Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 4 vom 24.1.2000 Seite 33 bis 46
Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2000 Bek. d. Finanzministeriums v. 20.12.1999 S 0959 - 125 - V A 3 |
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Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2000 Bek. d. Finanzministeriums v. 20.12.1999 S 0959 - 125 - V A 3
II.
Finanzministerium
Zulassung
zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2000
Bek. d. Finanzministeriums v. 20.12.1999 S 0959 - 125 - V A 3
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2000 wird voraussichtlich am 10.10.2000 einheitlich im Bundesgebiet beginnen. Bewerber, die im Lande Nordrhein-Westfalen hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens
2. Mai 2000
beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 40470 Düsseldorf, einreichen.
Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der Prüfung und über die Bestellung als Steuerberater können im Internet unter der Adresse http:\\www.fm.nrw.de im Bereich Fach-Info unter Steuerberaterprüfung abgerufen werden. Sie sind zusätzlich bei den Steuerberaterkammern, bei den Oberfinanzdirektionen und bei den Finanzämtern des Landes erhältlich.
Die Vorbildungsvoraussetzungen und die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen ergeben sich aus den §§ 36, 37 und 37b des Steuerberatungsgesetzes.
Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.
Körperbehinderte Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung zu stellen.
Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber die Zulassungsgebühr von 250,-- DM nach
§ 39 Abs. 1 StBerG zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Landeshauptkasse Düsseldorf (Konto Nr. 4 061 214 bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf, BLZ 300 500 00) unter Angabe des Vermerks "12 010 - 111 20" zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt 1.000,-- DM (§ 39 Abs. 2 StBerG).
Im Auftrag
Prof. Dr. Thiel
MBl. NRW 2000 S. 40