Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 88 vom 8.9.2025
| Bekanntgabe der Einkommensgrenzen und Berechnung der Einkommensverhältnisse nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen – EEWo NRW) |
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Bekanntgabe der Einkommensgrenzen und Berechnung der Einkommensverhältnisse nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen – EEWo NRW)
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Bekanntgabe der Einkommensgrenzen und
Berechnung der Einkommensverhältnisse
nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen – EEWo NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
–54.03.01-5- 3179/2025–
Vom 2. September 2025
Inhaltsübersicht
1 Bekanntgabe der
Einkommensgrenzen
2 Berechnung der
Einkommensverhältnisse
2.1 Haushaltsangehörige nach § 13 Absatz 2
und 3 WFNG NRW
2.2 Maßgebendes Einkommen und Stichtag nach
§ 14 Absatz 1 WFNG NRW
2.3 Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 WFNG
NRW
2.4 Anrechenbare steuerfreie Einnahmen nach
§ 14 Absatz 3 WFNG NRW
2.5 Nicht anrechenbare Einkünfte nach § 14
Absatz 4 WFNG NRW
2.6 Einkommensermittlungsmethoden nach § 15
Absatz 1 WFNG NRW
2.7 Pauschalabzüge nach § 15 Absatz 2 WFNG
NRW
2.8 Anrechnungsfreie Beträge nach § 15
Absatz 3 WFNG NRW
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Bekanntgabe der Einkommensgrenzen
Nach
§ 13 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der
jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: WFNG NRW), gibt das für das
Wohnungswesen zuständige Ministerium die Einkommensgrenzen für die Wohn- und
Förderberechtigung nach dem Gesetz bekannt. Die Berechnung folgt der
gesetzlichen Grundlage in § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes. Die nachfolgenden
Einkommensgrenzen sind bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der
Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 18 WFNG NRW und bei allen
Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1
WFNG NRW maßgeblich sind, zu berücksichtigen. Die für die Wohn- und
Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2025
für einen
a) 1-Personen-Haushalt 23 540 Euro oder
b) 2-Personen-Haushalt 28 350 Euro sowie
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6 530 Euro.
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: EStG), erhöht sich die oben genannte Einkommensgrenze um weitere 860 Euro.
2
Berechnung der Einkommensverhältnisse
2.1
Haushaltsangehörige nach § 13 Absatz 2 und 3 WFNG NRW
Zu einem Haushalt nach § 13 Absatz 2 WFNG NRW zählen alle Personen, die
zusammenwohnen. Abweichendes kann für die Förderung und Belegung von Wohnraum
für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens nach § 13 Absatz 3 WFNG NRW
gelten. Haushaltsangehörig sind auch Personen, die alsbald – in der Regel
innerhalb von sechs Monaten – dem Haushalt angehören werden. Deshalb gilt auch
jedes Kind im Sinne der Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des EStG in der
jeweils geltenden Fassung als haushaltsangehörig, dessen Geburt nach ärztlicher
Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Unabhängig vom tatsächlichen Datum
der Geburt erhöht sich die Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW. Nicht
beziehungsweise nicht mehr haushaltsangehörig sind Personen, die alsbald – in
der Regel innerhalb von sechs Monaten – aus dem Haushalt ausscheiden werden.
Die Haushaltsangehörigkeit ist auf geeignete Weise, zum Beispiel durch
verwaltungsinterne Rückfrage bei der Meldebehörde, nachzuprüfen. Haben sich zum
Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, so
ist nachzuprüfen, ob sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen oder aus dem
Haushalt ausgeschieden sind.
2.2
Maßgebendes Einkommen und Stichtag nach § 14 Absatz 1 WFNG NRW
2.2.1
Maßgebliches Einkommen
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WFNG NRW ist das maßgebende Einkommen die Summe der
Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG und der anrechnungsfreien Beträge nach
§ 15 Absatz 3 WFNG NRW. Die maximale Höhe des Abzuges von
Kinderbetreuungskosten folgt den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben: Dies
bedeutet beispielsweise für das Jahr 2025, dass Kinderbetreuungskosten bis
maximal 4 800 Euro von der Summe der Jahreseinkommen abgezogen werden können.
