Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 46 vom 10.8.2000 Seite 795 bis 808
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL) |
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)
2123
Änderung
der Satzung des Versorgungswerkes
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)
vom 20. Mai 2000
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2000 gemäß § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 403/SGV. NRW.2122) folgende Änderung der Satzung des Versorgungs-werkes beschlossen:
Artikel I
Die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1996 (SMBl. NRW 2123) wird wie folgt geändert:
1.
§ 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei vorzeitigem Tod des Mitgliedes steht die Kapitalleistung gemäß Abs. 1 der Witwe/dem Witwer zu, wobei Waisenrenten gemäß § 21 Abs. 4 nach dem technischen Geschäftsplan in Abzug gebracht werden.
2.
§ 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Beim Tod des Mitgliedes werden an seine Kinder Waisenrenten gewährt.
3.
§ 24 erhält folgende Fassung:
§ 24
Beitragsfreie Anwartschaft, Rückvergütung
Bei Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft werden die Ansprüche von Mitgliedern aus EU-Ländern auf eine beitragsfreie Anwartschaft umgestellt. Mitglieder aus Nicht-EU-Ländern erhalten eine Rückvergütung. Dies gilt auch bei Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft gemäß §§ 11 und 16. Die Berechnung erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan.
Artikel II
Die Satzungsänderung tritt gemäß § 6 Abs. 6 der Satzung am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 21. Juni 2000
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Ausgefertigt.
Münster, 12. Juli 2000
Präsident
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Dr. Dr. W e i t k a m p
MBl. NRW. 2000 S. 801