Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 181 vom 3.12.2025
| Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes |
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| zugehörige Anlagen : |
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes
224
Bescheinigungsrichtlinien
zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b
des Einkommensteuergesetzes
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und
des Ministeriums der Finanzen
Vom 28. November 2025
Die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und
Anschaffungskosten bei Baudenkmälern und Gebäuden in Denkmalbereichen nach §§
7i und 10f Absatz l des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161 geändert worden
ist, im Folgenden EStG, sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmälern nach § 10f Absatz 2 und § 11b EStG setzen voraus, dass die
steuerpflichtige Person durch eine Bescheinigung gemäß § 7i Absatz 2 EStG
nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen an ihrem Eigentum nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung beziehungsweise zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes des
Denkmalbereichs erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit der
Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind. Zuständig für die Erteilung der
Bescheinigung gemäß § 7i Absatz 2 EStG ist gemäß § 36 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662), im Folgenden DSchG NRW, die Untere Denkmalbehörde.
1
Bescheinigungsverfahren
1.1
Die
Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen, vergleiche Muster 1 in Anlage 1.
Für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich
jeweils eigenständige Bescheinigungen auszustellen, vergleiche Muster 2 in
Anlage 2. Mehrere selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter in diesem Sinne
liegen vor, wenn ein Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und
Funktionszusammenhängen steht, zum Beispiel Nutzung teilweise zu eigenen
Wohnzwecken und teilweise zu fremden Wohnzwecken.
1.2
Im zuletzt genannten Fall sowie in Fällen von Bauträger- oder
Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften kann stattdessen
auch eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen
Teilobjekte ausgestellt werden, soweit die antragstellende Person wirksam von
den jeweiligen Erwerberinnen oder Erwerbern oder Eigentümerinnen oder Eigentümern
bevollmächtigt wurde. Ist eine Gesamtbescheinigung erteilt worden, dürfen für
diese Erwerberinnen oder Erwerber oder Eigentümerinnen und Eigentümer keine
Einzelbescheinigungen nach Muster 2 in Anlage 2 mehr erteilt werden.
1.3
Zur erforderlichen objektbezogenen Aufteilung der begünstigten Aufwendungen
vergleiche Nummer 5.2.
1.4
Die Bescheinigung muss in Textform per Formular von den Eigentümerinnen
oder Eigentümern beziehungsweise einer oder einem wirksam Bevollmächtigten
beantragt werden, vergleiche Muster 1 in Anlage 1. An eine Vertretung ist eine
Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsvollmacht
vorliegt.
2
Voraussetzungen einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG
Die Bescheinigung hat dem Muster 2 in Anlage 2 zu entsprechen. Die
Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
2.1
Denkmaleigenschaft
2.1.1
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß § 5
Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4 DSchG NRW wirksam als
Baudenkmal oder als Teil eines Denkmalbereichs gemäß §§ 10, 11 DSchG NRW geschützt
sein.
2.1.2
Wird erst im Verlauf der Baumaßnahmen erkennbar, dass ein Baudenkmal
vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt
entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzgesetzes
unterliegt, vergleiche Nummer 2.3.1.3.
2.1.3
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung nach dem Denkmalschutzgesetz für
das Baudenkmal oder den Teil eines Denkmalbereichs innerhalb des zwölfjährigen beziehungsweise
zehnjährigen Begünstigungszeitraums der §§ 7i und 10f EStG, entfällt die
steuerliche Begünstigung ab dem Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt des Wegfalls
der Denkmaleigenschaft folgt.
2.1.4
Der Wegfall der Denkmaleigenschaft ist dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4
der Mitteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 14), im Folgenden MV, mitzuteilen.
2.1.5
Zuständig ist regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt der Eigentümerin oder des
Eigentümers. In Bauträgerfällen ist regelmäßig das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk der Bauträger seinen Sitz hat.
2.2
Erforderlichkeit der Aufwendungen
2.2.1
Allgemeines
2.2.1.1
Die
Aufwendungen müssen nach Art und Umfang erforderlich sein, das Gebäude oder den
Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Für bestehende
Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs, die nicht als Baudenkmal geschützt
sind, müssen die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des geschützten
äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sein. Ausnahmsweise
sind hierbei auch Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes berücksichtigungsfähig,
wenn sie unmittelbaren Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes
und in der Folge auf das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beziehungsweise der
geschützten Gesamtanlage haben. Maßnahmen im Inneren des Gebäudes haben dann
unmittelbaren Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild, wenn sie der Abwehr
einer dem äußeren Erscheinungsbild akut drohenden Gefahr dienen und zwingend
erforderlich sind, um das Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild zu
erhalten beziehungsweise einer wesentlichen Verschlechterung des äußeren
Erscheinungsbildes des Gebäudes entgegenzuwirken. Dies kann beispielsweise bei
Maßnahmen zur Stabilisierung des Baukörpers der Fall sein, wenn der Baukörper
andernfalls einzustürzen droht.
2.2.1.2
Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, jedoch außerhalb eines
Denkmalbereichs, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
2.2.2
Merkmal „zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich“
2.2.2.1
Das Merkmal „zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich“ bedeutet, dass es
sich um Aufwendungen für die Substanz des Baudenkmals handeln muss, die nach
Art und Umfang erforderlich sind, um die Merkmale zu erhalten, die die
Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen. Ist diese Voraussetzung
erfüllt, muss nicht geprüft werden, ob die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung
des Baudenkmals erforderlich waren.
2.2.2.2
Wegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ ist ein strenger
Maßstab an die Aufwendungen zu legen. Es reicht nicht aus, dass die
Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind,
sie müssen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Die
Tatsache, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, weil die
Voraussetzungen hierfür vorlagen, entbindet nicht von der Prüfung, ob die
Aufwendungen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen muss sich
aus dem Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen und dem
denkmalpflegerisch sinnvoll erstrebenswerten Zustand ergeben, vergleiche Verwaltungsgericht
Köln, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 4 K 4898/14, juris; Oberverwaltungsgericht
NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96, Baurechtssammlung 77, Nummer 247.
Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprechen, sind danach
nicht bescheinigungsfähig. Dies gilt zum Beispiel für Aufwendungen für Anlagen
und Einrichtungen, deren Vorhandensein in Gebäuden mit gleicher Nutzungsart
nicht üblich sind, vergleiche Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. Januar 2015
- 9 K 3635/13, juris, zum Beispiel Whirlpool, Sauna oder Schwimmbad.
