Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 109 vom 30.9.2025
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)
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Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen
an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei
Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Vom 23. September 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt zu 100 Prozent die kommunalen
Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen, die nach der jeweiligen Satzung
in Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KAG, von den
Beitragspflichtigen zu erheben sind. Soweit die Kommune anstelle einer
Beitragserhebung nach den oben genannten Vorschriften Ablösevereinbarungen
trifft, übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen den sich aus der
Ablösevereinbarung ergebenden Betrag zu 100 Prozent, soweit dieser den fiktiven
Straßenausbaubeitrag gemäß Nummer 4.2 nicht überschreitet. Die nachfolgenden
Vorgaben sind, soweit die Ablösevereinbarungen in ihnen nicht gesondert genannt
werden, auf Ablösevereinbarungen entsprechend anzuwenden.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden LHO, und des zugehörigen Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV, Zuweisungen an
Kommunen zur Reduzierung des umlagefähigen Aufwands für Straßenausbaumaßnahmen,
was wiederum eine Reduzierung der von den Beitragspflichtigen gemäß § 8 Absatz
2 Satz 1 KAG auf Grund von Beitragsbescheiden zu tragenden
Straßenausbaubeiträge auf null Euro zur Folge hat.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Im Falle der Beitragserhebung
Die vollständige Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land
Nordrhein-Westfalen vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen
erfolgt durch die Gewährung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an
die Kommunen.
Diese Zuweisungen sind von den Kommunen zur Deckung des umlagefähigen Aufwands einer Straßenausbaumaßnahme einzusetzen, sodass die von den Straßenausbaubeitragspflichtigen nach Maßgabe der örtlichen Satzung zu erhebenden Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage dieser geminderten Aufwendungen zu ermitteln sind und hierdurch die angestrebte Entlastung der oder des Beitragspflichtigen bewirkt wird.
Gegenstand der Förderung ist der umlagefähige Aufwand der einzelnen beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen.
2.2
Bei Ablösevereinbarungen
Auch Ablösevereinbarungen können Gegenstand einer Förderung sein. Die
Entlastung erfolgt durch die Gewährung von Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Kommunen. Diese Zuweisungen sind von den Kommunen
zur Deckung des Betrages einzusetzen, den sie aus der Ablösevereinbarung
erhalten.
Gegenstand der Förderung ist der in Bezug auf die einzelne beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahme zu zahlende Ablösebetrag.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle nordrhein-westfälischen Gemeinden und
Gemeindeverbände.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Im Falle der Beitragserhebung
Eine Förderung wird für den abschließend ermittelten, feststehenden
umlagefähigen Aufwand einer § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG unterfallenden
beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme gewährt, für welche anschließend
Straßenausbaubeiträge durch Beitragsbescheide erhoben werden. Feststehen muss
der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung,
aufgeschlüsselt nach Anteilen von Kommune und Beitragspflichtigen, also nach
dem Gemeindeanteil und dem von den Beitragspflichtigen zu zahlenden
umlagefähigen Aufwand. Abweichend von diesem Grundsatz wird eine Förderung
ausnahmsweise auch für einen noch nicht abschließend ermittelten umlagefähigen
Aufwand gewährt, wenn der vorläufig ermittelte Aufwand Grundlage für einen
vorläufigen Straßenausbaubeitragsbescheid ist und die Gemeinde diesen Bescheid
nach Gewährung der Förderung erlässt. Eine solche Ausnahme kommt zum Beispiel
dann in Betracht, wenn ohne die vorläufige Beitragserhebung eine
Festsetzungsverjährung eintreten würde. In diesem Fall tritt für die Förderung
zunächst der vorläufig ermittelte umlagefähige Aufwand an die Stelle des abschließend
ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwands.
4.2
Im Falle von Ablösevereinbarungen
Eine Förderung wird auch für die potenziellen Beitragsschuldnerinnen oder
Beitragsschuldner gewährt, mit denen die Kommune für eine § 8 Absatz 1 Satz 2
KAG unterfallende, beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme eine Ablösevereinbarung
getroffen hat.
