Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 163 vom 21.11.2025
| Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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| zugehörige Anlagen : |
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Festlegung
der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
613-53.06.05.01
Vom 17. November 2025
Gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten
von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten
landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das Jahr 2026 beträgt 103,00 Euro.
3
Diese Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 163