Dies gilt auch bei dem Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 3 WFNG NRW.
2.2.2
Stichtag
Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 WFNG NRW sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Antragstellung maßgebend. Als maßgebender Stichtag für die Ermittlung der
Einkommensverhältnisse ist abweichend dazu gegebenenfalls der Zeitpunkt zu
Grunde zu legen, der in besonderen einkommensbezogenen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften als Grundlage einer Entscheidung oder Feststellung
genannt ist. Liegen die für anrechnungsfreie Beträge maßgebenden
Voraussetzungen zwar am Stichtag nicht mehr oder noch nicht vor, wohl aber aus
Sicht des Stichtages im Verlauf des für die Ermittlung des Jahreseinkommens
maßgeblichen Zeitraumes der Einnahmeerzielung oder mit hinreichender Sicherheit
innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung, so sind die
anrechnungsfreien Beträge dennoch abzusetzen. Dies gilt für die nach § 14
Absatz 4 nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählenden Einkünfte
entsprechend.
2.3
Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 WFNG NRW
2.3.1
Allgemein
Es soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt
werden, die von der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle entwickelt
worden ist und vorgehalten wird. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein
verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem
Verwaltungsaufwand geführt wird, zum Beispiel eine schlüssige
Gehaltsbescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, können zur
Beschleunigung des Verfahrens die Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete
Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Soweit es der
Verfahrensbeschleunigung dient, soll nach Eingang der Einkommenserklärung
unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die
Vollständigkeit der Unterlagen erteilt werden. Bei der Einkommensermittlung und
insbesondere der Erstellung und Verwendung der Vordrucke sind die Belange des
Datenschutzes nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu
berücksichtigen. Danach sind bei der Erhebung von Daten die Betroffenen über
den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über
diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen
hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Art und
Ergebnis der Einkommensermittlung sind aktenkundig zu machen.
Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens fünf Jahre
aufzubewahren.
2.3.2
Jahreseinkommen
Nach § 14 Absatz 2 WFNG NRW ist das Jahreseinkommen jeder haushaltsangehörigen
Person die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis
4, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 Satz 1 EStG. Innerhalb derselben Einkunftsart
werden positive und negative Einnahmen miteinander verrechnet. Erzielt eine
haushaltsangehörige Person verschiedene Einnahmen derselben Einkunftsart (zum
Beispiel mehrere Mieteinkünfte für verschiedene Wohnungen), so werden diese
Einnahmen zusammengerechnet. Entsprechendes gilt auch für negative Einkünfte
bei einer Einkunftsart (zum Beispiel bei Verlusten aus mehreren
Gewerbebetrieben). Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus
allen Einkunftsarten werden nur die Beträge der Einkunftsarten mit positivem
Saldo addiert. Ein Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten eines
Haushaltsangehörigen oder mit Verlusten eines anderen Haushaltsangehörigen,
insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten, ist ausgeschlossen. Die
Pauschbeträge für Werbungskosten, die stets in voller Höhe und nicht nur
anteilig für die Monate der angefallenen Einnahmen abzusetzen sind, betragen
nach dem Einkommensteuergesetz aktuell
a) von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: 1 230 Euro
(Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Nummer 1 a EStG),
b) von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt: 102 Euro und
c) von den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1 a und 5 EStG: 102
Euro.
2.4
Anrechenbare steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 3 WFNG NRW
2.4.1
Versorgungsfreibetrag
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf
einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil der
Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 WFNG NRW. Der
steuerpflichtige Teil ist ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1
WFNG NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG.
2.4.2
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt
rechnenden Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten
Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt
werden, sind einkommenssteuerrechtlich der Empfängerin oder dem Empfänger nicht
zuzurechnen. Nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 WFNG NRW gehören jedoch solche Bezüge
wie zum Beispiel Unterhaltsleistungen ebenfalls zum Jahreseinkommen. Dies gilt
auch für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils
geltenden Fassung, der anstelle von Unterhaltsleistungen gezahlt wird.
2.4.3
Leibrenten
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie zum Beispiel Altersrenten
(Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen-
oder Witwerrenten und Waisenrenten),
b) Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, hierzu
zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus
privaten Unterhaltsversicherungen, oder
c) Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.
Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils oder des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW ist und die den Ertragsanteil beziehungsweise den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3 WFNG NRW).
2.4.4
Arbeitslosengeld 1
Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist (im Folgenden kurz: SGB III), für
Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat
Arbeitslosengeld 1 geleistet, so werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur
Ermittlung des Jahreseinkommens sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je
Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen.
2.4.5
Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG,
die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen
sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der
steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW, der
nach § 32b EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5 WFNG
NRW. Kein anrechenbares Jahreseinkommen sind solche ausländischen Einkünfte,
die als inländische Einkünfte nach § 14 Absatz 2 oder 3 WFNG NRW nicht
anrechenbar wären (zum Beispiel ausländisches Kindergeld, ausländische
Kapitaleinkünfte). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der
Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die
Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
(www.bundesbank.de).
2.4.6
Pauschalierung der Lohnsteuer
Nur unter den in § 40a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig
Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig.
In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Absatz 4 EStG ist das
steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW zu
berücksichtigen. Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig
Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2
sowie des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 a des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist
(sogenannte „Mini-Jobs“), oder bei Aushilfskräften in der Land- und
Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn im Sinne des § 40a EStG
ist nach § 14 Absatz 3 Nummer 6 WFNG NRW Einkommen einer haushaltsangehörigen
Person.
2.4.7
Aufwendungspauschale
Die Aufwendungspauschale ist als Quasi-Werbungskosten-Pauschbetrag bei der
jeweiligen steuerfreien Einnahmeart, unabhängig von der Höhe tatsächlich
entstandener Aufwendungen, abzuziehen. Die Höhe der Aufwendungspauschale
richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Aktuell beträgt diese in den
Fällen
a) der Nummern 2.4.2 und 2.4.4: 102 Euro und
b) der Nummern 2.4.5 und 2.4.6: 1 230 Euro.
Die Aufwendungspauschale fällt nicht für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten an.
2.5
Nicht anrechenbare Einkünfte nach § 14 Absatz 4 WFNG NRW
2.5.1
Ausbildungsvergütung eines Kindes
Erzielen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 EStG neben
Ausbildungsvergütungen weitere Einkünfte wie zum Beispiel Renteneinkünfte oder
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese Einkünfte nach § 14
Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW. Anrechnungsfrei sind nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 WFNG
NRW lediglich Ausbildungsvergütungen, die im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses als steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden.
2.5.2
Einkünfte einer zu betreuenden, hilflosen Person
„Hilflos“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 2 WFNG NRW in Verbindung mit § 33b
Absatz 3 Satz 4 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die zu
betreuende Person steht einer schwerstpflegebedürftigen Person des Pflegegrades
4 gleich. Die Hilflosigkeit oder häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des §
14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden
ist (im Folgenden kurz: SGB XI), ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage
eines Bescheides der zuständigen Stelle
a) über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39
SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
b) über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist,
c) über den Bezug von Pflegezulagen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes vom
20. Dezember 1950 in der Fassung vom 1. Januar 2023 (BGBl. 2022 I S. 2328) und
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, oder
d) über den Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, oder über die
Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes.
Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist (im Folgenden kurz: SGB IX), erbracht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind. Trotz Nichtanrechnung des Jahreseinkommens der hilflosen Person ist dennoch das maßgebende Einkommen nach § 14 Absatz 1 WFNG NRW oder das Jahreseinkommen nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 WFNG NRW um den anrechnungsfreien Betrag, dessen Höhe sich nach dem Einkommensteuergesetz richtet, zu vermindern. Dieser beträgt aktuell 4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person.
2.5.3
Auskunftserteilung und Verfahren
Nach § 14 Absatz 5 Satz 1 WFNG NRW haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der
zuständigen Stelle und der Bewilligungsbehörde entsprechend der mit dem Antrag
abzugebenden Einwilligungserklärung des Wohnungssuchenden Auskunft über dessen
Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Durchführung des WFNG NRW
oder der Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel
an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen.
Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Nachweisen müssen sich aus konkreten,
benennbaren Tatsachen ergeben. Das Auskunftsersuchen ist erforderlich, wenn sie
das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, das heißt, wenn keine andere
weniger belastende Möglichkeit zu einer entsprechenden Datenerhebung besteht.
