Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 4 vom 24.1.2000 Seite 33 bis 46
Hinweise zur Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -) vom 4.2.1999 (MBl. NRW. S. 152) im Haushaltsjahr 2000 |
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Hinweise zur Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -) vom 4.2.1999 (MBl. NRW. S. 152) im Haushaltsjahr 2000
Innenministerium
Hinweise zur Durchführung der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Feuerschutzes
(Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -)
vom 4.2.1999 (MBl. NRW. S. 152)
im Haushaltsjahr 2000
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.12.1999
II C 3 - 3132
Im Haushaltsjahr 2000 bitte ich wie folgt zu verfahren:
- Die in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien – ZRFeu -) vom 4.2.1999 ( MBl. NRW. S. 152 / SMBl. NRW. 2131) in der Anlage vorgesehenen Festbeträge werden um 15 v.H. reduziert. Entsprechendes gilt für die Anrechnung von Schadenersatzleistungen gem. Ziffer 5.4 ZRFeu.
- Der Fördersatzrahmen für die übrigen Fördermaßnahmen im Feuerschutz wird auf 40 bis 70 v.H. festgesetzt. Für Gemeinden, die im Finanzausgleich keine Ausgleichszahlungen erhalten, kommt der Satz von 40 % zur Anwendung. Für Gemeinden mit Haushaltssicherungskonzept ist grundsätzlich ein Fördersatz von höchstens 70 v.H. anzusetzen. Die Fördersätze der übrigen Gemeinden bewegen sich nach Vorgabe der Kommunalaufsicht zwischen diesen Eckpunkten.
- Der Bau von Brandübungsanlagen nach Ziffer 2.6 ZRFeu wird zur Zeit nicht gefördert.
Mein RdErl. vom 30.3.1999 (MBl. NRW. S. 473) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2000 S. 45