Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 90 vom 9.9.2025

Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Rückkehrkoordination des Landes Nordrhein-Westfalen
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Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Rückkehrkoordination des Landes Nordrhein-Westfalen

2604

Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale
Rückkehrkoordination des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
523-
26.02.09-000018- 2025-0008521

Vom 26. August 2025

1
Allgemeines
Auf Grund des § 15 Absatz 8 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert worden ist, werden nachfolgend die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Rückkehrkoordination, im Folgenden ZRK, festgelegt.

Die ZRK steht den Kommunen als Zentralstelle für alle Rückkehrfragen sowohl im Bereich der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise zur Verfügung.

2
Aufgaben der ZRK
Zu den Unterstützungsleistungen der ZRK gehören insbesondere:
a) die Vermittlung von rückkehrrelevanten Informationen und kompetenten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern,
b) die Unterstützung beim Stellen von Rückübernahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen, ausgenommen Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50),
c) die Vermittlung von kompetenten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zu Haftfragen und die Bereitstellung von Musterhaftanträgen,
d) die Pflege und kontinuierliche Erweiterung der Informations- und Erlasssammlung zu rückkehrrelevanten Themen für die nordrein-westfälischen Ausländerbehörden auf dem Zentralen Ausländer Information Portal, insbesondere „Wissens Basis Ausreise“,
e) die Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Pflege und Bereinigung ihres rückkehrrelevanten Datenbestandes, zum Beispiel durch Bereitstellung von Listen aus dem Ausländerzentralregister,
f) die Mitwirkung bei der Sicherstellung der auf die Aussetzung der Abschiebung, Ausreisepflicht und Ausreise bezogenen Datenqualität des Ausländerzentralregisters,
g) die Erstellung von Lagebildern zum Themenbereich Rückkehr,
h) die Analyse und Aufbereitung von Daten als Grundlage für strategische Entscheidungen des für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministeriums,
i) die Mitwirkung an landes- und bundesweiten Arbeitsgruppen zu den vorgenannten Arbeitsbereichen,
j) die Unterstützung der Ausländerbehörden und der Regionalen Rückkehrkoordinierungsstellen bei den Bezirksregierungen bei der Analyse und Bearbeitung von Vollzugshindernissen und
k) die Unterstützung zur Organisation von medizinischen Inempfangnahmen sowie die Einholung von ärztlichen Stellungnahmen zu Weiterbehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat.

Darüber hinaus obliegt der ZRK die Betreuung und Weiterentwicklung des AusreisePlanungStatistik-Systems, im Folgenden APS. Sie ist zentrale Ansprechpartnerin für alle Nutzenden von APS.

Die ZRK wird verpflichtet,
a) die Betreuung und Weiterentwicklung von APS in technischer und inhaltlicher Hinsicht sicherzustellen und die hierfür benötigten Personalkapazitäten vorzuhalten,
b) das APS-Handbuch laufend fortzuschreiben und auf dem Zentralen Ausländer Informations Portal zu veröffentlichen und
c) die Daten im Statistik- und Planungsmodul monatlich auszuwerten.
Der Bericht zum Statistikmodul ist dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium bis zum letzten Werktag im Monat für den Vormonat zu übermitteln.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 26. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 25. August 2030 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Bekanntgabe der Einrichtung der Zentralen Rückkehrkoordination NRW“ vom 8. Juli 2016 - 121-39.13.09-2-16-072(2604) (n. v.) außer Kraft.

MB.NRW 2025 Nr. 90