.1),
b) die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
c) von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere den §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist und
d) die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes).
3.6 Weitere subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserhebliche Tatsachen enthalten ferner solche Sachverhalte, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 des Subventionsgesetzes).
3.7 Bestätigung der Kenntnis der subventionserheblichen Tatsachen
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in dem Antrag oder schriftlich zu versichern, dass ihr oder ihm die subventionserheblichen Tatsachen nach den Nrn. 3.4 bis 3.6 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Einzelfall obliegt der Bewilligungsbehörde.
3.8 Nachträgliche Bezeichnung als subventionserheblich
Ergeben sich aus den Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang stehen, hat die Bewilligungsbehörde der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 des Subventionsgesetzes).
4 Bewilligung
4.1 Zuwendungsbescheid
Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Das der Nr. 4.1 der VVG als Anlage beigefügte Grundmuster 2 (Zuwendungsbescheid) ist sinngemäß anzuwenden.
4.2 Inhalt des Zuwendungsbescheids
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
b) Art (Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,
c) die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (§ 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - die Angabe, ob und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist; die Bezeichnung des Zuwendungszwecks einschließlich des damit verfolgten Ziels muss so eindeutig und detailliert festgesetzt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann,
d) die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
e) die Festlegung des Zeitraums, in dem die Zuwendung ausgezahlt werden kann (Bewilligungszeitraum); dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung mehrere Jahre umfassen, soweit hierfür Verpflichtungsermächtigungen vorhanden sind; daneben ist grundsätzlich der Zeitraum festzulegen, in dem das Vorhaben durchzuführen ist (Durchführungszeitraum),
f) bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
g) soweit zutreffend, den Hinweis auf die in den Nrn. 3.4 bis 3.6 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes,
h) soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nr. 3.4.2 zu § 23),
i) die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5) und
j) eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3 Zuwendungsvertrag als Ausnahme
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß; die §§ 59, 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sind anzuwenden.
4.4 Landesrechnungshof
Dem Landesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden.
4.5 Nichterreichen des Zuwendungszwecks
Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers oder auf andere Weise, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Gibt die Prüfung zu Maßnahmen Anlass, richtet sich das Verfahren in den Fällen einer Erhöhung der Zuwendung nach Nr. 4, in den übrigen Fällen nach Nr. 8 ggf. i.V.m. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen in den Anlagen
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung von Baumaßnahmen (NBest-Bau) ergeben sich aus den Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Sie sind unter Beachtung des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
5.2 Befugnisse der Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde darf auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides:
a) bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
b) bei Vorliegen besonderer Umstände die Fristen für die Vorlage von Verwendungsnachweisen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festsetzen; nach der Bekanntgabe jedoch nur in der Form einer Fristverlängerung und
c) in begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-I und Nrn. 3.2 und 3.3 der ANBest-P, den Zuwendungsbetrag, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, mit Einwilligung des jeweils zuständigen Ministeriums, über die Grenze von 500 000 Euro hinaus erhöhen.
Die Bewilligungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung, die zu begründen und zu dokumentieren ist, folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) Größe und administrative Kapazitäten der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers,
b) voraussichtlicher Anteil von Beschaffungen am Volumen der Zuwendung,
c) Eigenanteil oder sonstiges Eigeninteresse der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers an der Beschaffung,
d) sonstige Aspekte der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers (insbesondere Korruptionsgefahr) und
e) sonstige Aspekte der voraussichtlich aus der Zuwendung zu beschaffenden Lieferungen und Leistungen (zum Beispiel Verhältnis Wirtschaftlichkeit – Wettbewerb bei der Beschaffung).
Setzt die Bewilligungsbehörde eine höhere Wertgrenze nach Satz 1 Buchstabe c fest, ist die Festsetzung mit folgender Regelung zu verbinden:
„Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.“
5.3 Regelungsinhalte im Zuwendungsbescheid
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere die in den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.8 beschriebenen Gesichtspunkte zu regeln.
5.3.1 Bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen ist der Vorbehalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten zur Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs zu regeln. Von einer dinglichen Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich abzusehen, wenn die Zuwendung 500 000 Euro nicht übersteigt, oder ein Kreditinstitut im Bankenverfahren das volle Obligo übernimmt. Soweit eine dingliche Sicherung in Betracht kommt, ist der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes NRW zu sichern.
5.3.2 Bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen ist die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs zu regeln.
5.3.3 Die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten ist zu regeln.
5.3.4 Bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten ist die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit zu regeln, zum Beispiel durch Veröffentlichung.
5.3.5 Die Beteiligung anderer Dienststellen in fachlicher Hinsicht ist zu regeln.
5.3.6 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises sind zu regeln; insbesondere sind in den Fällen der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2 Buchstabe c) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.4) die Regelungen der ANBest-I oder -P über den zahlenmäßigen Nachweis anzupassen.
5.3.7 Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung der Europäischen Union an der Förderung ergeben, sind zu regeln.
5.3.8 Bei institutioneller Förderung ist die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes zu regeln.
5.4 Vorbehalt im Zuwendungsbescheid
5.4.1 Im Zuwendungsbescheid ist folgende
Nebenbestimmung aufzunehmen:
„Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird, oder
b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung unterstützt.“
5.4.2 In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 36 Absatz 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Ein Vorbehalt kommt insbesondere bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen in Betracht, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines derartigen Vorbehalts verlangen.
