Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 72 vom 22.8.2025
| Fünfte Änderung des Runderlasses „Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ |
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Fünfte Änderung des Runderlasses „Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
20310
Fünfte Änderung des Runderlasses
„Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– I A 2-2025 –
Vom 15. August 2025
1
Der
Runderlass „Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales“ vom
2. Oktober 2008 (MBl. NRW. S. 564), der zuletzt durch
Runderlass vom 23. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 723)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,“
b) Die Buchstaben c, d und e werden die Buchstaben b, c und d.
2.
Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden Buchstabe a ersetzt:
„a) der Leitung und Abteilungsleitung beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz
Nordrhein-Westfalen,“
b) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
3.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig
für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die
Behörden und Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über
den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die
Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht
gemäß § 7 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, und § 56 Absatz 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389)
geändert worden ist. Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 18.
August 2023 (MBl. NRW. S. 928) in der jeweils
geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und
personalrechtlicher Streitigkeiten vor.“
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.