Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 26 vom 12.6.2025 Seite 811 bis 828
| Fünfte Änderung der Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz |
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Fünfte Änderung der Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
631
Fünfte Änderung der
Verwaltungsvorschriften für
Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 25. Mai 2025
1
Die Verwaltungsvorschriften für
Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz vom 16. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 334), die zuletzt durch Runderlass vom 9. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 54) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 5.2.4.3 wird folgende Nummer 5.2.5 eingefügt:
„5.2.5
Bei durch Fiskalerbschaft erworbenen Grundstücken kann in folgenden Fällen auf
die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens verzichtet werden:
a) Kleinst-, Verkehrs- und Arrondierungsflächen im Sinne der Nummern 5.2.4.1
bis 5.2.4.3.
b) Grundstücke, die im Miteigentum stehen (Bruchteils- oder
Gesamthandseigentum),
c) Grundstücke im Ausland oder in anderen Bundesländern,
d) Grundstücke aus überschuldeten Nachlässen,
e) Eigentumswohnungen, Ein- oder Zweifamilienhäuser,
f) Erbbaurechte und Erbbaurechtsgrundstücke sowie Grundstücke, die mit einem
Nießbrauch oder Wohnrecht belastet sind und
g) Grundstücke, die aufgrund des geltenden Flächennutzungsplans oder
Bebauungsplans sowie ihrer Größe und Lage in absehbarer Zeit nicht für einen in
§ 15 Abs. 3 HHG vorgeschriebenen Zweck (insb. Wohnbebauung) geeignet sind;
dies ist insbesondere bei landwirtschaftlichen Flächen, Grünflächen,
Waldflächen, Flächen im Außenbereich oder in Überschwemmungsgebieten der Fall.“
2. In Nummer 6.6 wird die Angabe „Wohnbau“ durch die Angabe „Wohnraum“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 828