Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 90 vom 9.9.2025
| Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Rückkehrkoordination des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Rückkehrkoordination des Landes Nordrhein-Westfalen
2604
Zuständigkeit der Zentralen
Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale
Rückkehrkoordination des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
523- 26.02.09-000018- 2025-0008521
Vom 26. August 2025
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Allgemeines
Auf Grund des § 15 Absatz 8 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch
Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert worden ist, werden
nachfolgend die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der
Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Rückkehrkoordination, im
Folgenden ZRK, festgelegt.
Die ZRK steht den Kommunen als Zentralstelle für alle Rückkehrfragen sowohl im Bereich der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise zur Verfügung.
2
Aufgaben der ZRK
Zu den Unterstützungsleistungen der ZRK gehören insbesondere:
a) die Vermittlung von rückkehrrelevanten Informationen und kompetenten
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern,
b) die Unterstützung beim Stellen von Rückübernahmeersuchen an andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz, das Vereinigte
Königreich und Norwegen, ausgenommen Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017,
S. 50),
c) die Vermittlung von kompetenten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zu
Haftfragen und die Bereitstellung von Musterhaftanträgen,
d) die Pflege und kontinuierliche Erweiterung der Informations- und
Erlasssammlung zu rückkehrrelevanten Themen für die nordrein-westfälischen
Ausländerbehörden auf dem Zentralen Ausländer Information Portal, insbesondere
„Wissens Basis Ausreise“,
e) die Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Pflege und Bereinigung ihres
rückkehrrelevanten Datenbestandes, zum Beispiel durch Bereitstellung von Listen
aus dem Ausländerzentralregister,
f) die Mitwirkung bei der Sicherstellung der auf die Aussetzung der Abschiebung,
Ausreisepflicht und Ausreise bezogenen Datenqualität des
Ausländerzentralregisters,
g) die Erstellung von Lagebildern zum Themenbereich Rückkehr,
h) die Analyse und Aufbereitung von Daten als Grundlage für strategische
Entscheidungen des für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministeriums,
i) die Mitwirkung an landes- und bundesweiten Arbeitsgruppen zu den
vorgenannten Arbeitsbereichen,
j) die Unterstützung der Ausländerbehörden und der Regionalen
Rückkehrkoordinierungsstellen bei den Bezirksregierungen bei der Analyse und
Bearbeitung von Vollzugshindernissen und
k) die Unterstützung zur Organisation von medizinischen Inempfangnahmen
sowie die Einholung von ärztlichen Stellungnahmen zu
Weiterbehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat.
Darüber hinaus obliegt der ZRK die Betreuung und Weiterentwicklung des AusreisePlanungStatistik-Systems, im Folgenden APS. Sie ist zentrale Ansprechpartnerin für alle Nutzenden von APS.
Die ZRK wird verpflichtet,
a) die Betreuung und Weiterentwicklung von APS in technischer und inhaltlicher
Hinsicht sicherzustellen und die hierfür benötigten Personalkapazitäten
vorzuhalten,
b) das APS-Handbuch laufend fortzuschreiben und auf dem Zentralen Ausländer Informations Portal zu veröffentlichen und
c) die Daten im Statistik- und Planungsmodul monatlich auszuwerten.
Der Bericht zum Statistikmodul ist dem für das Rückkehrmanagement zuständigen
Ministerium bis zum letzten Werktag im Monat für den Vormonat zu übermitteln.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 26. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 25. August 2030 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Bekanntgabe der Einrichtung der Zentralen Rückkehrkoordination NRW“ vom 8. Juli 2016 - 121-39.13.09-2-16-072(2604) (n. v.) außer Kraft.
MB.NRW
2025 Nr. 90