5.5 Auflagen zu Kontrollzwecken
Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen.
5.6 Auflage bei Offenlegungsverpflichtung
Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung für Empfänger, die unternehmerisch tätig sind und bei denen die Zuwendung einen Betrag von 100 000 Euro übersteigt, muss durch folgende Auflage im Zuwendungsbescheid sichergestellt werden, dass der Empfänger den nach §§ 65c i. V. m. 65a normierten Offenlegungsverpflichtungen nachkommt:
„Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die in §§ 65c i. V. m. 65a normierte Pflicht zur individualisierten Veröffentlichung der den Vorständen oder Geschäftsführern gewährten Gesamtbezüge und Leistungszusagen bzw. der Vergütungen für Mitglieder von Kontrollorganen oder -gremien zu erfüllen.“
Zum Unternehmensbegriff wird auf Nr. 1.1 VV zu § 65 verwiesen.
6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1 Beteiligung der baufachlichen Stelle
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige baufachliche Stelle (i. d. R. die zuständige Bezirksregierung) zu beteiligen (baufachliche Prüfung).
6.2 Absehen von baufachlicher Prüfung bei Zuwendung unterhalb von 500 000 Euro
Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen, wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn eine Maßnahme ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bund) gefördert wird und die Zuwendungen insgesamt den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigen.
6.3 Weiterer Fall eines Absehens von der baufachlichen Prüfung
Von einer baufachlichen Prüfung kann abgesehen werden,
a) wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder
b) wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist.
6.4 Umfang der baufachlichen Prüfung
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf
a) die Prüfung der Antragsunterlagen und
b) die Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.5 Inhalt der baufachlichen Prüfung
Zu prüfen sind
a) die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion und
b) die Angemessenheit der Kosten.
6.6 Anzufordernde Unterlagen
Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht ergänzende Antragsunterlagen vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen anzufordern:
a) ein Bau- und/oder Raumprogramm,
b) vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan,
c) Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes,
d) Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen erforderlichen Genehmigungen,
e) Kostenberechnung, aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276, Flächenberechnung und Berechnung des Rauminhalts nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
f) Vergleichsberechnungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und für Folgekosten und in geeigneten Fällen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung,
g) Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens und
h) Bauzeitplan und Finanzierungsplan.
6.7 Anfordern weiterer Unterlagen
Die für die baufachliche Prüfung zuständige baufachliche Stelle kann, soweit dies für die baufachliche Prüfung erforderlich ist, weitere nach der Bauvorlagenverordnung zu fertigende Unterlagen anfordern.
6.8 Prüfung des Antrags
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachliche Prüfung durchzuführen, ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms zu veranlassen.
6.9 Verfahren der Antragsprüfung
Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist stichprobenweise vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme (vgl. Prüfvermerk - Anlagen Grundmuster 1 und 3) zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.
7 Auszahlung der Zuwendungen
7.1 Voraussetzungen der Auszahlung
Die Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn sie oder er erklärt, dass sie oder er auf Rechtsbehelfe verzichtet.
7.2 Fristen
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.3 Teilbeträge bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen jeweils angemessene Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel (Eigenmittel und Fremdmittel) in summarischer Form nachgewiesen wird.
7.4 Inländisches Konto
Im Falle einer nicht schriftlichen Beantragung muss die Zuwendung auf ein inländisches Konto erfolgen, für das die antragstellende Person die wirtschaftlich Berechtigte ist.
8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung, richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere den §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
8.2 Verfahren bei Rückforderung
In Fällen der Rückforderung ist nach den Nrn. 8.2.1 bis 8.2.5 zu verfahren.
8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich nach § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit
a) sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder
b) im Zuwendungsbescheid oder Bewilligungen nach Nr. 1.3 enthaltene Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nr. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
8.2.4 Ein Fall des § 49 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
b) die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder
c) seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre, vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5 Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW), wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird. Bei Überweisung gilt als Auszahlungstag der dritte Tag, nachdem die Landeskasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse), es sei denn, dass der überwiesene Betrag zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers gutgeschrieben wird.
8.3 Ausübung des Ermessens
8.3.1 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, unter anderem auch Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Wegen einer gegebenenfalls notwendigen Anhörung wird auf § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW hingewiesen. Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96.
8.3.2 In den Fällen der Nr. 8.2.3 Satz 1 Buchstabe b ist regelmäßig die Auflage nicht erfüllt, wenn
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2, S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2024 B4) geändert worden ist, oder der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. 08.02.2017 B1) gänzlich nicht beachtet hat,
b) unter Nichtbeachtung der in der Nr. 3.2.1 der ANBest-I oder der Nr. 3.3.1 der ANBest-P festgelegten Wertgrenzen die falsche Verfahrensart angewendet hat oder
c) aufgrund einer grob fehlerhaften Ermittlung des Auftragswertes die falsche Vergabeart gewählt hat.
8.4 Frist bei Rücknahme oder Widerruf
Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Die Frist beginnt, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. Siehe BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr.Sen 1.84, GrSen 2.84; BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00.
8.5 Erstattungsanspruch
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an gemäß § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt insoweit unwirksam.
8.6 Zinsen
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen gemäß § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
8.7 Absehen von Rückforderung
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
9 Überwachung der Verwendung
9.1 Überwachung
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2 Führen einer Übersicht
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
a) Empfängerin oder Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
b) die zur Zahlung angewiesenen oder von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und
c) den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die zuständige Stelle.
