Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 44 vom 31.7.2000 Seite 773 bis 780
Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG; Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG; Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
I.
20304
Feststellung der Befähigung
anderer Bewerber
nach § 22 Abs. 3 LBG;
Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Bek. d. Innenministeriums v. 13.6.2000 - 0.2.03 -12 - 1/00
Einem Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LVOFeu (SGV. NRW. 203014) erfüllt, wird die Befähigung für diese Laufbahn als anderer Bewerber zuerkannt, wenn er die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 3 LVOFeu) vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die der Laufbahnprüfung (§ 4 LVOFeu) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat.
MBl. NRW 2000 S. 774