2.2.2.3
Die Prüfung der Erforderlichkeit schließt keine Angebots- und
Preiskontrolle ein.
2.2.3
Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“
2.2.3.1
Das Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ erweitert den
Umfang der bescheinigungsfähigen Kosten. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die
Aufwendungen die Denkmaleigenschaft nicht oder allenfalls unerheblich
beeinträchtigen und erforderlich sind, um eine unter denkmalrechtlichen
Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten,
wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und geeignet erscheinen, die Erhaltung
des Baudenkmals auf Dauer sicherzustellen.
2.2.3.2
Zur sinnvollen Nutzung gehören Maßnahmen zur Anpassung eines Baudenkmals an
zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu können im Einzelfall je nach Art der
Nutzung Aufwendungen für Heizungsanlagen, Toiletten und Badezimmer zählen, in
der Regel hingegen nicht Aufwendungen für Einbaumöbel, für den Einbau eines
offenen Kamins oder eines Kachelofens, wenn bereits eine Heizungsanlage
vorhanden ist.
Eine
Aufzugsanlage kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn das
denkmalverträgliche Nutzungskonzept eine solche objektiv erfordert, zum
Beispiel Krankenhaus, medizinische Praxis, Altenwohnen. Sozial-individuelle
Bedürfnisse sind unter den Gesichtspunkten der §§ 7i, 10f und 11b EStG nicht zu
berücksichtigen. Aufwendungen können auch dann berücksichtigt werden, wenn
hierdurch ein Abbruch verhindert und die Denkmaleigenschaft erhalten wird.
2.2.4
Merkmale „Erforderlichkeit“ und wirtschaftliche Nutzung
2.2.4.1
Zum Merkmal der „Erforderlichkeit“ gelten die Ausführungen unter Nummer
2.2.2 entsprechend.
2.2.4.2
Zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind auch Aufwendungen, die dazu dienen,
eine unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare wirtschaftliche
Nutzung des Baudenkmals zu ermöglichen, nicht jedoch Aufwendungen, die dazu
dienen, die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren. Die
Aufwendungen sind erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht
notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden
kann, vergleiche Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 4 K
4898/14, juris; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A
3486/96, Baurechtssammlung 77, Nummer 247. Hierzu zwei Beispiele:
Ein dem Denkmalschutz unterliegendes Dreifamilienhaus ist ohne Umgestaltung nutzbar, trägt sich aber bei dieser Nutzung wirtschaftlich nicht. Hiervon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die Grundsteuer nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, erlassen wird. In diesem Fall sind die Aufwendungen bescheinigungsfähig, die erforderlich sind, um das Gebäude so umzugestalten, dass es wirtschaftlich nutzbar ist, wenn die Umgestaltung aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbar ist.
Ein dem Denkmalschutz unterliegendes Dreifamilienhaus ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Umgestaltung nutzbar. Eine Umgestaltung in sechs Wohnungen ist aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbar. In diesem Fall sind die Aufwendungen zur Umgestaltung des Gebäudes nicht zur sinnvollen Nutzung im Sinne der §§ 7i, 10f und 11b EStG erforderlich.
2.2.4.3
Aufwendungen, die ausschließlich auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen der
Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers beruhen, können nicht in die
Bescheinigung aufgenommen werden. Hierzu gehört zum Beispiel in der Regel der
Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zur vorhandenen Nutzung, vergleiche dazu Nummer
3.8.
2.2.5
Teilweise Unterschutzstellung
Stehen nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz und sind diese Gebäudeteile
selbständig nicht nutzungsfähig, zum Beispiel Fassade oder Dachreiter, so sind
nur Aufwendungen an diesen Elementen selbst und den diese tragenden
Gebäudeteilen bescheinigungsfähig, soweit sie zur Erhaltung der
denkmalgeschützten Substanz erforderlich sind. Andere Aufwendungen können auch
unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung nicht in die Bescheinigung
einbezogen werden.
2.2.6
Laufende Unterhaltung
2.2.6.1
Die laufende Unterhaltung eines Baudenkmals ist keine Baumaßnahme.
2.2.6.2
Laufende, (jährlich) wiederkehrende Unterhaltungskosten wie Wartungskosten
für Heizungsanlagen oder Reinigungskosten für Teppichböden und Ähnliches sind
nicht bescheinigungsfähig. Besondere denkmalbedingte Pflege- und
Unterhaltungskosten wie die restauratorische Wartung oder Reinigung von
Skulpturen oder einer Innendekoration beziehungsweise Renovierung einer
Stuckdecke sind bescheinigungsfähig.
2.3
Vorherige Abstimmung
2.3.1
Allgemeines
2.3.1.1
Die
Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde
abgestimmt worden sein. § 9 DSchG NRW bleibt unberührt. Die Abstimmung ist
keine bloße Formalie. Sie dient der Feststellung der entscheidungsrelevanten
Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Denkmals, an dem Maßnahmen vorgenommen
werden sollen, und der Sicherstellung der denkmalgerechten Ausführung der
Arbeiten.
2.3.1.2
Die Abstimmung bedeutet die ausdrückliche Zustimmung beziehungsweise
Billigung der konkret in Rede stehenden Maßnahme durch die
Bescheinigungsbehörde, vergleiche Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.
Januar 2015 - 9 K 3635/13, juris, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 K 1516/10, juris.
Sie erfordert einen Austausch übereinstimmender Auffassungen zur
Denkmalverträglichkeit einer Maßnahme, also ein „beiderseitiges Einverständnis
hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen
zuständiger Behörde und Bauherrn,“, vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Beschluss
vom 9. Mai 2018, 4 B 40.17, juris Randnummer 10.
2.3.1.3
Die Abstimmung kann auch innerhalb eines denkmalrechtlichen
Erlaubnisverfahrens oder eines anderen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungsverfahrens erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche Zielsetzung
der Verfahren beachtet wird.
2.3.2
Fehlende vorherige Abstimmung
2.3.2.1
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für
die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft
nach Abschluss der Baumaßnahmen noch vorhanden ist.
2.3.2.2
Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden,
auch nicht durch eine nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung beziehungsweise
denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, vergleiche Bundesfinanzhof,
Beschluss vom 8. September 2004 - X B 51/04, (BFH/NV 2005 S. 53). Das gilt auch
dann, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
2.3.2.3
Wird erst im Verlauf der Baumaßnahmen erkennbar, dass ein Baudenkmal
vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt
entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzgesetzes
unterliegt, vergleiche Nummer 2.1, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor
ihrem Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sind.