9.3 Landesrechnungshof
Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10 Nachweis der Verwendung
10.1 Verlangen eines Verwendungsnachweises
Die Bewilligungsbehörde hat von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis sowie bei mehrjährigen Maßnahmen einen Zwischennachweis entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen zu verlangen. Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis kann auch als einfacher Verwendungsnachweises in Sinne der Nr. 10.3 erfolgen.
10.2 Umfang des Verwendungsnachweises
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben. Der Bewilligungsbehörde sind keine Belege vorzulegen.
Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwendungsnachweis eine Belegliste beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (siehe Anlage 5).
Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. Soweit alle Ausgaben und Einnahmen, mit den erforderlichen Angaben, auf einem Konto oder einer Kostenstelle gebucht wurden, kann die Belegliste auch durch einen Auszug aus diesem Konto beziehungsweise dieser Kostenstelle ersetzt werden.
10.3 Einfacher Verwendungsnachweis
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben (siehe Anlage Grundmuster 3). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet.
Der einfache Verwendungsnachweis kann zugelassen werden,
a) bei institutioneller Förderung allgemein oder
b) bei Projektförderung,
aa) wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, bei dem das Land Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz oder § 67 hat; Voraussetzung ist jedoch, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder in entsprechender Anwendung der landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften geführt werden, oder
bb) wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.
11 Prüfung des Verwendungsnachweises und Erfolgskontrolle
11.1 Inhalt der Prüfung des Verwendungsnachweises
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob
a) der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen entspricht,
b) die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist und
c) der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Dabei ist grundsätzlich eine abschließende und soweit in Betracht kommend eine begleitende Erfolgskontrolle durchzuführen.
11.2 Verfahren der Prüfung
Im Rahmen der Prüfung sind gegebenenfalls Ergänzungen, Erläuterungen oder die Vorlage von Belegen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme mit einem Prüfvermerk zu versehen und an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Die Prüfung der Angaben in dem Verwendungsnachweis kann auf Stichproben beschränkt werden.
11.3 Prüfungsvermerk
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) festzuhalten.
11.4 Übersendung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.
11.5 Veraktung
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
11.6 Erfolgskontrolle
Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen. Die Erfolgskontrolle kann mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (zum Beispiel eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen.
11.6.1 Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird beziehungsweise erreicht worden ist (vgl. Nr. 3.3 Buchstabe f). Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden.
11.6.2 Für übergeordnete Ziele, insbesondere Förderprogramme, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen.
11.6.3 Bei institutioneller Förderung ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nr. 11.6.2 durchzuführen.
12 Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger
Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch der oder dem Dritten auferlegt werden.
13 Ausnahmen
Soweit das zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 12 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, gilt:
13.1 Zulassen von Ausnahmen
Im Einzelfall kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. Beträgt die Zuwendung oder der Gesamtbetrag der Zuwendung bei Finanzierung durch mehrere Stellen weniger als 100 000 Euro, kann das zuständige Ministerium allein Ausnahmen zulassen, wobei ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis jedoch unerlässlich ist.
13.2 Förderrichtlinien
Für einzelne Förderbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen; bei ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu Nr. 6 ist auch das für Bauangelegenheiten zuständige Ministerium zu beteiligen. Werden die Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) geändert, sind die Vorgenannten ebenfalls zu beteiligen.
13.3 Landesrechnungshof
Soweit Regelungen nach den Nrn. 13.1 und 13.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
13.4 Vereinfachtes Schnellverfahren
13.4.1 Soll ausnahmsweise abweichend von Nr. 1.1 Satz 1 Buchstabe a eine Zuwendung bewilligt werden, die im Einzelfall weniger als 2 000 Euro beträgt, kann für Projektförderungen auch das nachfolgend beschriebene „Vereinfachte Schnellverfahren“ angewandt werden.
13.4.2 Abweichend von Nr. 1.3 ist der Vorhabenbeginn vor Antragstellung, frühestens jedoch ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie zugelassen. Die Durchführung eines Vorhabens begründet keinen Anspruch auf Förderung.
13.4.3 Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Zur Auszahlung bedarf es abweichend von Nr. 7.1 nicht der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendung soll vorrangig als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
13.4.4 Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Mit dem Antrag ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die Vorlage einer Rechnung oder eines ähnlichen Nachweises. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich.
13.4.5 Das Verfahren ist rein elektronisch.
13.4.6 Für die Anwendung des Schnellverfahrens ist für die zugrundeliegende Förderrichtlinie das Einvernehmen nach Nr. 13.2 mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen. Die Beteiligung des Landesrechnungshofs nach § 102 richtet sich nach den Nrn. 13.2 und 13.3.
14 Besondere Regelungen
14.1 Klärung von Zweifelsfragen und Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 13.3 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem Landesrechnungshof zu klären.
14.2 Beteiligung des Landes
Die Nrn. 1 bis 14.1 gelten für das Land auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
15 Zuwendungen auf Kostenbasis
15.1 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Als Projektförderung können Zuwendungen abweichend von Nr. 2.4 auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, gewährt werden. Das Fördervorhaben muss der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung zuzuordnen sein. Die Zuwendungen können anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt werden.
