Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 32 vom 30.5.2000 Seite 601 bis 608
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.32 - 2003/00 - u. d. Finanzministeriums - KomF 1110 - 2 - IV B 3 v. 20.4.2000 |
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zugehörige Anlagen : |
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.32 - 2003/00 - u. d. Finanzministeriums - KomF 1110 - 2 - IV B 3 v. 20.4.2000
I.
6022
Gemeindefinanzreform
Gem. RdErl. d. Innenministeriums
- III B 2 - 56.00.32 - 2003/00 - u. d.
Finanzministeriums - KomF 1110 - 2 - IV B 3 v.
20.4.2000
Aufgrund des § 7 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 21. März 2000 (GV. NRW S. 321) wird Folgendes bestimmt:
1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem
Ist-Aufkommen (§ 3 der Verordnung) wird vom Innenministerium für jedes
Haushaltsjahr und für jedes Vierteljahr durch besonderen Runderlass bekannt
gegeben.
Jede Gemeinde erhält über den auf sie für das jeweils 1., 2. und 3. Quartal sowie auf die Schlussabrechnung eines jeden Haushaltsjahres entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu leistenden Gewerbesteuerumlage einen maschinell erstellten Bescheid. Die Bescheide sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu erstellen.
1.2
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik leitet die Bescheide den
kreisfreien Städten unmittelbar und den kreisangehörigen Gemeinden über die
Kreise zu. Die Kreise haben sicherzustellen, dass die Bescheide den einzelnen
Gemeinden rechtzeitig vor den in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz
festgelegten Terminen zugehen.
1.3
Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
leitet das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik dem Innenministerium
zur Feststellung zu (§ 4 Abs. 2 der Verordnung).
2
Gewerbesteuerumlage
2.1
In Anlage 3 zu § 5 Abs. 2 der Verordnung sind die Meldetermine für die
Gewerbesteuerumlage festgelegt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass dem
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Meldungen rechtzeitig
vorliegen. Verstößen wird mit Mitteln der Kommunalaufsicht nachgegangen, weil
verspätete Meldungen die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit der Zahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 3 der Verordnung)
gefährden.
2.2
Für die Meldung der Gewerbesteuerumlage ist das Muster der Anlage 1 zu
verwenden. Alle Angaben unterliegen der überörtlichen Prüfung.
2.3
Durchschrift der Meldung der Gewerbesteuerumlage ist zu den einzelnen
Meldeterminen dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig zuzuleiten.
Die zuständigen Finanzämter nach § 5 Abs. 6 der Verordnung sind in Anlage 2 bestimmt.
3
Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer
3.1
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und der
Kostenersparnis schreibt § 5 Abs. 3 der Verordnung vor, dass die
Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen
ist.
3.2
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelt aufgrund der
Schlüsselzahl für die Gemeinde und des Anteils an der Einkommensteuer sowie
aufgrund der gemeldeten Gewerbesteuerumlage durch Gegenüberstellung den Betrag,
der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen ist, oder der von ihr abzuführen
ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
übersteigt.
3.3
Da für das 4. Quartal eines jeden Haushaltsjahres der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer in Höhe des für das 3. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen
ist (§ 3 Abs. 2 der Verordnung), wird für das jeweils 4. Quartal eines
Haushaltsjahres der für das 3. Quartal als Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag
verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im 3. Quartal den
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende
Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer verrechnet.
4
Zahlungsverfahren
4.1
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt die für die Zahlbarmachung
erforderlichen Unterlagen.
4.2
Die Oberfinanzkasse Düsseldorf weist den nach Verrechnung der
Gewerbesteuerumlage verbleibenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils
zu den Terminen an, die in Anlage 2 zu § 3 der Verordnung bestimmt sind.
4.3
In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an
der Einkommensteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag jeweils bis zum
nächsten in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Termin an die
zuständige Oberfinanzkasse abzuführen.
Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d. Finanzministeriums vom 15.10.1997 (SMBl. NRW. 6022) wird aufgehoben.
Anlage 1 , pdf.file
Anlage 2 , pdf.file
MBl.
NRW 2000 S. 602