2.6
Einkommensermittlungsmethoden nach § 15 Absatz 1 WFNG NRW
2.6.1
Berücksichtigung kurzfristiger Änderungen des Einkommens
Nach § 15 Absatz 1 WFNG NRW ist als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 WFNG NRW regelmäßig
das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das
anrechenbare Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne vom 1.
Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist regelmäßig in
absoluter Höhe als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 WFNG NRW maßgebend. Es ist
in den Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Einkommensverhältnisse bis
zum Stichtag nicht geändert haben und auch innerhalb von zwölf Monaten ab
Antragstellung unverändert fortbestehen werden. Dies gilt auch, wenn zwar nach
Ablauf des vergangenen Kalenderjahres vor dem Stichtag Änderungen der
Einkommensverhältnisse eingetreten oder innerhalb von zwölf Monaten ab dem
Stichtag zu erwarten sind, diese Änderungen jedoch lediglich vorübergehend für
die Dauer von weniger als zwölf Monaten bestanden oder bestehen werden. Beim
Zusammentreffen mehrerer zu berücksichtigender einkommensteuerpflichtiger
Einkunfts- oder steuerfreier Einnahmearten einer haushaltsangehörigen Person
ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur
Feststellung der Werbungskosten oder Aufwendungspauschale ist stets derselbe
Ermittlungszeitraum zu Grunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie
angerechnet werden.
2.6.2
Dauerhafte Änderung der Einkommensverhältnisse
Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse bis zu zwölf Monate vor
oder ab dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die
aktuellen Einkommensverhältnisse durch Addition oder Multiplikation
angetroffener oder zu erwartender Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen
hochgerechnet. Hierbei sind Tages- und Wocheneinkünfte auf fiktive
Monatseinkünfte hochzurechnen. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist als
dauerhaft zu berücksichtigen, wenn sie im Antragszeitpunkt voraussichtlich
mindestens weitere elf Kalendermonate andauert (zum Beispiel absehbare Erhöhung
der Besoldungs- beziehungsweise Dienstaltersstufe für Beamte) und Beginn und
Ausmaß der Veränderung der Einkommensverhältnisse ermittelt werden können. Dies
trifft nicht zu bei Renten- oder Tariferhöhungen, wenn der Erhöhungsbetrag noch
nicht zugeflossen oder den haushaltsangehörigen Personen noch nicht schriftlich
mitgeteilt worden ist.
2.6.3
Einmaliges Einkommen
Einmaliges Einkommen, das einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt wird, wie
zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, ist einem nach
Nummer 2.6.1 oder 2.6.2 ermittelten Jahreseinkommen zuzurechnen. Einmaliges
Einkommen, das zwar im maßgebenden Zeitraum nach Nummer 2.6.1 oder 2.6.2
anfällt, diesem Zeitraum jedoch nicht zuzurechnen ist, ist nicht Bestandteil
des Jahreseinkommens (zum Beispiel Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlungen,
Abfindungen, Entschädigungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse).
2.7
Pauschalabzüge nach § 15 Absatz 2 WFNG NRW
2.7.1
Pauschalabzug bei Steuern vom Einkommen
Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern nach § 15 Absatz 2 Satz 1
WFNG NRW wird für alle einkommenssteuerpflichtigen Bestandteile des Jahreseinkommens
gewährt, wenn mindestens von einem Teil des Einkommens Steuern tatsächlich
entrichtet sind oder entrichtet werden. Auf die Höhe der Steuerleistung kommt
es nicht an; es genügt, wenn die Steuern vom Einkommen nur einmal jährlich
gezahlt werden. Ob sie erstattet worden sind oder werden (zum Beispiel bei
einer Einkommenssteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Zu den vom pauschalen
Abzug begünstigten Steuern vom Einkommen gehören die Lohn- beziehungsweise
Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Werden
Ehegatten bei gemeinsamer einkommenssteuerrechtlicher Veranlagung zur
Einkommenssteuer herangezogen, so fällt bei dem Ehegatten der pauschale Abzug
nicht an, dessen Einkommen steuerfrei oder steuerbefreit ist, jedoch im
Einkommensteuerbescheid als Grundlage zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes
nach § 32b EStG dient. Entrichtet eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber
pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40absatz 1 bis 3 oder 40a EStG), so schuldet sie
oder er die pauschale Lohnsteuer, so dass betreffende Beschäftigte nicht
belastet sind und ihnen der pauschale Abzug nicht gewährt wird. Der pauschale
Abzug auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte fällt jedoch an, wenn die
pauschale Lohnsteuer abgewälzt wird und die Beschäftigten tatsächlich belastet
werden. Sind im Übrigen Bestandteile des Jahreseinkommens steuerfreie Einnahmen
im Sinne des § 14 Absatz 3 WFNG NRW, so ist für diese Einkommensbestandteile
der pauschale Abzug unzulässig. Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von
Steuern fällt auch an, wenn innerhalb der Europäischen Union oder in einem
Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf die Auslandseinkünfte
ausländische Einkommensteuer entrichtet wurde.