2.3.2.4
Werden in diesem Zusammenhang auch Baumaßnahmen durchgeführt, die nicht den
mit der Unteren Denkmalbehörde nach Maßgabe der denkmalpflegerischen
Zielsetzungen beziehungsweise des Denkmalpflegeplans erfolgten Abstimmungen
entsprechen, sind diese insoweit nicht bescheinigungsfähig. Sollten derartige
Baumaßnahmen die denkmalpflegerischen Zielsetzungen beziehungsweise den
Denkmalpflegeplan im Ergebnis konterkarieren, so dass zum Beispiel die
Denkmaleigenschaft als solche verloren geht, können sie im Einzelfall dazu
führen, dass selbst die im Vorfeld nach Maßgabe der denkmalpflegerischen
Zielsetzungen beziehungsweise des Denkmalpflegeplans durchgeführten
Baumaßnahmen nicht mehr bescheinigungsfähig sind. Wenn die
jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist die Bescheinigungsbehörde befugt, die
Bescheinigung gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184)
geändert worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, zurückzunehmen oder gemäß § 49
VwVfG NRW zu widerrufen.
2.3.3
Abstimmungsverfahren
2.3.3.1
Die Abstimmung zwischen den Beteiligten ist mit allen erheblichen Daten in
Textform festzuhalten.
2.3.3.2
Bereits im Rahmen der Abstimmung ist die Bauherrin oder der Bauherr darauf
hinzuweisen, dass die steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG
neben der denkmalrechtlichen Bescheinigung weitere Voraussetzungen enthalten,
die durch das Finanzamt geprüft werden, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und ihre
Zugehörigkeit zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zum
Erhaltungsaufwand oder zu den nichtabziehbaren Kosten.
2.3.3.3
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahmen entsprechend der
Abstimmung und die Abwicklung des Bescheinigungsverfahrens zu erleichtern,
empfiehlt es sich, bei der Abstimmung die vorgelegten Unterlagen in Bezug zu
nehmen, darauf hinzuweisen, dass nur die abgestimmten Baumaßnahmen durchgeführt
werden dürfen und dass jede Änderung einer erneuten vorherigen Abstimmung
bedarf, sowie zu bestimmen, dass bei der Endabrechnung der Maßnahme die zu
bescheinigenden Kosten nach Gewerken aufzulisten und die Belege einschließlich
der detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen
der Handwerkerinnen beziehungsweise Handwerker vorzulegen sind. Der Denkmalbehörde
bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen vorbehalten.
2.3.3.4
Es ist empfehlenswert, ebenfalls in Textform darauf hinzuweisen, dass bei erheblichen
Abweichungen der durchgeführten Baumaßnahmen von dem Ergebnis der Abstimmung
keine Bescheinigung erteilt wird.
2.3.4
Zusicherung
nach § 38
VwVfG NRW
2.3.4.1
Um der Bauherrin oder dem Bauherrn frühzeitig Klarheit über den Inhalt der
zu erwartenden Bescheinigung zu geben, damit die Steuervergünstigung in die
Finanzierung der Baumaßnahmen eingeplant werden kann, kommt die schriftliche
Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW in Betracht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat
hierfür die Tatbestände, für die sie oder er eine Bescheinigung begehrt, genau
anzugeben, beispielsweise nach Gewerken oder Bauteilen.
2.3.4.2
Unter Hinweis auf § 38 Absatz 3 VwVfG NRW ist die Bauherrin oder der
Bauherr zu verpflichten, bei unvorhergesehenen Bauabläufen unverzüglich die
Untere Denkmalbehörde zu benachrichtigen.
2.3.4.3
Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein das
zuständige Finanzamt prüft, ob die Aufwendungen steuerrechtlich zu den
Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskosten im Sinne der §§ 7i, 10f und
11b EStG gehören oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen. Eine
verbindliche Auskunft über die zu erwartende Bemessungsgrundlage für die
Steuervergünstigung kann nur das zuständige Finanzamt bei Vorliegen einer
schriftlichen Zusicherung der Unteren Denkmalbehörde über den zu erwartenden
Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt geben (§ 89 Absatz 2
der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 24)
im
Folgenden AO, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.
November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist). Voraussetzung hierfür
ist eine Zusicherung nach Muster 3 in Anlage 3.
2.3.4.4
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 7i Absatz 2 EStG.
Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu
nehmen.
3
Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen
3.1
Zuständigkeit für die steuerrechtliche Abgrenzung
Die steuerrechtliche Abgrenzung nach Herstellungskosten, Anschaffungskosten und
Erhaltungsaufwand sowie nach begünstigten und nicht begünstigten
Anschaffungskosten unter dem zeitlichen Gesichtspunkt des Abschlusses eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts im Sinne
des § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG sowie die Zurechnung dieser Aufwendungen, vergleiche
Nummer 3.3 und Nummer 3.9.2, nimmt das Finanzamt vor.
3.2
Tatsächlich angefallene Aufwendungen
3.2.1
Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Dazu
gehören die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für
eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Material und Betriebskosten,
Aufwendungen für Arbeitsgeräte, nicht aber die eigene Arbeitsleistung der
Denkmaleigentümerin oder des Denkmaleigentümers oder die Arbeitsleistung
unentgeltlich beschäftigter Personen, weil ersparte Kosten steuerrechtlich
nicht berücksichtigt werden können. Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig ist der
Wertverlust durch Entfernen von Altbausubstanz. Nicht entscheidend ist, ob die
Aufwendungen nach DIN-Normen zu den Baukosten gehören. Die Kosten für
Architektenleistungen sind bescheinigungsfähig, soweit sie einer begünstigten
Maßnahme zuzurechnen sind. Skonti, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung
oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten.
3.2.2
Einbehaltene Sicherungsleistungen mindern die bescheinigungsfähigen Kosten
nicht.
3.3
Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer und
weitere Nebenkosten
3.3.1
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die
Gemeinkosten.
3.3.2
Werden bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen Nebenkosten wie zum
Beispiel Aufwendungen für angeschaffte Werkzeuge oder Maschinen, Fahrtkosten und
ähnliches geltend gemacht, hat die Bescheinigungsbehörde deren Erforderlichkeit
dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch nicht zu bescheinigen. Dem Finanzamt
bleibt die Prüfung der Höhe der steuerbegünstigten Kosten vorbehalten. In
diesen Fällen ist in der Spalte „Prüfvermerk“ der Rechnungsaufstellung,
vergleiche Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, Muster 1, ein entsprechender Hinweis
aufzunehmen.