15.2 Förderrichtlinie auf Kostenbasis als Rahmenrichtlinie
Für einzelne Förderbereiche kann das zuständige Ministerium oder mehrere zuständige Ministerien gemeinsam im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs gemäß § 102 eine ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschrift (Förderrichtlinie auf Kostenbasis) als Rahmenrichtlinie erlassen. Dabei wird der Begriff „Ausgaben" durch den Begriff „Kosten" ersetzt. Der Förderrichtlinie können besondere Nebenbestimmungen beigefügt werden.
15.3 Landesrechnungshof
Soweit die Regelungen nach den Nrn. 15.1 und 15.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
15.4 Anteilige Gewährung von EU- Mitteln
Die Förderrichtlinie auf Kostenbasis kann im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln in Verbindung mit den bestehenden EU-spezifischen Fördervorschriften, Rahmenrichtlinien nach Nr. 16.1 sowie den spezifischen Förderrichtlinien der für Forschung, Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit zuständigen Ressorts angewendet werden. Dabei wird der Begriff „Ausgaben" in den Rahmenrichtlinien und den spezifischen Förderrichtlinien durch den Begriff „Kosten" ersetzt, soweit nicht Selbstkosten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers betroffen sind. Im Rahmen der Kostenförderung ist ein Rückgriff auf Pauschalen ausgeschlossen.
16 Zuwendungen unter Beteiligung von Fördermitteln, die von der Europäischen Union bereitgestellt werden
16.1 Förderbereiche und Europäische Union, Rahmenrichtlinie
Für einzelne Förderbereiche, die von der Europäischen Union unter eigener Bereitstellung von Mitteln bestimmt werden, kann das zuständige Ministerium oder mehrere zuständige Ministerien gemeinsam im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs gemäß § 102 ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 als Rahmenrichtlinie erlassen. Den Förderrichtlinien können besondere Nebenbestimmungen beigefügt werden.
16.2 Landesrechnungshof
Soweit die Regelungen nach Nr. 16.1 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
16.3 Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie
Die Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des von der Europäischen Union bestimmten Förderbereichs und unter Nutzung der von ihr bereitgestellten Mittel erfolgen. Sie geht den VV zu §§ 23, 44 und den Regelungen von Förderrichtlinien nach Nr. 13.2 vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. Die beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union bleiben unberührt. Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten und dem Abschluss von Verträgen, die keine Zuwendungsverträge sind, ist die Rahmenrichtlinie nicht anzuwenden. Ausnahmen von Regelungen der Rahmenrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit der die EU-Mittel verwaltenden Stelle, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit der Nachweis der Ausgaben betroffen ist, dem Landesrechnungshof möglich.
Zu § 44 Absatz 2 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen -
17 Personenkreis
Beliehen werden können juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern des Landes Zuwendungen gewähren sollen.
18 Verfahren
Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Diese müssen enthalten:
a) die Bezugnahme auf § 44 Absatz 2,
b) die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die beliehen wird,
c) die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,
d) die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene oder den Beliehenen ausübt,
e) die Verpflichtung der oder des Beliehenen, der aufsichtsführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn
aa) sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
bb) sie ihre oder er seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
cc) den Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme,
f) einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,
g) die Verpflichtung der oder des Beliehenen, den Anti-Korruptionserlass vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu berücksichtigen und
h) beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Teil II - VV für Zuwendungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände -
(VVG)
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen
Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung, Beteiligung der Kommunalaufsicht
Nr. 3 Antragsverfahren
Nr. 4 Bewilligung
Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen
Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
Nr. 9 Überwachung der Verwendung
Nr. 10 Nachweis der Verwendung
Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger
Nr. 13 Ausnahmen
Nr. 14 Besondere Regelungen
Nr. 15 Zuwendungen unter Beteiligung von Fördermitteln, die von der Europäischen Union bereitgestellt werden
1 Bewilligungsvoraussetzungen
1.1 Grundsätze
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans bewilligt.
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn
a) die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro beträgt,
b) diese nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
c) die Empfängerinnen oder Empfänger keine terroristische Vereinigungen unterstützen.
Die fachlich zuständigen Ministerien müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfängerinnen und -empfänger zur Einhaltung von Satz 1 Buchstabe b) und c) verpflichtet sind.
1.2 Unzulässige Anfinanzierung
Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
1.3 Kein vorzeitiger Maßnahmebeginn und Ausnahmen
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1 Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Nr. 1.3 zulassen, wenn unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.
Die Befugnis für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall kann von dem zuständigen Ministerium auf die Bewilligungsbehörde übertragen werden.
1.3.2 Mit der Erteilung einer Ausnahme (Zustimmung) von Nr. 1.3 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Zustimmung keinen Anspruch auf eine spätere Förderung begründet. Die Zustimmung darf nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gemeinden (ANBest-G) bereits ab dem Zeitpunkt der Zustimmung zu beachten hat. Die ANBest-G sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
1.3.3 Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
1.3.4 Nr. 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender, ganzjähriger Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Fördervoraussetzungen nicht eingetreten ist.
1.4 Bewilligung nur durch einzelne Behörde und zu erzielende Einvernehmen
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen.
In jedem Fall haben die Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über:
a) die zu finanzierenden Maßnahmen,
b) die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
c) die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
d) die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (zum Beispiel in Fällen der Nr. 6) und
e) den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird für die Prüfung die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
1.4.1 Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100 000 Euro, ist der Landesrechnungshof vor Herstellen des Einvernehmens zu hören; in jedem Fall ist er alsbald zu unterrichten.