2.7.2
Pauschalabzug bei Beiträgen zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung
2.7.2.1
Pauschalabzug bei Beiträgen zur Krankenversicherung
Der pauschale Abzug wegen Beiträgen zur Krankenversicherung oder zu einer
ähnlichen Einrichtung mit entsprechender Zweckbestimmung nach § 15 Absatz 2
Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 3 WFNG NRW ist
nicht beschränkt auf sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Bei der
Gewährung des pauschalen Abzuges wird nicht nach Beiträgen zu gesetzlichen
Krankenversicherungen, Ersatzkassen oder privaten Krankenversicherungen und
auch nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden.
Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer der Krankenversicherung ähnlichen
Einrichtung liegt vor, wenn ihr Leistungskatalog mit dem Leistungskatalog
gesetzlicher Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht
vergleichbar ist. Dies trifft nicht zu bei Beiträgen zur Krankenhaus- oder
Pflegetagegeldversicherung, zur Unfallversicherung (mit Ausnahme von Beiträgen
zur Unfall-Rehabilitationsversicherung bei Ausfall von Kassenleistungen), zur
Sterbegeldversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zu Sachversicherungen oder
für einen Beihilfe-Ergänzungstarif.
2.7.2.2
Pauschalabzug bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen freiwillige
Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleich.
Entsprechendes gilt auch für
a) Beiträge von Künstlern und Publizisten an die Künstlersozialkasse,
b) Beiträge an Einrichtungen mit einer der Rentenversicherung entsprechenden
Zweckbestimmung wie zum Beispiel Risiko-Lebensversicherungen,
Kapitallebensversicherungen oder Pensions- oder Versorgungskassen von Personen
im Angestelltenverhältnis,
c) Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsrente sowie
d) Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld.
Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn die Beiträge von einer Person gezahlt werden, die bereits eine Altersrente oder Pension wegen Alters bezieht.
2.7.2.3
Pauschalabzug und Verfahren
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Kranken- oder
Rentenversicherungsbeiträgen fällt auch an, wenn Auslandseinkünfte innerhalb
der Europäischen Union oder in einem Land erzielt werden, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Werden Beiträge für zum Haushalt rechnende
Personen geleistet, die zum Beispiel wegen fehlenden Jahreseinkommens keinen
pauschalen Abzug geltend machen können, so sind nach § 15 Absatz 2 Satz 4 WFNG
NRW die pauschalen Abzüge anzuwenden. Als Beispiele können
Krankenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder oder
Lebensversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder ab
dem 16. Lebensjahr, also dem Lebensalter, von dem an frühestens eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet werden kann, genannt werden.
Für die Leistung von Beiträgen zur Kranken- oder Rentenversicherung ist nach §
15 Absatz 2 Satz 5 WFNG NRW ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen, wenn eine
im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die
Beiträge von einem Dritten geleistet werden. Eine Sicherung ist dann im
Wesentlichen beitragsfrei, wenn von der versicherten Person keine oder nur sehr
geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter „im Wesentlichen“
beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung.
Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt zum Beispiel bei Beamten
hinsichtlich der Altersversorgung vor. Eine drittfinanzierte Sicherung besteht,
wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen
oder von juristischen Personen laufend geleistet werden oder bei Übernahme der
Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert
worden ist, oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III.
Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei
krankenversichert; der pauschale Abzug von 12 Prozent ist vorzunehmen. Besteht
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die
Beiträge von einem Dritten geleistet werden, so gelten die Haushaltsangehörigen
dieser Person nicht als bereits abgesichert. Für die übrigen
Haushaltsangehörigen besteht insofern keine originäre, sondern allenfalls nur
eine abgeleitete (zum Beispiel Hinterbliebenen-) Sicherung. Auf die für solche
haushaltsangehörigen Personen geleisteten Beiträge ist der pauschale Abzug
anzuwenden, sofern die Haushaltsangehörigen selbst keinen pauschalen Abzug
geltend machen können.
2.8
Anrechnungsfreie Beträge nach § 15 Absatz 3 WFNG NRW
§ 15 Absatz 3 WFNG NRW sieht vor, dass anrechnungsfreie Beträge nicht auf das
Jahreseinkommen einzelner haushaltsangehöriger Personen angerechnet werden,
sondern diese die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen
vermindern. Im Hinblick auf die anrechnungsfreien Beträge für Pflegegrade gilt
das Folgende: Liegen eine Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nach
ärztlicher Bescheinigung am Stichtag vor und ist als Abschluss eines schon
eingeleiteten Antragsverfahrens aus medizinischer Sicht mit hinreichender
Sicherheit von der Anerkennung eines bestimmten Pflegegrades oder eines
bestimmten Grades der Schwerbehinderung auszugehen, so ist der im Einzelfall
vorgesehene anrechnungsfreie Betrag bereits aus der Sicht des Stichtages zu
gewähren. Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der
Behinderung der oder des zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen soll durch
Vorlage eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides
nach § 152 Absatz 1 SGB IX geführt werden. Der einmal erbrachte Nachweis der
Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der
Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem
Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von fünf Jahren nach
seiner Erteilung.
Die anrechnungsfreien Beträge richten sich nach § 15Absatz 3 WFNG NRW und betragen aktuell für
a)
Pflegegrade:
1. Pflegegrad 1 für jede häuslich pflegebedürftige Person: 330 Euro,
2. Pflegegrad 1 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad der
Behinderung von unter 80: 1 330 Euro,
3. Pflegegrad 1 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 80: 2 100 Euro,
4. Pflegegrad 2 für jede häuslich pflegebedürftige Person oder für jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80: 665
Euro,
5. Pflegegrad 3 für jede häuslich pflegebedürftige Person oder für jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100: 1
330 Euro,
6. Pflegegrad 2 oder 3 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad
der Behinderung von unter 80: 2 100 Euro,
7. Pflegegrad 2 oder 3 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad
der Behinderung von wenigstens 80: 4 500 Euro,
8. Pflegegrad 4 für jede häuslich pflegebedürftige Person oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100: 4 500 Euro,
9. Pflegegrad 4 für jede häusliche Person mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 80: 5 830 Euro sowie
10. Pflegegrad 5 für jede häuslich pflegebedürftige Person: 5 830 Euro,
b) Zwei-Personen-Haushalte, Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen: 4 000 Euro,
c) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist: bis zu 4 000 Euro,
d) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner: bis zu 8 000 Euro sowie
e) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person: bis zu 4 000 Euro.
2.9
Höhere Unterhaltsleistungen als anrechnungsfreie Beträge
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind die
tatsächlich erbrachten Leistungen. Im Falle höherer Unterhaltsleistungen als
die in Nummer 2.8 Buchstabe c bis e aufgeführten Beträge sind diese nur dann
anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem
Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden. Besteht eine gesetzliche
Unterhaltspflicht einer haushaltsangehörigen Person gegenüber mehreren Personen,
so kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum Höchstbetrag der
vorgesehenen anrechnungsfreien Beträge abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an
ein Land nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes stellen ebenfalls
Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt zum 1. Oktober 2025 in Kraft.
Gleichzeitig
treten der Einkommensermittlungserlass vom 11. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Januar 2017 (MBl. NRW. S. 83) geändert
worden ist, und der Runderlass „Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13
Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)“ vom 13. November 2024 (MBl. NRW. S. 1186) außer
Kraft.