3.3.3
In die Bescheinigung ist im Fall von Eigenleistungen nach Nummer 3.3.2 folgender
Zusatz aufzunehmen:
„Die Bauherrin oder der Bauherr hat Maßnahmen in Eigenleistung durchgeführt. In
diesem Zusammenhang wurden über die bescheinigte Summe hinaus Nebenkosten
beantragt, vergleiche Rechnungsaufstellung. Die Prüfung und Zurechnung dieser
Kosten zu den gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG begünstigten Aufwendungen obliegt
dem Finanzamt.“
3.3.4
In Bauträgerfällen gehören zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen auch
die sogenannten Funktionsträgergebühren, zum Beispiel Treuhandgebühren oder
Baubetreuungskosten, vergleiche im Einzelnen das Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I S. 546). Ebenso gehören
dazu der Gewinnaufschlag des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer und weitere
Anschaffungsnebenkosten. Diese Aufwendungen sind in einer von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller vorzulegenden Aufstellung, vergleiche Anlage zu Nummer 6
in Anlage 1, Muster 1, zu erfassen, die der Bescheinigung beizufügen ist. Die
Entscheidung, ob diese Aufwendungen zum Beispiel den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten oder den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen sind,
obliegt dem Finanzamt. In diesen Fällen ist folgender Zusatz in die
Bescheinigung aufzunehmen:
„Zu den bescheinigten Aufwendungen gehören Gemeinkosten,
Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge der Bauträgerin oder des Bauträgers,
die Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten. Begünstigt ist nur
der Anteil, der nach den Feststellungen des Finanzamtes zu den
Anschaffungskosten im Sinne des § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG oder den
Herstellungskosten gehört, die auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.“
3.3.5
Werden Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge der
Bauträgerin des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer oder weitere Nebenkosten nicht
bescheinigt, ist in die Bescheinigung folgender Zusatz aufzunehmen:
„Zusätzlich gehören zu den begünstigten Aufwendungen die in der beigefügten
Anlage aufgeführten Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge der
Bauträgerin oder des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer sowie weitere
Nebenkosten. Davon ist jedoch nur der Anteil gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG
begünstigt, der nach den Feststellungen des Finanzamts zu den Anschaffungskosten
im Sinne des § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die
auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.“
3.3.6
Zur hieraus folgenden Prüfverpflichtung des Finanzamts vergleiche Nummer
6.2.
3.4
Sinnvolle Umnutzung
3.4.1
Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines
Gebäudes, dessen ursprünglicher oder früherer Verwendungszweck nicht mehr
zeitgemäß oder nicht mehr realisierbar ist, zum Beispiel infolge des
Strukturwandels in Gewerbe, Landwirtschaft oder Industrie, sind ausnahmsweise
bescheinigungsfähig, wenn die historische Substanz und die denkmalbegründenden
Eigenschaften grundsätzlich erhalten werden, die Aufwendungen für die Umnutzung
erforderlich, vergleiche Nummer 2.2.4, und die Umnutzung unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten angemessen ist.
3.4.2
Das setzt in der Regel voraus, dass
a) die Umnutzungsplanung im Detail denkmalfachlich abgestimmt wurde,
b) die vorhandene statische Konstruktion erhalten bleibt, zum Beispiel das
tragende Mauerwerk, die Ständer und die Balkenlagen,
c) die nutzungsbedingten Einbauten leicht reversibel ausgeführt werden, um eine
spätere Rückführung auf den originalen Zustand zu ermöglichen. In der Regel
liegt dies nicht vor, zum Beispiel beim Ersatz einer Holzdecke durch eine
Betondecke, die beim Einbau und beim Entfernen erhebliche Eingriffe in die
Denkmalsubstanz erfordert und auch eine Änderung der Statik bewirkt, wenn der
Ersatz nicht aus statischen Gründen erforderlich ist,
d) die nutzungsbedingten Eingriffe in das Baudenkmal, zum Beispiel
Fensteröffnungen oder Türöffnungen, unter Ausnutzung von baurechtlichen
Ausnahmen und Befreiungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden,
e) die neue Nutzung sinnvoll ist, das heißt die Ausnutzung des Baukörpers, der
Räume und Flächen sich der Denkmaleigenschaft des Gebäudes unterordnet und
f) die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich berührt wird.
Das unbedingt notwendige Maß der nutzungsbedingten Eingriffe und der Ausnutzung
des Baukörpers kann zum Beispiel anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
ermittelt werden.
3.4.3
Führen solche Aufwendungen steuerrechtlich zu einem Neubau im bautechnischen
Sinne, ist die Bescheinigung insoweit dennoch bindend für das Finanzamt, vergleiche
Nummer 6.2.
3.4.4
Ein Neubau im bautechnischen Sinne liegt vor, wenn die eingefügten
Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben. Das ist dann der Fall, wenn
die tragenden Gebäudeteile, zum Beispiel Fundamente, tragende Außen- und
Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion, in überwiegendem Umfang
ersetzt werden.
3.4.5
Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung können nur bescheinigt werden, wenn
dies in der Bescheinigung entsprechend begründet wird, vergleiche Nummer 5.2.2.
3.5
Wiederherstellung
3.5.1
Aufwendungen für die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes unter
Verwendung von verbliebenen Gebäudeteilen sind grundsätzlich
bescheinigungsfähig, wenn die maßgeblichen denkmalbegründenden Merkmale des
Gebäudes, zum Beispiel die Außenmauern, weitgehend erhalten sind und bleiben,
also die Denkmaleigenschaft nicht in Frage gestellt wird.
3.5.2
Ist nur ein Teil eines Gebäudes ein unter Schutz stehendes Baudenkmal, zum
Beispiel Fassaden, Decken, Dachreiter oder Kellergewölbe, sind nur die
Aufwendungen für Baumaßnahmen bescheinigungsfähig, die zur Erhaltung dieses
Bauteils als Baudenkmal erforderlich sind. Sind diese Bauteile allein nicht
wirtschaftlich nutzbar, kann der Umfang der bescheinigungsfähigen Aufwendungen
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung ausgeweitet werden.
3.5.3
Ist zum Beispiel nur die Fassade als Teil einer baulichen Anlage ein
Baudenkmal, sind deshalb die Aufwendungen für den Abbruch und die
Wiedererrichtung des hinter der Fassade liegenden Gebäudes nicht begünstigt.
Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen für die Instandsetzung der Fassade
sowie für die erschwerte Baustelleneinrichtung, die erschwerten Bauabläufe oder
besondere bautechnische Vorkehrungen.
3.6
Wiederaufbau und völlige Neuerrichtung
Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verlorengegangenen oder
beseitigten Baudenkmals sowie eine völlige Neuerrichtung eines Denkmals sind
nicht bescheinigungsfähig.
3.7
Denkmalrest
3.7.1
Wird ein Baudenkmal entkernt und dabei schützenswerte Substanz im Inneren
des Gebäudes entfernt und durch neue Einbauten ersetzt, und ist der
verbleibende Gebäuderest weiterhin ein Baudenkmal, können nur die Aufwendungen
bescheinigt werden, die zur Erhaltung dieses Restes, zum Beispiel der
Außenmauern, erforderlich waren. Von einer nicht begünstigten Entkernung ist
auszugehen, wenn schützenswerte Substanz im Gebäudeinnern entfernt wird.
Begrifflich setzt die Entkernung voraus, dass die ursprünglich vorhandenen
Inneneinbauten für den Denkmalcharakter des Baudenkmals wesentlich waren und in
ihrem vorhandenen Zustand eine dauerhafte Nutzung ermöglichen.
3.7.2
Die Aufwendungen für die Entkernung, das heißt Zerstörung der
Denkmalsubstanz, und die neuen Inneneinbauten können regelmäßig nicht
bescheinigt werden. Eine Ausnahme gilt bei Aufwendungen für die Inneneinbauten,
die zur Erhaltung der noch denkmalwerten Außenmauern (Denkmalrest mit
Baudenkmalqualität) wesentlich waren, zum Beispiel auf statische Erfordernisse
zurückgehende Decken und Wände.
3.8
Neue Gebäudeteile
3.8.1
Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, zum
Beispiel Anbauten oder Erweiterungen, können nicht bescheinigt werden.
Hierunter fallen zum Beispiel neuerrichtete Balkone, Terrassen und
Wintergärten.
3.8.2
Ausnahmen sind denkbar, wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung
unerlässlich sind und ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv und nicht
nur nach den Bedürfnissen der oder des Berechtigten ausgeschlossen ist. Entsprechendes
gilt für Ausbauten, zum Beispiel des Dachgeschosses zur Erweiterung der
Nutzfläche.
3.8.3
Ergibt sich nicht schon aus den tatsächlichen Gegebenheiten, zum Beispiel
nicht zeitgemäßer Umfang der Wohn- oder Nutzfläche oder bauphysikalische
Sensibilität eines Gebäudes, dass die Aufwendungen zur Erweiterung der Wohn-
oder Nutzfläche unerlässlich sind, so kann die Erforderlichkeit durch eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen werden.
3.8.4
Aufwendungen für Nutzungserweiterungen können nur bescheinigt werden, wenn
dies entsprechend begründet wird, vergleiche Nummer 5.2.
3.8.5
Entsteht durch die Baumaßnahmen ein steuerrechtlich selbständiges
Wirtschaftsgut, zum Beispiel ein getrennt vom Baudenkmal errichtetes Gebäude,
sind die Aufwendungen nicht nach §§ 7i, 10f oder 11b EStG begünstigt. Diese
Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen obliegt dem Finanzamt.
3.9
Neue Stellplätze und Garagen
3.9.1
Aufwendungen für die Errichtung neuer Stellplätze oder Garagen im
Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen an einem Baudenkmal sind nicht
bescheinigungsfähig, es sei denn, die Errichtung eines Stellplatzes oder einer
Garage ist aus denkmalpflegerischen Gründen innerhalb des Baudenkmals nicht
angemessen und aus baurechtlichen Gründen für die beabsichtigte
sinnvolle Nutzung unerlässlich und zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals
erforderlich.
3.9.2
Auch in diesen Fällen kommt eine Vergünstigung für solche Aufwendungen nur
in Betracht, wenn sie steuerrechtlich zu den Anschaffungskosten im Sinne des §
7i Absatz 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten des Baudenkmals gehören. Entsteht
durch die Baumaßnahmen ein steuerrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut, zum
Beispiel eine getrennt vom Baudenkmal errichtete
Tiefgarage, sind die Aufwendungen nicht nach §§ 7i und 10f EStG begünstigt.
Diese Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen obliegt dem
Finanzamt.
Entsprechendes gilt für Zahlungen zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung.
3.9.3
Steht die Errichtung der Stellplätze oder Garagen mit einer nicht
begünstigten Erweiterungsmaßnahme am Baudenkmal, zum Beispiel Schaffung
zusätzlicher Wohnungen, im Zusammenhang, sind die Aufwendungen hierfür in
keinem Fall begünstigt.
3.9.4
Werden Garagen oder Stellplätze in einem Baudenkmal eingerichtet, zum
Beispiel in einer ehemaligen Remise, sind die Aufwendungen bescheinigungsfähig,
wenn sie zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals unerlässlich
sind.
3.9.5
Nummer 3.8.4 gilt entsprechend.
3.10
Nicht übliche Anlagen, Einrichtungen und bewegliche Einrichtungsgegenstände
3.10.1
Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die in Gebäuden mit gleicher
Nutzungsart nicht üblich sind, zum Beispiel Schwimmbecken innerhalb und
außerhalb des Gebäudes, Sauna, Bar, Kegelbahn, Alarmanlagen sowie offener Kamin
oder Kachelofen, wenn bereits eine Heizungsanlage vorhanden ist, können nur
bescheinigt werden, wenn die Anlagen und Einrichtungen zu den denkmalbegründenden
Merkmalen zählen.
3.10.2
Nicht bescheinigungsfähig sind in der Regel Aufwendungen für bewegliche
Einrichtungsgegenstände, zum Beispiel Ausstellungsvitrinen und Ähnliches,
Lautsprecher und Rundfunkanlagen, zum Beispiel für Cafés, Gaststätten, Möbel,
Regale, Lampen, Lichtleisten, Spiegel, Gardinenleisten, Teppiche und
Teppichböden, sofern sie nicht auf den Rohfußboden verlegt oder aufgeklebt sind,
Waschmaschinen, auch wenn sie mit Schrauben an einem Zementsockel befestigt
sind, und Einbaumöbel.