1.4.2 Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierungsart ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4. Satz 2 Buchstabe d ist festzulegen, dass fachlich zuständige staatliche Dienststellen nur einer Zuwendungsgeberinn oder eines Zuwendungsgebers, der ebenfalls festzulegen ist, zu beteiligen sind.
1.5 Beginn der Förderung bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele
Bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach Nr. 3.7 zu § 23 erforderliche Zielbestimmung vorliegt. Satz 1 gilt insbesondere für Förderprogramme.
2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung, Beteiligung der Kommunalaufsicht
2.1 Finanzierungsarten
Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Gemeinde den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2 Teilfinanzierung mittels Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
a) nach einem bestimmten Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen,
b) zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder
c) mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
2.3 Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme zuzurechnen sind.
2.3.1 Zuzurechnende Ausgaben in diesem Sinne sind auch Ausgaben, die durch die Beauftragung eines mit der Gemeinde und Gemeindeverbänden mehrheitlich verbundenen rechtlich selbständigen Unternehmens entstehen.
2.3.2 Der Bemessung der Zuwendung können, soweit dies möglich ist, feste Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Prozentsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
a) bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben anhand von objektiv überprüfbaren oder allgemein anerkannten Maßstäben möglich ist oder
b) bei denen, wie bei bestimmten Baumaßnahmen, für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.
Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten gemäß Satz 3 Buchstabe b setzt die Anerkennung der Richtwerte durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung voraus, soweit diese bei der Maßnahme zu beteiligen ist.
2.3.3 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht überschreiten.
2.3.4 Zweckgebundene Spenden sind als Eigenmittel zu berücksichtigen.
Auch mehrheitlich kommunale Unternehmen können Spenderinnen oder Spender im Sinne dieser Vorschrift sein.
2.4 Festsetzung des Prozentsatzes
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sind das Landesinteresse und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde und Gemeindeverbände angemessen zu berücksichtigen. Der Förderungsrahmen beträgt bei Anteil- und Festbetragsfinanzierung 40 Prozent bis höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass aufgrund von Rechtsvorschriften höhere Prozentsätze vorgeschrieben worden sind.
2.5 Verzicht auf Eigenanteil
Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmen, dass auf den Eigenanteil verzichtet wird, wenn die Gemeinde die Zuwendung weiterleitet und kein oder lediglich ein geringes eigenes Interesse an der Zweckerfüllung hat.
2.6 Beteiligung Dritter an Ausgaben
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
2.7 Beteiligung der Kommunalaufsicht
Für die Beteiligung der Kommunalaufsicht gilt Folgendes: Vor der Bewilligung der Zuwendung zu Investitionen einer Gemeinde, die bei ihrer Haushaltswirtschaft ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten hat, ist die Bezirksregierung in jedem Einzelfall zu beteiligen.
3 Antragsverfahren
3.1 Form des Antrags
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Das dieser Nr. als Anlage beigefügte Grundmuster 1 (Antrag) ist sinngemäß anzuwenden. Die in Förderrichtlinien gegebenenfalls vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, dass
a) die Zuwendungen nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
b) die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigungen unterstützt.
3.2 Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Berechnung der Folgekosten
Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einer Berechnung der Folgekosten verlangen.
3.3 Ergebnis der Antragsprüfung als Vermerk
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken Dabei kann auf andere Unterlagen zum Beispiel den Antrag oder den Zuwendungsbescheid verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf
a) die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),
b) den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
c) die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes und
d) die geplanten förderpolitischen Ziele (zum Beispiel Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (zum Beispiel in wissenschaftlicher und/oder technischer Hinsicht).
3.4 Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben
Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben reicht eine Bezugnahme auf den Erstantrag mit Angabe ggf. eingetretener Änderungen aus.
4 Bewilligung
4.1 Zuwendungsbescheid
Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Das dieser Nr. als Anlage beigefügte Grundmuster 2 (Zuwendungsbescheid) ist sinngemäß anzuwenden.
4.2 Landesrechnungshof
Dem Landesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden.
4.3 Nichterreichen des Zuwendungszwecks
Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers oder auf andere Weise, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen in der Anlage
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-G) ergeben sich aus der Anlage. Sie sind unter Beachtung des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
5.2 Befugnisse der Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde darf bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage von Verwendungsnachweisen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festsetzen; nach der Bekanntgabe jedoch nur in der Form einer Fristverlängerung.
5.3 Regelungsinhalte im Zuwendungsbescheid
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.3.1 Die Beteiligung anderer Dienststellen in fachlicher Hinsicht.
5.3.2 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; insbesondere sind in den Fällen der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2 Buchstabe c) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) die Regelungen der ANBest-G über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen.
5.3.3 Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen.
5.3.4 Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, ist anzugeben, ob und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist.
5.3.5 Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Förderung ergeben.
5.4 Vorbehalt im Zuwendungsbescheid
Im
Zuwendungsbescheid ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen:
„Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird, oder
b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung unterstützt.“
5.5 Zuweisungen aus Mitteln des Allgemeinen Steuerverbundes
Bei Zuweisungen aus Mitteln des Allgemeinen Steuerverbundes ist von der Bewilligungsbehörde der Zeitpunkt festzulegen, zu dem spätestens mit dem Vorhaben begonnen werden muss (auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides führt, vgl. Nr. 8.2.1).
