Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 17 vom 28.3.2000 Seite 209 bis 264
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 |
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Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
20330
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 - u. d.
Innenministeriums - II A 2 - 7.65 - - v. 24.1.2000
Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 20330) bekanntgegeben haben, sind die in § 3 Abs.1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2000 vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2482) vom 1. Januar 2000 an von bisher 352,- DM auf 355,-DM monatlich, also um 0,85 v. H. erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2000 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2000 an in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse |
Personalunterkünfte |
DM je m2 Nutz-fläche monatlich |
1 |
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
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2 |
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
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3 |
mit eigenem Bad oder Dusche |
15,10 |
4 |
mit eigener Toilette und |
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5 |
mit eigener Kochnische, |
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An die Stelle des Betrages von "7,09 DM" in § 3 Abs 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages tritt der Betrag von "7,15DM".
MBl. NRW 2000 S. 263