3.11
Historische Ausstattung, Außenanlagen sowie Erschließungskosten
3.11.1
Aufwendungen für Einbauschränke, Zierstücke, Wappen, Stuckierungen,
Balustraden, Freitreppen, Befestigungen, Mauern etc. sind bescheinigungsfähig,
sofern sie zum historischen Bestand des Gebäudes gehören.
3.11.2
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Außenanlagen, wie zum Beispiel
Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume, auch wenn
diesen Außenanlagen Baudenkmalqualität zukommt. Etwas Anderes kommt nur in Betracht,
wenn die Aufwendungen für die Anlagen zu den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören. Diese
Prüfung obliegt dem Finanzamt.
3.11.3
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in der Rechnungsaufstellung,
vergleiche Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, Muster 1, kenntlich zu machen, in
welcher Höhe Aufwendungen auf Außenanlagen entfallen und welcher Art diese
Außenanlagen sind, vergleiche Nummer 7.1. Die Untere Denkmalbehörde hat in der
Rechnungsaufstellung zu vermerken, ob und inwieweit Aufwendungen für
Außenanlagen in der bescheinigten Summe enthalten sind. Die Untere
Denkmalbehörde soll Aufwendungen für Außenanlagen, die eindeutig nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes
gehören, von vornherein nicht bescheinigen. Das Finanzamt prüft für die
bescheinigten Aufwendungen für Außenanlagen, ob diese zu den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören und damit
nach §§ 7i, 10f, 11b EStG begünstigt sind.
3.11.4
§ 10g EStG bleibt unberührt.
3.11.5
Erschließungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für den Anschluss des
Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz, die Wasser- und
Warmwasserversorgung und die Abwasserleitungen, sowie die Gebühren für die
Herstellung des Kanalanschlusses gehören zu den im Grundsatz begünstigten
Herstellungskosten des Gebäudes. Andere Erschließungskosten, wie zum Beispiel
Straßenanliegerbeiträge , Beiträge für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
Kanal- und Sielbaubeiträge, gehören zu den nicht begünstigten nachträglichen
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
3.12
Translozierung
Die Aufwendungen für die Translozierung eines Baudenkmals können nur
bescheinigt werden, wenn die Eigenschaft als Baudenkmal auch nach der
Translozierung erhalten bleibt.
3.13
Photovoltaikanlagen
Die Kosten für die Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen
sind nicht begünstigt, weil sie nach geltender Verwaltungsauffassung – anders
als Solarthermieanlagen – ertragsteuerlich keine Gebäudebestandteile, sondern
selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Das gilt auch für dachintegrierte
Photovoltaikanlagen, zum Beispiel Solardachziegel, in
Bezug auf die auf das Photovoltaikmodul entfallenden Kosten. Die auf die
Dachkonstruktion entfallenden Kosten sind hingegen begünstigungsfähig, sofern die Maßnahmen an der Dachkonstruktion zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich waren.
Hierzu ein Beispiel:
Nach jahrelangem Leerstand erwägt die Eigentümerin beziehungsweise der
Eigentümer in ein dem Denkmalschutz unterliegendes Wohn- und Geschäftshaus den
Einbau einer Wärmepumpe, welche er durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach
energetisch betreiben möchte. In diesem Fall sind die Aufwendungen für den
Einbau der Wärmepumpe bescheinigungsfähig, weil Aufwendungen für eine
Heizungsanlage zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vergleiche Nummer
2.2.3) und diese kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern einen
unselbstständigen Gebäudebestandteil darstellt. Die Aufwendungen für die
Photovoltaikanlage sind hingegen nicht bescheinigungsfähig.
4
Gebäude, das allein kein Baudenkmal, aber Teil eines Denkmalbereichs ist (§ 7i
Absatz 1 Satz 4, § 11b Absatz 1 Satz 2 EStG)
Aufwendungen für ein bestehendes Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs,
das allein nicht nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4
DSchG NRW geschützt ist, können nur bescheinigt werden, wenn die baulichen
Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren
Erscheinungsbildes des nach §§ 10, 11 DSchG NRW geschützten Denkmalbereichs
erforderlich sind. Aufwendungen für Baumaßnahmen innerhalb des Gebäudes, zum
Beispiel der Einbau eines Bades, können daher nicht bescheinigt werden, auch
dann nicht, wenn sie einer sinnvollen Nutzung dienen. Nicht bescheinigungsfähig
sind grundsätzlich auch Aufwendungen für Baumaßnahmen an der Rückseite des
Gebäudes, wenn nur das Erscheinungsbild des öffentlichen Straßenraums geschützt
ist. Aufwendungen für Baumaßnahmen, die für die Standsicherheit des
denkmalpflegerisch schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind,
sind bescheinigungsfähig. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem den
Denkmalbereich störenden Gebäude sind dann bescheinigungsfähig, wenn dieses
Gebäude denkmalschutzrechtlichen Auflagen unterliegt, die Maßnahmen diese
Auflagen erfüllen und zu Mehraufwendungen im Vergleich zum Fall ohne die
denkmalschutzrechtlichen Auflagen führen. Die Aufwendungen für den Wiederaufbau
eines verlorengegangenen oder beseitigten Denkmals sowie eine völlige
Neuerrichtung eines Denkmals sind nicht bescheinigungsfähig.
5
Erstellung der Bescheinigung
5.1
Anerkannte Aufwendungen
5.1.1
Nach
der Prüfung bescheinigt die Untere Denkmalbehörde den Gesamtbetrag der
Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder
Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
beziehungsweise die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten
äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich sind, und die in
Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind.
5.1.2
Die anerkannten Aufwendungen sind in dem von der antragstellenden Person zu
erstellenden Verzeichnis der Rechnungen zu kennzeichnen, vergleiche Anlage zu
Nummer 5 in Anlage 1, Muster 1.
5.2
Inhalt der Bescheinigung
5.2.1
Die Bescheinigung ist objektbezogen. Sie muss die genaue Bezeichnung des
Baudenkmals oder des Teils des Denkmalbereichs sowie den Namen und die Adresse der
Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers oder der Bauherrin oder des
Bauherrn und die auf sie oder ihn entfallenden Aufwendungen enthalten, vergleiche
Nummer 7.1. Bei einer Vertreterin oder einem Vertreter ist deren oder dessen
wirksame Vertretungsvollmacht zu prüfen, bevor die Bescheinigung für die vertretene
Person ausgestellt wird.
5.2.2
Bei Umnutzungen, vergleiche Nummer 3.4, und Nutzungserweiterungen, vergleiche
Nummer 3.8, ist der rechtfertigende Ausnahmetatbestand zu erläutern.