6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1 Beteiligung der baufachlichen Stelle
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige baufachliche Stelle (i. d. R. die zuständige Bezirksregierung) zu beteiligen (baufachliche Prüfung).
6.2 Absehen von baufachlicher Prüfung
Von einer baufachlichen Prüfung ist abzusehen,
a) wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt oder
b) wenn der Zuwendungsbetrag 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt und die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde und Gemeindeverbände die Bauunterlagen geprüft hat.
6.3 Weiterer Fall eines Absehens von der baufachlichen Prüfung
Von einer baufachlichen Prüfung soll im Allgemeinen abgesehen werden,
a) wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder
b) wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Bauunterlagen geprüft haben.
6.4 Umfang der baufachlichen Prüfung
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf
a) die Prüfung der Antragsunterlagen und
b) die Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.5 Inhalt der baufachlichen Prüfung
Zu prüfen sind
a) die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion und
b) die Angemessenheit der Kosten.
6.6 Anzufordernde Unterlagen
Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht ergänzende Antragsunterlagen vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen anzufordern:
a) ein Bau- und/oder Raumprogramm,
b) ein Finanzierungsplan,
c) die nach Gemeindehaushaltsrecht zu erstellenden Unterlagen und
d) ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen.
6.7 Prüfen des Antrags
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachliche Prüfung durchzuführen, ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms zu veranlassen.
6.8 Verfahren der Antragsprüfung
Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist stichprobenweise durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme (Prüfvermerk - Anlagen Grundmuster 1 und 3) zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.
7 Auszahlung der Zuwendungen
7.1 Voraussetzungen der Auszahlung
Die Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, wenn sie oder er erklärt, dass sie oder er auf Rechtsbehelfe verzichtet.
7.2 Fristen
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.3 Teilbeträge bei Förderung von Hochbauvorhaben
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:
35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
35 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
30 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen.
7.4 Fortsetzungsmaßnahmen
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 1.3.4 (Betriebskostenbezuschussung im Wege der Festbetragsfinanzierung) werden die Landesmittel anteilig zum 1. Mai und zum 1. Oktober des Haushaltsjahres ausgezahlt.
8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
8.2 Verfahren bei Rückforderung
In Fällen der Rückforderung ist nach den Nrn. 8.2.1 bis 8.2.5 zu verfahren.
8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich nach § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zurückzufordern, wenn im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW mit Wirkung für die Vergangenheit unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW mit Wirkung auch für die Vergangenheit unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit
a) sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder
b) im Zuwendungsbescheid oder in Bewilligungen nach Nr. 1.3 enthaltene Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nrn. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW).
8.2.4 Ein Fall des § 49 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
b) die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder
c) seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre, vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5 Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW), wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird. Bei Überweisung gilt als Auszahlungstag der dritte Tag, nachdem die Landeskasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse), es sei denn, dass der überwiesene Betrag zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers gutgeschrieben wird.
8.3 Ausübung des Ermessens
8.3.1 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (unter anderem auch Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Wegen einer ggf. notwendigen Anhörung wird auf § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW hingewiesen. Siehe hierzu BVerG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96.
8.3.2 In den Fällen der Nr. 8.2.3 Buchstabe b ist regelmäßig die Auflage nicht erfüllt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Vorschriften der Vergabegrundsätze für Gemeinden nach der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) nicht beachtet.
8.4 Frist bei Rücknahme oder Widerruf
Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Die Frist beginnt, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. Siehe BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr.Sen 1.84, GrSen 2.84; BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00.
8.5 Erstattungsanspruch
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an gemäß § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt insoweit unwirksam.
8.6 Zinsen
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gemäß § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
8.7 Absehen von Rückforderung
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
9 Überwachung der Verwendung
9.1 Überwachung
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2 Führen einer Übersicht
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
a) Empfängerin oder Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
b) die zur Zahlung angewiesenen oder von der Zahlungsempfängerin oder dem Zahlungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und
c) den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die zuständige Stelle.
9.3 Landesrechnungshof
Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10 Nachweis der Verwendung
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung hat die Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis zu verlangen. Der Verwendungsnachweis ist nach der Anlage Grundmuster 3 zu erbringen, soweit nicht im Zuwendungsbescheid oder in den Nebenbestimmungen abweichende Regelungen getroffen worden sind.
11 Prüfung des Verwendungsnachweises und Erfolgskontrolle
11.1 Inhalt der Prüfung des Verwendungsnachweises
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob
a) der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
b) die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist und
c) gegebenenfalls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen sind.
Die Prüfung der Angaben in dem Verwendungsnachweis kann auf Stichproben beschränkt werden.
11.2 Prüfungsvermerk
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk (Anlage Grundmuster 3) festzuhalten.
11.3 Übersendung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.
11.4 Veraktung
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
11.5 Erfolgskontrolle
Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (zum Beispiel eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen.
11.5.1 Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist (vgl. Nr. 3.3 Buchstabe d). Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden.
11.5.2 Für übergeordnete Ziele, insbesondere Förderprogramme, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen.
12 Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger
Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Gemeinde die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde und Gemeindeverbände die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch der oder dem Dritten auferlegt werden. Im Falle der Weiterleitung an einen anderen Empfänger als Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die ANBest-P zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
13 Ausnahmen
Soweit das zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 12 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, gilt:
13.1 Zulassen von Ausnahmen
Im Einzelfall kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100 000 Euro, kann das zuständige Ministerium allein Ausnahmen zulassen, wobei ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis jedoch unerlässlich ist.