Nach Durchführung der Straßenausbaumaßnahme hat die Kommune vor Beantragung der Förderung eine fiktive Beitragsberechnung durchzuführen. Die fiktive Beitragsberechnung ist vorzunehmen auf Basis des feststehenden Gesamtaufwandes der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung, aufgeschlüsselt nach Anteilen von Kommune und Beitragspflichtigen, also der Gemeindeanteil und auf die potentiellen Beitragsschuldnerinnen oder Beitragsschuldner entfallender umlagefähiger Aufwand. Unterschreitet der vereinbarte Ablösebetrag den im Falle einer Beitragserhebung zu zahlenden fiktiven Straßenausbaubeitrag, so ist der vereinbarte Ablösebetrag Grundlage der Förderung. Im Falle der Überschreitung kommt Nummer 1.1 Satz 2 zur Anwendung.
4.3
Abweichend
von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für
Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur
LHO, im Folgenden VVG, gilt der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit Fassung
eines Beschlusses durch das zuständige Organ oder Gremium über die einzelne
Straßenausbaumaßnahme als genehmigt. Ist ein Gremium oder Organ einer anderen
Rechtsperson als der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes für die
Beschlussfassung zuständig, ist dessen Beschlussfassung maßgeblich. Eine
verbindliche Förderzusage ist damit nicht verbunden.
4.4
Der
von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlende umlagefähige Aufwand oder aufgrund
von einer Ablösevereinbarung zu zahlende Betrag ist um die bewilligte Zuweisung
zu reduzieren. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anschließend auf Grundlage des
auf null Euro reduzierten umlagefähigen Aufwands durch Beitragsbescheid. Im
Falle der Ablösevereinbarung ist die Zuweisung an die Vertragspartnerin oder
den Vertragspartner der Kommune in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung der Zuweisung in geeigneter Form auszukehren. Die Förderung von
Ablösevereinbarungen durch diese Förderrichtlinie lässt das öffentliche
Vertragsrecht und die anwendbaren zivilrechtlichen Vorgaben unberührt, so dass
eine mögliche Förderung einer Ablösevereinbarung keinen Einfluss auf das
Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde und ihrer Vertragspartnerin oder ihrem
Vertragspartner hat.
4.5
4.5.1
Der
auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand einer
beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann zu 100 Prozent gefördert werden,
soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden
und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem
1. Januar 2018 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten
Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Soweit
Entwässerungseinrichtungen in ein Abwasserbeseitigungskonzept gemäß § 47 des
Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurden, gilt der
Beschluss über das Abwasserbeseitigungskonzept nicht als gesonderter Beschluss
über die Straßenausbaumaßnahme im Sinne von Satz 1. Soweit
Straßenausbaumaßnahmen in Bauabschnitte gegliedert wurden, kann auch ein
Bauabschnitt gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge für den
Bauabschnitt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und die dem
Abschnitt zugrundeliegende Baumaßnahme vom Rat ab dem 1. Januar 2018
beschlossen wurde. Ist ein anderes Organ oder Gremium der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes oder ein Organ oder Gremium einer anderen Rechtsperson als
der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes für die Entscheidung über die Maßnahme
oder den Bauabschnitt zuständig, ist der Beschluss dieses Organs oder Gremiums
über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich. Maßgeblich ist dabei nicht
der Beschluss über den Haushalt.
4.5.2
Im
Falle einer Ablösevereinbarung ist eine Förderung bei Vorliegen der unter
Nummer 4.5.1 genannten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn der Ablösebetrag
bereits vollständig an die Gemeinde gezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn die
Gemeinde daneben für die jeweilige Straßenausbaumaßnahme bereits Beiträge,
gegebenenfalls bestandskräftig, festgesetzt hat.
4.6
Nach
dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit
sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und
Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Höhe, Form und Weiterleitung der Zuwendung
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden im Wege der Projektförderung als zweckgebundene Zuweisung gewährt. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von 100 Prozent des von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlenden umlagefähigen Aufwandes der jeweiligen Straßenausbaumaßnahme oder des nach der Ablösevereinbarung insgesamt zu zahlenden Betrages, soweit dieser den nach Nummer 4.2 Satz 2 bis 5 fiktiv zu zahlenden Straßenausbaubeitrag nicht überschreitet.
Da durch die vereinfachte Ausgestaltung des Verfahrens der Verwaltungsaufwand minimiert wird, wird abweichend von Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO eine Zuweisung auch gewährt, wenn die Zuweisung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro nicht erreicht.
Eine Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 LHO an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit die Beitragsbescheide von diesen erlassen beziehungsweise die Ablösevereinbarungen von diesen geschlossen werden.