5.2.3
Betreffen Baumaßnahmen mehrere Einzelobjekte, für die jeweils selbständige
Bescheinigungen auszustellen sind, zum Beispiel mehrere Eigentumswohnungen in
einem Gesamtobjekt, vergleiche Nummer 1.1, oder für die eine
Gesamtbescheinigung ausgestellt wird, vergleiche Nummer 1.2, und die Aufteilung
in einer Anlage beigefügt ist, ist die Zuordnung der Gesamtaufwendungen
grundsätzlich nach den vorgelegten Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen, sofern
diese nach rein wirtschaftlichen Kriterien erfolgten. Andernfalls sind die
Gesamtaufwendungen nach den folgenden Grundsätzen auf die Einzelobjekte
aufzuteilen:
a) Die das Gesamtgebäude, also das Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel tragende
Elemente, Fassade, Dach oder Treppenhaus, betreffenden Kosten sind den
eigenständigen Gebäudeteilen jeweils anteilig nach dem Verhältnis der
Nutzflächen zuzuordnen.
b) Aufwendungen, die nicht das Gesamtgebäude betreffen, sind ebenfalls im
Nutzflächenverhältnis aufzuteilen, soweit die Ausstattung der einzelnen
Gebäudeteile identisch ist, zum Beispiel vergleichbare Fliesen, Bodenbeläge
oder Sanitärinstallationen. Weichen die Ausstattungsmerkmale, zum Beispiel
aufgrund von Sonderwünschen der Eigentümerinnen oder Eigentümer, voneinander ab
oder betreffen Baumaßnahmen nur eine Wohnung, zum Beispiel im Falle eines
Dachgeschossausbaus, ist eine direkte Zuordnung zum Einzelobjekt vorzunehmen.
5.2.4
In Fällen, in denen die Bauträgerin oder der Bauträger die einzelnen
Eigentumseinheiten zu unterschiedlichen Quadratmeterpreisen veräußert, kann
eine abweichende Aufteilung in Betracht kommen.
5.2.5
Gesamtaufwendungen sind die der Bauträgerin oder dem Bauträger in Rechnung
gestellten und an die Erwerberin oder den Erwerber weitergegebenen Kosten für Baumaßnahmen.
5.2.6
Bei mehrjährigen Baumaßnahmen sind der Beginn und das Ende der Baumaßnahmen
in die Bescheinigung aufzunehmen.
5.2.7
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig
ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der antragstellenden Person auf die
Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet die Bauherrin oder der
Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr oder ihm bezogenen Leistungen nach §
13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, kann die von ihr oder
ihm an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen
werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b des
Umsatzsteuergesetzes geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen sind.
5.2.8
In die Bescheinigung ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Diese Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung. Das Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche
Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als
Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die
Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i Absatz
1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten,
insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten.“
5.2.9
Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 VwVfG NRW eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
5.3
Zuschüsse
aus öffentlichen Mitteln
5.3.1
In
die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden der Empfängerin oder dem
Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln gewährt hat. Für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen
sind die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und
Bezirksregierungen.
5.3.2
Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist
diese entsprechend zu ändern (§ 7i Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG). Die
steuerliche Festsetzungsfrist ist insoweit unbeachtlich. Die Untere
Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Änderung der
Bescheinigung gemäß § 4 MV mitzuteilen.
5.4
Datenschutz
Die für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständigen Stellen haben
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
6
Bindungswirkung der Bescheinigung
6.1
Prüfungsumfang der Denkmalbehörde
6.1.1
Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines
Grundlagenbescheides mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gemäß §
171 Absatz 10 in Verbindung mit 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1der AO. Die
Bescheinigungen binden das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen
Umfangs. Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich
auf Tatbestände des Denkmalrechts. Sie erstrecken sich nicht auf die
steuerrechtlichen Begriffe wie Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand und
die sonstigen steuerrechtlichen Voraussetzungen, die einer abschließenden
Prüfung durch das Finanzamt vorbehalten sind.
6.1.2
Das Bescheinigungsverfahren umfasst die Prüfung,
a) ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes
ein geschütztes Baudenkmal oder Teil eines geschützten Denkmalbereichs ist und
die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 erfüllt sind,
b) ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang
aa) zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung oder
bb) bei einem Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs zur Erhaltung des
denkmalpflegerisch schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des
Denkmalbereichs erforderlich waren,
c) ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der
geänderten Vorhaben mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt waren,
d) in welcher Höhe Aufwendungen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a bis c
erfüllen, angefallen sind und
e) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
gezahlt worden sind oder
f) ob nach dem Ausstellen einer Bescheinigung Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen
Behörden gezahlt werden oder worden sind, vergleiche Nummer 5.3.2
6.1.3
Die Bauherrin oder der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass die
bescheinigten Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden können, wenn das
zuständige Finanzamt die ihm obliegende Prüfung der weiteren steuerrechtlichen
Voraussetzungen durchgeführt hat, vergleiche Nummer 5.2.8.
6.1.4
Ist die Bescheinigung aus Sicht des Finanzamts für Baumaßnahmen erteilt
worden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das
Finanzamt ein Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die Untere Denkmalbehörde
zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung
bitten, zum Beispiel bei fehlendem Hinweis auf das Prüfungsrecht des
Finanzamtes.
6.1.5
Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung, beziehungsweise Änderung
der erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe dem
Finanzamt mitzuteilen. Nimmt das Finanzamt zu dieser ablehnenden Entscheidung
erneut Stellung, entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
6.1.6
Ist nach der Überprüfung die Bescheinigung teilweise oder vollständig
zurückzunehmen, so ist die Frist gemäß § 48 Absatz 4 VwVfG NRW zu beachten. Die
Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder
Änderung der Bescheinigung gemäß § 4 MV mitzuteilen.
6.1.7
Bescheinigungen,
die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt worden und offensichtlich rechtswidrig
sind, binden das Finanzamt nicht. Eines Remonstrationsverfahrens bedarf es
insoweit nicht. Wird die rechtswidrige Bescheinigung von dem Finanzamt
ausgewertet, kann dieses weiterhin von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch
machen.