13.2 Förderrichtlinien
Für einzelne Förderbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs gemäß § 102 ergänzende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 3 bis 7 erlassen; bei ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu Nr. 6 ist auch das für Bauangelegenheiten zuständige Ministerium zu beteiligen. Werden die Förderrichtlinien geändert, sind die in Satz 1 Genannten ebenfalls zu beteiligen.
13.3 Landesrechnungshof
Soweit Regelungen nach den Nrn. 13.1 und 13.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
13.4 Vereinfachtes Schnellverfahren
13.4.1 Soll ausnahmsweise abweichend von Nr. 1.1 Satz 2 Buchstabe a eine Zuwendung bewilligt werden, die im Einzelfall weniger als 2 000 Euro beträgt, kann für Projektförderungen auch das nachfolgend beschriebene „Vereinfachte Schnellverfahren“ angewandt werden.
13.4.2 Abweichend von Nr. 1.3 ist der Vorhabenbeginn vor Antragstellung, frühestens jedoch ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie zugelassen. Die Durchführung eines Vorhabens begründet keinen Anspruch auf Förderung.
13.4.3 Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Zur Auszahlung bedarf es abweichend von Nr. 7.1 nicht der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendung soll vorrangig als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
13.4.4 Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Mit dem Antrag ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die Vorlage einer Rechnung oder eines ähnlichen Nachweises. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich.
13.4.5 Das Verfahren ist rein elektronisch.
13.4.6 Für die Anwendung des Schnellverfahrens ist für die zugrundeliegende Förderrichtlinie das Einvernehmen nach Nr. 13.2 mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Die Beteiligung des Landesrechnungshofs gemäß § 102 richtet sich nach den Nrn. 13.2 und 13.3.
14 Besondere Regelungen
15 Zuwendungen unter Beteiligung von Fördermitteln, die von der Europäischen Union bereitgestellt werden
15.1 Förderrichtlinien als Rahmenrichtlinie
Für einzelne Förderbereiche, die von der Europäischen Union unter eigener Bereitstellung von Mitteln bestimmt werden, kann das zuständige Ministerium oder mehrere zuständige Ministerien gemeinsam im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs gemäß § 102 ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 als Rahmenrichtlinie erlassen. Den Förderrichtlinien können besondere Nebenbestimmungen beigefügt werden.
15.2 Landesrechnungshof
Soweit die Regelungen nach Nr. 15.1 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
15.3 Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie
Die Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des von der Europäischen Union bestimmten Förderbereichs und unter Nutzung der von ihr bereitgestellten Mittel erfolgen. Sie geht den VV zu §§ 23 und 44 sowie den Regelungen von Förderrichtlinien nach Nr. 13.2 vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. Die beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union bleiben unberührt. Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten und dem Abschluss von Verträgen, die keine Zuwendungsverträge sind, ist die Rahmenrichtlinie nicht anzuwenden. Ausnahmen von Regelungen der Rahmenrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit der die EU-Mittel verwaltenden Stelle, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit der Nachweis der Ausgaben betroffen ist, dem Landesrechnungshof möglich.“
b) Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 werden wie folgt gefasst:
„Zu § 55 - Öffentliche Ausschreibung
1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Die Vergabe öffentlicher Aufträge von öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen EU Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht den Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen, von Auftraggebern, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind, richtet sich nach der Unterschwellenvergabeordnung sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1.
2.1 Europarechtliche Grundsätze
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sind vom Auftraggeber die europäischen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten.
Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen. Es gelten folgende Grundsätze:
a) diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstandes,
b) gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten,
c) gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
d) angemessene Fristen und
e) transparente und objektive Verfahrensdurchführung.
2.2 Wertgrenzen
2.2.1 Beschränkte Ausschreibung
Abweichend von § 3a Absatz 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 der Unterschwellenvergabeordnung sind bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig.
2.2.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe
Eine Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung kann bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Eine Freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
Die Verhandlungsvergabe oder die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
2.2.3 Direktauftrag
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem geschätzten Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie bei freiberuflichen Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, kein Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Es kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Für die Bedarfsfeststellung und die Beschaffungsentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß § 7 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen.
Direktaufträge sind elektronisch abzubilden. Weiteres hierzu wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf dem Erlasswege geregelt.
2.2.4 Soziale und besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden.
2.3 Ausnahmen
Auch bei den in § 1 Absatz 2 der Unterschwellenvergabeordnung genannten Ausnahmen ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu dokumentieren.
2.4 Schätzung der Auftragswerte
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise).
Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.
2.5 Teilnehmer am Verfahren
Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind im Allgemeinen mindestens fünf geeignete Unternehmen, bei der Verhandlungsvergabe oder Freihändigen Vergabe mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Es sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.
2.6 Eignungsnachweise und Präqualifikation
2.6.1 Der Nachweis der Eignung für Bauleistungen kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) auf der Internetseite www.pq-verein.de erfolgen. Unternehmen, die im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) auf der Internetseite www.amtlichesverzeichnis.ihk.de registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Bauverfahren als geeignet.
Abweichend von § 6b der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können öffentliche Auftraggeber bei Bauaufträgen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer auf die Eintragung der Bieter in das Präqualifizierungsverzeichnis und auf Bescheinigungen zur Bestätigung von Eigenerklärungen verzichten, wenn keine Zweifel an deren Richtigkeit und der Eignung des Unternehmens bestehen.
