Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 15 vom 20.3.2000 Seite 189 bis 204
Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums vom 9.2.2000 IV A 3 – 2540 |
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Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums vom 9.2.2000 IV A 3 – 2540
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Führen von Dienstkraftfahrzeugen
der Polizei
RdErl. d. Innenministeriums vom 9.2.2000
IV A 3 – 2540
Einleitung
Am 1.1.1999 ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.8.1998 (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) in Kraft getreten. Sie enthält u.a. Ausnahme- und Übergangs-
regelungen für die Polizei.
Auf Grund des § 73 Abs. 4 FeV und des § 74 Abs. 5 FeV bestimme ich im Einvernehmen mit dem MWMTV NRW und dem FM NRW:
1
Allgemeines
1.1
Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes haben die Fahrerlaubnis
der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe privat auf eigene Kosten zu
erwerben und spätestens bis zu einem von der zuständigen Stelle festzulegenden
Zeitpunkt nachzuweisen.
1.2
Weitere Fahrerlaubnisse (A, C1, C 1 E, C, CE, D 1, D 1 E, D, DE) sind bei
Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit zu erwerben.
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 FeV werden durch die zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt ausgestellt.
Die Kosten trägt das Land NRW, vertreten durch die entsendende Polizeibehörde oder –einrichtung.
2
Im Einzelnen
Ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei darf führen, wer
2.1
die allgemeine Fahrerlaubnis gem. § 6 FeV für das betreffende Kraftfahrzeug
besitzt,
2.2
das polizeiliche Fahr- und Sicherheitstraining erfolgreich absolviert hat und
2.3
die Anforderungen der Nr. 3 dieses RdErl. erfüllt.
2.4
Beim Vorliegen der Voraussetzungen gem. Nr. 2.1 bis 2.3 wird von der
Polizeibehörde oder –einrichtung ein Berechtigungsnachweis nach Anlage 1
erteilt und der Personalakte beigefügt. Von der Möglichkeit der Ausstellung
einer Dienstfahrerlaubnis wird in NRW kein Gebrauch gemacht.
2.5
Zum Führen von Sonderfahrzeugen (z.B. Wasserwerfer, geschützte
Gruppenkraftwagen, geschützte Streifenwagen, Krankenwagen) bedarf es einer
besonderen Einweisung.
2.6
Gem. § 76 Nr. 7 FeV sind Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klassen 2
oder 3 bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt, Polizeikraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 (Fahrerlaubnis D) bzw. mit mehr als 8 aber
nicht mehr als 16 Sitzplätzen (Fahrerlaubnis D 1) zu führen, sofern sie bis zum
31. Dezember 1998 solche Fahrzeuge auf Grund des § 15 d Abs. 1 a Nr. 1 und 2
StVZO ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf
Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse D, ggf. mit
einer der Klasse 3 entsprechenden Beschränkung unter den Bedingungen erteilt
werden, die für die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis gelten.
Die Anträge sind durch die Polizeibehörden und –einrichtungen zu stellen. Anfallende Gebühren zahlt die antragstellende Behörde.
2.7
Um eine schnelle Übersicht über vorhandene Berechtigungen zu erhalten, können
die Polizeibehörden und –einrichtungen eine Datei über die erteilten
Berechtigungen führen.
2.8
Bei einem Fahrverbot ist dem Berechtigungsnachweis ein Beiblatt anzufügen, das
zu vernichten ist, sobald die Anordnung entfallen ist. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist in dem Berechtigungsnachweis aktenkundig zu machen; nach
Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist der Berechtigungsnachweis zu vernichten und
ggf. durch einen neuen zu ersetzen.
3
Kraftfahrtauglichkeit
3.1
Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, sind durch die
zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt auf ihre
Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen
- bis zum 50. Lebensjahr regelmäßig alle fünf Jahre, nach dem 50. Lebensjahr alle drei Jahre (für Untersuchungen nach Anlage 5 Nr. 2 FeV gelten die dort genannten Fristen),
- unverzüglich nach Krankheiten und Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Kraftfahrtauglichkeit beeinträchtigen (z.B. Kreislauferkrankungen, Augenverletzungen),
- nach Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer eingeschränkten Kraftfahrtauglichkeit begründen.
3.2
Die Untersuchung soll möglichst im Zusammenhang mit anderen Untersuchungen
durchgeführt werden, jedoch nicht später als ein halbes Jahr nach Ablauf der
unter Nr. 3.1 genannten Fristen. Die in den §§ 11, 12 FeV (Anlage 4, 5, 6)
genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen sind für die
Beurteilung maßgeblich.
Die Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten gem. § 35 oder § 38 StVO ist gegeben, wenn zusätzlich die Mindestanforderungen für die Merkmale Sehschärfe Ferne, Farbensinn, Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Raumsinn, Lichtsinn und Hörvermögen nach der Anlage 2 dieses Runderlasses erfüllt sind. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung "Ärztliche Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit" zu erteilen (Anlage 3) und zur Personalakte zu nehmen.
3.3
Erweist sich jemand als nur bedingt kraftfahrtauglich, so kann ihm die
Polizeibehörde oder –einrichtung das Führen eines Dienstkraftfahrzeugs
entsprechend eingeschränkt oder mit Auflagen versehen schriftlich gestatten.
Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
4
Übergangsvorschriften
4.1
Die bisher erteilten Berechtigungsnachweise zum Führen von
Dienstkraftfahrzeugen behalten ihre Gültigkeit. Eine solche Berechtigung wird
unwirksam, wenn die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (z.B. durch
ein Fahrverbot) oder die Kraftfahrtauglichkeit, auch nur vorübergehend, entfällt
oder eingeschränkt ist.
4.2
Die Berechtigungen zur Personenbeförderung sind – soweit dienstlich
erforderlich - gem. Nr. 2.6 bis zum 31. Dezember 2002 in Führerscheine der
Klasse D umzutauschen.
4.3
Fahrerlaubnisse der Klassen 2 und 3 sind im dienstlichen Interesse
- sofort umzutauschen, wenn das 50. Lebensjahr vollendet ist,
- im übrigen bis zum 31.12.2000 umzutauschen,
sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber Fahrzeuge der Klasse CE führen soll.
5
Es treten außer Kraft
- RdErl. v. 16.2.1981 (SMBl. NW. 20524)
-
RdErl. v. 10.8.1982 (SMBl. NW. 9212)
-
RdErl. v. 27.8.1997 (n.v.) – IV A 3 - 2540
Anlage 1, pdf.file
Anlage 2, pdf.file
Anlage 3, pdf.file
MBl. NRW 2000 S. 190