Eine
Bescheinigung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn an dem Verstoß der
streitigen Maßnahme beziehungsweise Bescheinigung gegen formelles oder
materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die
Rechtswidrigkeit aufdrängt. Ein besonders schwerwiegender Fehler ist anders als
bei § 44 VwVfG NRW nicht erforderlich. Von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn
a) offensichtlich eine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bescheinigung
fehlt oder
b)
die beziehungsweise der Begünstigte die Bescheinigung durch Angaben erwirkt
hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, zum
Beispiel Bescheinigung von Baumaßnahmen, die ohne vorherige Abstimmung mit der
Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
6.2
Prüfungsumfang des Finanzamts
Das Finanzamt hat zu prüfen,
a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder
von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
b) ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten
oder den Anschaffungskosten des Gebäudes im Sinne des § 7i Absatz l Satz 5 EStG,
zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand,
oder zu den nicht abziehbaren Kosten gehören,
c) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder
worden sind,
d) ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Gebäuden wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
e) in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von
Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch
genommen werden können und
f) in welcher Höhe Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge,
Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten angefallen sind und in
welcher Höhe diese auf die begünstigten Maßnahmen entfallen, vergleiche Nummer 3.3.
7
Nachweis der entstandenen Aufwendungen
7.1
Rechnungsbelege
7.1.1
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und
prüffähigen Rechnungen sind von der antragstellenden Person vollständig nach
Gewerken geordnet, entsprechend dem Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, Muster 1 aufzulisten.
Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen
Rechnungen sowie zum Zeitpunkt der Ausführung der Baumaßnahme zu tätigen.
Außerdem muss aus den Angaben hervorgehen, welche der Rechnungen und in welcher
Höhe Aufwendungen aus zusammengefassten Rechnungen auf Außenanlagen entfallen
und welcher Art diese Außenanlagen sind, vergleiche Nummer 3.11.
7.1.2
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und
Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge,
Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Der
Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen
und weiteren Unterlagen, zum Beispiel Werkvertrag oder Überweisungs- oder
Zahlungsbeleg, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts
der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
7.1.3
Pauschalrechnungen von Handwerkerinnen oder Handwerkern können nur
berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde
liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich
ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der
Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen,
Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten. Genehmigungs- und
Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften
Baumaßnahme.
7.1.4
Die Untere Denkmalbehörde hat zu bescheinigen, ob die dem
Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die
Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
7.1.5
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der
Bescheinigung. Sie ist daher der Bescheinigung immer beizufügen. Die Untere
Denkmalbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
7.2
Nachweis bei Durchführung durch Bauträgerinnen oder Bauträger, Baubetreuerinnen
oder Baubetreuer oder Generalunternehmerinnen oder Generalunternehmer
7.2.1
Bei Bauherrinnen oder Bauherren beziehungsweise Erwerberinnen oder Erwerbern,
die eine Bauträgerin oder einen Bauträger, eine Baubetreuerin oder einen Baubetreuer
oder eine Generalunternehmerin oder einen Generalunternehmer mit der
Durchführung der Maßnahmen beauftragt haben, und in vergleichbaren Fällen ist
die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn die antragstellende
Person die spezifizierten Rechnungen der Handwerkerin oder des Handwerkers, der
Subunternehmerin oder des Subunternehmers und Lieferantinnen oder Lieferanten
an die Bauträgerin oder den Bauträger oder Ähnliche sowie
einen detaillierten Einzelnachweis über die Vergütungen für deren oder dessen
eigene Leistungen vorlegt. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen
erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der
Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen
und Original-Kalkulation vorbehalten.
7.2.2
Ist die Vorlage der Schlussrechnungen wegen der Insolvenz der Bauträgerin
oder des Bauträgers nicht möglich, kann die Bescheinigung nur erteilt werden,
wenn die begünstigten Aufwendungen einzeln nach Gewerken durch ein von der
Erwerberin oder dem Erwerber vorzulegendes Gutachten einer oder eines
Bausachverständigen nachgewiesen werden und die Erwerberin oder der Erwerber
die Insolvenz der Bauträgerin oder des Bauträgers glaubhaft macht. Der an die
Bauträgerin oder den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der
bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Dies gilt analog, wenn eine Schlussrechnung
für ein einzelnes Gewerk wegen Insolvenz des beauftragten Unternehmens nicht
vorgelegt werden kann.
8
Gebührenpflicht
8.1
Die Bescheinigung ist gemäß § 27 Absatz 3 DSchG NRW gebührenpflichtig. Die
Gebühr ist, soweit die Gemeinde keine eigene Gebührenordnung nach § 2 Absatz 3
des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert
worden ist, erlassen hat, nach Tarifstelle 3.3.2 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270), geändert worden ist, zu berechnen.
8.2
Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
8.3
Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Objekt zur Einkunftserzielung
genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.
9
Schlussbestimmungen
9.1
Die
Oberen Denkmalbehörden sollen die Unteren Denkmalbehörden beim Ausstellen von
Steuerbescheinigungen beraten und im Rahmen ihrer Aufgabe nach dem
Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist,
beaufsichtigen.
9.2
Die Bezirksregierungen, die in Fällen einer Zuständigkeit gemäß § 21 Absatz
4 DSchG NRW auch über die Bescheinigungsfähigkeit der Aufwendungen für
Baumaßnahmen gemäß §§ 7i, 10f, 11 b EStG entscheiden, haben dafür Sorge zu
tragen, dass die Untere Denkmalbehörde rechtzeitig und formalrechtlich
einwandfrei in den Abstimmungsprozess einbezogen und damit in die Lage versetzt
wird, die Bescheinigung entsprechend dieser Richtlinie auszustellen. Sie haben
zusätzlich im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Betroffenen auf das
Abstimmungserfordernis mit der Unteren Denkmalbehörde vor Beginn der
Baumaßnahmen hinzuweisen.
9.3
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind
Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien erläutern sollen.
Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die Untere Denkmalbehörde
kann durch besondere denkmalbedingte Umstände gerechtfertigt sein. Ein
Remonstrationsrecht steht dem Finanzamt in diesen Fällen nur zu, wenn solche
besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.
9.4
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung in
Textform durch die Obere Denkmalbehörde.
9.5
Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich,
jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten
Steuerbescheinigungen, jeweils mit Beträgen bis zu 250 000 Euro und von mehr
als 250 000 Euro, bei mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern jeweils bezogen
auf das gesamte Baudenkmal. Von Bescheinigungen über mehr als 250 000 Euro, bei
mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern jeweils bezogen auf das gesamte
Baudenkmal, übersendet die Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde
jeweils eine Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In
der Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder
unkenntlich zu machen.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten
die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes
vom 6. September 2019 (MBl. NRW. S. 449), die durch Runderlass vom 10. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1265) geändert worden sind, außer Kraft.
10.2
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.