Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 38 vom 3.7.2000 Seite 679 bis 688
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 13. Dezember 1999 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen (TV Ang-Mun-NW) |
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 13. Dezember 1999 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen (TV Ang-Mun-NW)
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 3
vom 13. Dezember 1999
zum Tarifvertrag zur Regelung der
Arbeitsbedingungen der mit der Räumung
der Kampfmittel beschäftigten Angestellten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(TV Ang-Mun-NW)
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.4.2000
- II A 2-7.21.01-1/00
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen (bekanntgegeben mit RdErl. v. 30.10.1979 - SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 3
vom 13. Dezember 1999
zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(TV Ang-Mun-NW)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Nordrhein-Westfalen -,
andererseits* )
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen (TV Ang-Mun-NW) vom 11. September 1979, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 1996, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b werden jeweils die Worte "1.700,- DM" durch die Worte "1.720,- DM, ab 1. Januar 2002 1.740,- DM" ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Worte "1.500,- DM" durch die Worte
"1.520,- DM, ab 1. Januar 2002 1.540,- DM" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "1.050,- DM" durch die Worte "1.080,- DM, ab 1. Januar 2002 1.110,- DM" ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Die Angestellten" durch die Worte "Die unter § 1 fallenden Angestellten sowie die unter § 5 fallenden Luftbildauswerter" ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Worte "75.000 DM" durch die Worte "85.000 DM" und die Worte "150.000 DM" durch die Worte "170.000 DM"
ersetzt.
3.
In § 8 Satz 2 werden die Worte "30. Juni 1998" durch die Worte "31. Dezember 2003" ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1999
B.
Zu § 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "(75.000 DM bzw. 150.000 DM netto)" durch die Worte "(85.000 DM bzw. 170.000 DM)" ersetzt.
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*) Ein inhaltsgleicher Tarifvertrag ist mit der DBB Tarifunion (vormals GGVöD) vereinbart worden.
MBl. NRW. 2000 S. 680