Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 4 vom 24.1.2000 Seite 33 bis 46

Planfeststellungsbeschluss
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Planfeststellungsbeschluss

Ministerium für Wirtschaft und

Mittelstand, Technologie und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

v. 23.12.1999 - 613 - 32 - 02/404

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 23. Dezember 1999 (Az.: 613 - 32 - 02/404) ist der Plan für den Neubau der Bundesstraße B 7 von Bau-km 9+415 ("Lindchen") bis Bau-km 14+549,915 ("Lindenheide") einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Mettmann gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1.
gen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Streitgegenstand bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3.
Falls die Fristen zu 1. und 2. durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 14.2. bis 28.2.2000 einschließlich in der

Stadtverwaltung Mettmann,
Verwaltungsgebäude Neanderstraße 68,
1. Etage, Zimmer 118 (Besprechungszimmer Fachbereich 3)

während der Dienststunden

montags bis mittwochs

von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags

von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr,

freitags

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landschaftsverband Rheinland
Rheinischen Straßenbauamt Essen,
Außenstelle Wuppertal
Postfach 20 15 61
42215 Wuppertal

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 23. Dezember 1999

Im Auftrag
Klaus W a l t e r

MBl. NRW 2000 S. 45