Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 111 vom 30.9.2025

Zweite Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg
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Zweite Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Zweite Änderung der Satzung
des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage
von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Vom 2. Juli 2025

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg hat am 2. Juli 2025 folgende Zweite Änderung der Satzung vom 25. Mai 2020 (in Kraft seit 1. Dezember 2019) beschlossen:

I.

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.

2.
§ 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:

§ 2
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und werden auf der Homepage des Versorgungswerks veröffentlicht.“

3.
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Geschäftsführung.“

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Bemessung der Leistungen einschließlich der Festsetzung der jeweiligen Nachhaltigkeitsfaktoren sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für die Überschussbeteiligung, die Verwendung der Sonderrücklagen und die Deckung eines Bilanzverlustes,“
b) Absatz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Grundsätze der Vermögensanlage einschließlich der Grundsätze der Nachhaltigkeitsstrategie,“

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern des Versorgungswerks, von denen fünf aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen, zwei aus dem Landtag Brandenburg und zwei aus dem Landtag von Baden-Württemberg vorgeschlagen werden. Weitere Mitglieder sind eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter, die oder der die Interessen der ehemaligen Abgeordneten aller Landtage vertritt, sowie abweichend von Satz 1 eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, die oder der nicht dem Versorgungswerk angehört.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die jeweilige Landesgruppe in der Vertreterversammlung wählt einzeln in geheimer Wahl die ihr nach Absatz 1 Satz 1 jeweils zustehenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 die Stimme der oder des Vorsitzenden der jeweiligen Landesgruppe. Sie oder er reicht auch die Wahlvorschläge der jeweiligen Landesgruppe ein.“

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Vertreterversammlung bestimmt, welche oder welcher der nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bestellten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer dem Vorstand als weiteres Mitglied angehört. Die andere Geschäftsführerin oder der andere Geschäftsführer vertritt diese oder diesen im Fall der Abwesenheit mit Stimmrecht im Vorstand und im geschäftsführenden Vorstand. Beide Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil. Für die Abberufung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer gilt Absatz 9 entsprechend.“

d) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand kann zur notwendigen fachlichen Beratung Sachverständige in seine Beratungen einbeziehen.“

6.
§ 8a Absatz 3 und 4 werden gestrichen.

7.
Nach § 9 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Geschäftsführung verbleibt auf Dauer am Sitz des Versorgungswerks. Dies gilt auch im Falle des Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk.

(4) Die Aufgabenverteilung zwischen der Geschäftsführung und den Verwaltungen der jeweiligen Landtage wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten geregelt.“

8.
Nach § 10 Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„Beginn der Mitgliedschaft ist abweichend von Satz 1 der Tag, für den erstmals Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk abgeführt werden.“

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und die Angabe „freiwillige Beiträge“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird gestrichen.

10.
In § 12 wird die Angabe „bei Stellung eines Antrags“ durch die Angabe „mit Zahlung des Erstattungsbetrags“ ersetzt.

11.
In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2-5a“ durch das Wort „das“ ersetzt.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 2 bis 5.

13.
In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „der hinterbliebene Lebenspartner“ die folgende Angabe eingefügt:
„im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“

14.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

§ 29
Freiwillige Beiträge

b) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Es können freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Der Gesamtbetrag aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen darf die in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 Körperschaftssteuergesetz festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Der jeweils aktuelle Höchstbeitrag für die nordrhein-westfälischen, brandenburgischen und baden-württembergischen Mitglieder wird auf der Homepage des Versorgungswerks bekannt gegeben.“

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zusätzliche freiwillige“ durch die Angabe „Freiwillige“ ersetzt.

15.
§ 33 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist
1. aus der Sonderrücklage nach § 32 Absatz 2 und – soweit diese nicht ausreicht -
2. aus der Verlustrücklage und – soweit diese nicht ausreicht –
3. aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken.

Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

16.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(Mitgliederversammlungen, Rundschreiben etc.)“ durch die Angabe „(Homepage, Mitgliederversammlungen, Rundschreiben etc.)“ ersetzt.

17.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.

18.
§ 44 wird durch folgenden § 44 ersetzt:

§ 44
Genehmigung und Inkrafttreten

(1) Die Satzung bedarf der im Benehmen mit der Versicherungsaufsicht der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg erteilten Genehmigung der Versicherungsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2019 in Kraft und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, im Amtsblatt für Brandenburg und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 20. März 2015, zuletzt geändert durch die 4. Satzungsänderung vom 18. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 280); (ABl. 2019, S. 807), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
(2) Änderungen der Satzung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.“

19.
Die Anlage „Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg“ erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

II.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25. August 2025 – AZ.: AufS 2015-5-2025-11010 – die Genehmigung zu der am 2. Juli 2025 beschlossenen Zweiten Änderung der Satzung vom 25.05.2020 erteilt.

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Amtsblatt für Brandenburg und dem Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verkündet. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 5. September 2025

André  K u p e r

(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

MB.NRW 2025 Nr. 111