Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 26 vom 12.6.2025 Seite 811 bis 828
| Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2025 bis Juli 2027 (piA-K Förderrichtlinie 2025) |
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2025 bis Juli 2027 (piA-K Förderrichtlinie 2025)
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Richtlinie zur
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in
Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin
beziehungsweise zum
staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2025 bis Juli 2027
(piA-K Förderrichtlinie 2025)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 30. Mai 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zum staatlich geprüften Kinderpfleger beziehungsweise zur staatlich geprüften Kinderpflegerin in dem Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Es werden bis zu 900 praxisintegrierte Ausbildungsverhältnisse zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger mit Ausbildungsdauer 1. August 2025 bis längstens zum 31. Juli 2027 gefördert.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die gemäß § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
a) Vorlage einer Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den
Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der im Ausbildungsvertrag
genannten Person sowie
b) Vorlage eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zur staatlich geprüften
Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger mit einer
Laufzeit vom 1. August 2025 bis zum Abschluss der Ausbildung zwischen der
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger und
auszubildender Person.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Begründung und
Durchführung von Ausbildungsverhältnissen zur staatlich geprüften
Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger
entstehen.
5.4.2
Höhe des Festbetrages
Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2026 beträgt der Festbetrag pro in praxisintegrierter Ausbildung befindlicher Person 11 900 Euro. Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 700 Euro pro Monat.
5.4.3.
Eigenanteil
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger erbringt den Eigenanteil durch die Ausfinanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckte Ausbildungsvergütung sowie die vollständige Übernahme der Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
5.4.4
Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 VVG zu § 44
Landeshaushaltsordnung auch dann bewilligt werden, wenn die Zuwendung im
Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflagen sind die in den Nummern 6.1 bis 6.2 aufgeführten Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.1
Die Bereitstellung der Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
6.1.1
Falls die Schulbescheinigung beziehungsweise die Bescheinigung über den
Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege gemäß Nummer 4 a) der im
Ausbildungsvertrag genannten Person bei Antragstellung noch nicht vorliegt, ist
diese bis zum ersten Mittelabruf vorzulegen.
6.1.2
Vorlage der Bestätigung über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses
sowie die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme zur staatlich geprüften
Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger
(Eigenerklärung) jeweils zum 15. Oktober 2025, 31. März 2026 und 30. September
2026 unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2.
6.2
Als Durchführungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. August 2025 bis längstens
zum 31. Juli 2027, als Bewilligungszeitraum der Zeitraum vom 1. August 2025 bis
zum 31. Dezember 2026 zu bestimmen.
7
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 1 bis zum 31. Juli. 2025 bei der Bewilligungsbehörde auf elektronischem Wege zu stellen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Gehen in der genannten Frist Anträge von mehr als 900 Ausbildungsplätzen ein, ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs entscheidend für die Auswahl.
7.1.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag ist gemäß Nummer 4 der abgeschlossene Ausbildungsvertrag sowie, soweit zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon vorhanden, die Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 3.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk
die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Maßnahmen einer Zuwendungsempfängerin
beziehungsweise eines Zuwendungsempfängers, die Regierungsbezirk übergreifend
durchgeführt werden sollen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren
Bereich die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger
seinen Sitz hat.
7.2.3
Die Bezirksregierungen erhalten die Befugnis, im Einzelfall Ausnahmen vom
Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zuzulassen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Pro im Ausbildungsvertrag genannter
Person können unter Verwendung des Online-Mittelabrufformulares
auf förderung.nrw folgende Beträge für die folgenden
Zeiträume angefordert werden:
a) Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 können Mittel in
Höhe von 3.500 EUR zum 15. Oktober 2025 angefordert werden.
b) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 können Mittel in Höhe
von 4.200 EUR zum 31. März 2026 angefordert werden.
c) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026 können Mittel in
Höhe von 4.200 EUR zum 30. September 2026 angefordert werden.
Die Gemäß den Nummern 6.1.1 erforderliche Unterlagen ist spätestens der ersten Anforderung beizufügen. Die gemäß Nr. 6.1.2 erforderliche Unterlage ist jeder Anforderung beizufügen. Im Fall eines vorzeitigen Endes der Ausbildung erfolgt die Auszahlung bis zum Ende des Monats, in dem das vorzeitige Ende der Ausbildung eingetreten ist.
7.4
Verwendungsnachweis
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch ein Online-Verwendungsnachweisformular in förderung.nrw bis zum 31. Oktober 2027 zu erbringen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2027 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 3 dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind auf der
Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar.
- MBl. NRW. 2025 S. 812