Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 48 vom 22.7.2025

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

21220

Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Vom 22. März 2025

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. März 2025 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 75) folgende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 19. November 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 182), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden ist.

Artikel 1

Die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt neu gefasst:

§ 15 Forschung

(1) Ärztinnen und Ärzte, die sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen, bei dem in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, müssen sicherstellen, dass vor der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zuständigen Ärztekammer gebildeten Ethikkommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhängigen und interdisziplinär besetzten Ethikkommission durchgeführt wird. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.

(2) Ist bereits eine Beratung von ärztlichen Kolleginnen oder Kollegen gemäß Absatz 1 erfolgt, zeigen Ärztinnen und Ärzte ihre Beteiligung an dem Forschungsvorhaben unter Nachweis der erfolgten Beratung bei der für sie nach Landesrecht zuständigen Ethikkommission an.

(3) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.

(4) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 75. Generalversammlung 2024 in Helsinki niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.“

Artikel 2

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den 5. Mai 2025

Dr. med. Sven Dreyer

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 26. Juni 2025

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Hamm

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 22. März 2025 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 11. Juli 2025

Dr. med. Sven Dreyer

Präsident

MB.NRW 2025 Nr. 48