Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 205 vom 12.12.2025
| Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung |
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| zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung
7861
Richtlinien zur Förderung
der Sommerweidehaltung
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II A. 4-63.03.06.04-001003
Vom 4. Dezember 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Sommerweidehaltung nach Maßgabe dieser
Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933),
e) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von Rindern. Förderfähig sind die mit der Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben), die in einer Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen gehalten werden, verbundenen Mehrausgaben.
Im Sinn dieser Richtlinien sind drei Weidegrupppen zu unterscheiden:
a)
Milchkühe der Rinderrassen der Anlage 1
b) Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 1
c) Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 2.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausüben, mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1
einen Zahlungsantrag gemäß § 10 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
stellen,
4.2
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im
Rahmen der Kontrollen mitwirken.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich,
5.1
für die Dauer von einem Jahr die Sommerweidehaltung für alle Tiere der
beantragten Weidegruppe und Betriebsstätte, einschließlich gegebenenfalls
vorhandenem Pensionsvieh, vollständig durchzuführen,
5.2
sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppe im Zeitraum vom 16. Mai bis zum
15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung oder extreme
Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglich Weidegang mit freiem Zugang
zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren,
5.3
in den Fällen, in denen aus den in Nummer 5.2 genannten Gründen mehr als 10
Prozent der Tiere der beantragten Weidegruppe im Stall verbleiben müssen, den
Zeitraum und die Notwendigkeit der Stallhaltung auf dem von der
Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular zu dokumentieren und für
eine etwaige Prüfung vorzuhalten,
5.4
den Tieren eine Beweidungsfläche gemäß Nummer 8.1 von mindestens 0,15 Hektar je
Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung zu stellen,
5.5
die einschlägigen Grundanforderungen an die
Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2
und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität und soziale
Konditionalität) einzuhalten,
5.6
die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl gemäß nationalem und
Unionsrecht einzuhalten,
5.7
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20
Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen und
5.8
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der
geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen
beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
7.1
Die Zuwendung bemisst sich nach der durchschnittlich in der Weideperiode gemäß
Nummer 5.2 gehaltenen Tiere, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem
für Tiere (HIT) angemeldet sind. Im Fall der Beantragung einer Weidegruppe
Färsen können pauschal 80 Prozent der nach Satz 1 festgestellten Färsen
berücksichtigt werden.
7.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE.
7.3
Zur Umrechnung der Anzahl an Tieren in GVE wird folgender Umrechnungsschlüssel
angewendet:
Kühe und Rinder von mehr als zwei Jahren: 1,0 GVE
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren: 0,6 GVE.
7.4
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Beweidungsfläche
8.1.1
Zur Beweidungsfläche im Sinn der Förderung gehören Dauergrünlandflächen mit den
Nutzartcodes 459, 480 und 492 sowie Flächen mit Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen mit den Nutzartcodes 422, 424, 433, jeweils ohne etwaig
dazugehörige Landschaftselemente, die für den Weidegang der genannten Tiere
tatsächlich genutzt werden.
8.1.2
Die Beweidungsflächen müssen in Nordrhein-Westfalen liegen oder, sofern der
Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem
angrenzenden Bundesland liegen.
8.1.3
Die Beweidungsfläche ist für die beantragten Weidegruppen getrennt nachzuweisen
und wie folgt zu errechnen, wobei das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen
kaufmännisch gerundet wird.
8.1.3.1
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der
Milchkühe wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen
Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Milchkühe. Die
Weiden für die Milchkühe können von Kälbern, trächtigen Färsen, Deckbullen und
bis zu drei Pferden (bei einem Gesamtumfang der
Weideflächen von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden. Eine
Nachbeweidung der Weiden durch Färsen ist zulässig.
8.1.3.2
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 1 wird errechnet
aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die
ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 1, die älter als 12 Monate sind. Die
Weiden für die Färsen der Anlage 1 können von Färsen, die älter als sechs
Monate sind, „trockenstehenden“ Kühen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei
einem Gesamtumfang der Weideflächen von mehr als zehn Hektar fünf Pferden)
mitgenutzt werden.
8.1.3.3
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der
Färsen der Anlage 2 wird errechnet aus der angegebenen Beweidungsfläche in
Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 2, die älter als sechs
Monate sind und aller Mutterkühe. Die Weiden können von anderen Tieren des
Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle, Kälber) und bis zu drei Pferden (bei
einem Gesamtumfang der Weideflächen von mehr als zehn Hektar fünf Pferden)
mitgenutzt werden.
9
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse
9.1
Halten Zuwendungsempfänger die
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Antrag auf
Zuwendung abzulehnen.
9.2
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von
den nachfolgend festgelegten Bestimmungen bei Verstößen gegen Verpflichtungen
gemäß der Nummer 5 vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen
Ergebnissen führen würde.
9.3
Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere der
beantragten Weidegruppe Weidegang gemäß Nummer 5.2 erhalten, wird die Zuwendung
in Abhängigkeit der betroffenen Anzahl an Tieren wie folgt gekürzt: Bei bis zu
5 Prozent der Tiere um 20 Prozent und zwischen 5 und 10 Prozent der Tiere um 50
Prozent. Wird festgestellt, dass mehr als 10 Prozent der Tiere keinen Weidegang
erhalten, wird keine Zuwendung gewährt.
9.4
Wird festgestellt, dass nicht die erforderliche Mindestbeweidungsfläche gemäß
Nummer 5.4 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung bei einer Beweidungsfläche,
die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent
gekürzt und bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner
als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die
Beweidungsfläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird
keine Zuwendung gewährt.
9.5
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im
Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der zu kürzende Prozentsatz um den
halben Prozentsatz zu erhöhen, der beim zuletzt ermittelten
Verpflichtungsverstoß angewendet wurde.
9.6
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die
gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen
haben, wird keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im
darauffolgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt
für die Fälle, in denen sie zum zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023
bis 2027 eine Verpflichtung nicht einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal
zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
9.7
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen
wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentsatz gekürzt. Eine Kumulation
der Kürzungen erfolgt nicht.
9.8
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger
in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht
eingehalten haben, kann der Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder
teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen
Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
10
Verfahren
10.1
Zuständige Behörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
10.2
Der Zahlungsantrag im Sammelantrag ist bei
der Bewilligungsbehörde vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens
jedoch bis zum 15. Mai, einzureichen. Mit Eingang des Antrags auf Zuwendung
gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.
10.3
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit
Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.
10.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Zahlungsantrag im Sammelantrag
nebst allen Unterlagen, insbesondere den Daten im HIT für die Rinder sowie die
Angaben zu den Beweidungsflächen im Sammelantrag.
11
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.