5.2
Verzinsung
Abweichend von Nummer 8.7 VVG zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden wird
bei Rückforderungen und Verzögerungen bei der Weiterleitung an die
Vertragspartnerin oder den Vertragspartner nach Nummer 4.4 Satz 3 auf eine
Verzinsung verzichtet.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren und Antragsfrist
Anträge sind mit dem Antragsmuster nach Anlage A bis zum 31. August 2030 an
die NRW.BANK zu richten, soweit die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen
vorliegen. Eine Bewilligung von nach diesem Stichtag gestellten Anträgen
scheidet aus.
6.2
Bewilligungsverfahren und Auszahlung
6.2.1
Bewilligungsbehörde
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK.
6.2.2
Bewilligungsbescheid und Auszahlung
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderung auf Basis des Bescheidmusters
nach Anlage B. Die Mittel werden je Straßenausbaumaßnahme bewilligt. Abweichend
von Nummer 7.2 VVG zu § 44 LHO und von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nummer 5.1
VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – Allgemeine Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, im Folgenden ANBest-G, wird die
Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorgenommen.
Mit der Zuwendung wird nur der Beitragsanteil der beitragspflichtigen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigten
oder die Ablösevereinbarung gefördert und nicht die Durchführung der
Straßenausbaumaßnahme, insofern sind die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-G nicht
anwendbar. Der Landesrechnungshof ist berechtigt bei allen Zuwendungsempfängerinnen,
Zuwendungsempfängern, Weiterleitungsempfängerinnen und Weiterleitungsempfängern
zu prüfen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
beziehungsweise die Weiterleitungsempfängerin oder der Weiterleitungsempfänger
ist dazu zu verpflichten, im Beitragsbescheid oder im Falle einer
Ablösevereinbarung bei der Auskehrung an die Vertragspartnerin oder den
Vertragspartner gemäß Nummer 4.4 Satz 3 auf die Förderung durch das zuständige
Ministerium und deren jeweilige Höhe im Einzelfall hinzuweisen.
6.3
Nachweis der Verwendung
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger legen der
Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Nummer 10 der VV für
Zuwendungen an Gemeinden vor. Hierzu nutzen sie das Formular nach dem Muster
der Anlage C. Der Zuwendungszweck ist mit Bestandskraft aller Beitragsbescheide
zu den Straßenausbaubeiträgen oder im Falle einer Ablösevereinbarung mit der
Auskehrung an die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner gemäß Nummer 4.4
Satz 3 erfüllt. Soweit die Zuwendung sich auf eine vorläufige Beitragserhebung
nach Nummer 4.1 bezogen hat, ist der Zuwendungszweck mit Bestandskraft der
endgültigen Beitragsbescheide erfüllt. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum
Ende des Bewilligungszeitraums erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums eine schriftliche Bestätigung darüber abzugeben, dass die
Bestandskraft noch nicht bei allen erlassenen Beitragsbescheiden eingetreten
ist (Anzeigepflicht). Der Bewilligungszeitraum verlängert sich nach der Anzeige
automatisch um ein weiteres Jahr.
7
Übergangsregelung
7.1
Kommunen,
die bereits auf der Grundlage der Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge in
den Fassungen vom 23. März 2020 und vom 25. Oktober 2021 seitens der Bewilligungsbehörde
eine Bewilligung zur hälftigen Entlastung der Beitragspflichtigen erhalten
haben, erhalten im Zuge der Neufassung dieser Förderrichtlinie von Amts wegen
einen weiteren Bescheid, um die Beitragspflichtigen vollständig zu entlasten.
Das Verfahren zur Weitergabe dieser Finanzmittel an die Beitragspflichtigen
bleibt im Übrigen unverändert.
7.2
Soweit
Kommunen vor der Einführung der Förderfähigkeit von Ablösevereinbarungen
bereits eine Förderung für Straßenausbaubeiträge bewilligt wurde, können sie
neben der bereits bewilligten Förderung für die durch Bescheid festzusetzenden
Straßenausbaubeiträge in Bezug auf die gleiche Straßenausbaumaßnahme auch eine
Förderung für geschlossene Ablösevereinbarungen beantragen und erhalten, wenn
die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Richtlinie
vorliegen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember
2030 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der
Runderlass „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ vom 3. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 379) außer Kraft.