2.6.2 Das Zertifikat über die Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gilt zum grundsätzlichen Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen unabhängig von einem konkreten Einzelauftrag. Unternehmen, die entsprechend § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Verfahren nach der Unterschwellenvergabeordnung als geeignet.
3 Digitalisierung von Vergabeverfahren
Alle Vergabeverfahren sind mit dem Vergabemanagementsystem (VMS) durchzuführen. Dies gilt nicht für Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie keinen Zugang zum Landesverwaltungsnetz haben.
Für Veröffentlichungen im Vergabeverfahren, zur Bereitstellung von Vergabeunterlagen, zur Kommunikation im Vergabeverfahren und zur Einholung elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote sowie gegebenenfalls elektronischer Interessensbestätigungen und Interessensbekundungen ist der Vergabemarktplatz des Landes NRW auf der Internetseite www.evergabe.nrw.de zu nutzen.
Unterhalb des EU-Schwellenwertes können Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 der Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen kommen § 7 Absatz 4 und die §§ 39 und 40 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung sowie die §§ 11a und 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A nicht zur Anwendung. Auch die Abwicklung der zuvor genannten Vergaben im E-Mail Verfahren ist im VMS zu dokumentieren.
4 Vertragsordnungen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B vom 5. August 2003 (BAnz Nr. 178a vom 23. September 2003) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010, S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, BAnz. 01.04.2016 B1) geändert worden ist, und Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, herausgegeben als DIN-Normen, Ausgabe September 2019 und, soweit unverändert geblieben, Ausgabe September 2016, anzuwenden.
5 Beteiligungen
5.1 Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt
Die oder der Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 ist grundsätzlich bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.
5.2 Sechs-Augen-Prinzip
Das in § 11 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, enthaltene „Vier-Augen-Prinzip“ ist bei Beschränkten Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben, sofern diese ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, sowie bei den Direktaufträgen auf ein „Sechs-Augen-Prinzip“ zu erweitern. Die Pflicht zur Einhaltung des „Sechs-Augen-Prinzips“ gilt bei Nutzung des VMS des Landes Nordrhein-Westfalen als erfüllt.
6 Vergabehandbuch
Für Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung bzw. Unterschwellenvergabeordnung sind die Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Vergabehandbuch für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“ vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 342) anzuwenden.
Für die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen des Bundes sind die Vergabehandbücher des Bundes für Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden.
Die Vergabehandbücher des Bundes bieten für die übrigen Baumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen verwaltungsinterne Arbeitsgrundlagen. Landesspezifika, Verwaltungsaufbau und Organisation der öffentlichen Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen sowie Besonderheiten des Beschaffungsbedarfes können die Verwendung von abweichenden individuellen Regelungen rechtfertigen.
7 Ergänzende Vertragsbedingungen
Für den Bereich der Informationstechnik sind die auf der Internetseite www.cio.bund.de veröffentlichten jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) sowie Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und Geräten (BVB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
8 Sonstige Regelungen
Andere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
9 Zusammenarbeit zwischen den Ministerien
Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung, der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind möglichst vor ihrem Erlass von den zuständigen Ministerien untereinander abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.“
c) Die Verwaltungsvorschriften zu § 63 werden wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.2 wird durch die folgenden Nummern 2.2 und 2.3 ersetzt:
2.3 Der volle Wert im Sinne der Nrn. 2.1 und 2.2 kann abweichend von Nr. 1 durch geeignete Schätzungsmethoden ermittelt werden.“
bb) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Nummer 2.4.
d) Nummer 5 zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„5 Ausnahmen
2. Die Anlage 1 zu Nr. 5.1 zu § 44 (ANBest-I) erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
3. Die Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 (ANBest-P) erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
4. Die Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 (NBest-Bau) erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
5. Die Anlage 4 zu Nr. 13.2, 15.2, 16.11 VV/13.2, 15.1 VVG zu § 44 erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
6. Die Anlage 5 zu Nr. 10.2 VV zu § 44 erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
8. Die Anlage Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
9. Die Anlage Muster 2 zu Nr. 3.1 NBest-Bau erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
10. Die Anlage Grundmuster 1 (Antrag) Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
11. Die Anlage Grundmuster 2 (Zuwendungsbescheid) Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
12. Die Anlage Grundmuster 3 (Verwendungsnachweis) Anlage 4 zu Nr. 10 VVG erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig treten die ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten vom 15.
Mai 2024 (MBl. NRW. S. 604) außer Kraft.
Auf der Grundlage der ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten und der ersetzten Verwaltungsvorschriften zu § 44 erlassene Förderrichtlinien gelten grundsätzlich bis zu ihrem in der Förderrichtlinie festgelegten Außerkrafttreten weiter.
Soweit die bestehenden Förderrichtlinien von diesen Verwaltungsvorschriften inhaltlich abweichen, können die zuständigen Ministerien für die bestehenden Förderrichtlinien in ihrem Geschäftsbereich einzeln oder allgemein durch Erlass im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs (§ 102) festlegen, dass und welche Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften bei Förderungen nach der Förderrichtlinie - insoweit dann von dieser abweichend oder ergänzend - anzuwenden sind. Durch Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) rechtskräftig festgestellte Zuwendungsrechtsverhältnisse bleiben hiervon unberührt.
- MBl. NRW. 2025 S. 732