Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 68 vom 15.11.2000 Seite 1369 bis 1388
Landtagswahl 2000; Erstattung der Wahlkosten |
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zugehörige Anlagen : |
Landtagswahl 2000; Erstattung der Wahlkosten
II.
Innenministerium
Landtagswahl 2000;
Erstattung der Wahlkosten
RdErl. d. Innenministers v. 31.10.2000
I A 4/20-11.00.25
I.
Allgemeines
Aufgrund des § 40 des Landeswahlgesetzes werden den Gemeinden die Wahlkosten nach folgenden Sätzen erstattet:
Gemeindegruppe |
Gemeindegröße nach Wahlberechtigten |
Betrag je Wahlberechtigten / DM |
I |
bis 25.000 |
1,6801 |
II |
über 25.000 bis 100.000 |
1,7936 |
III |
über 100.000 |
1,9580 |
Die Kosten der Kreiswahlleiter sind in diesen Beträgen enthalten.
Maßgebend für die Berechnung der Erstattungsbeträge ist die jeweilige Wahlberechtigtenzahl laut Spalte A der Anlage 21 der Landeswahlordnung. Die Erstattungsbeträge werden den kreisfreien Städten unmittelbar, den kreisangehörigen Gemeinden - ggf. unter Abzug der Kosten für die Kreiswahlleitung - über den Kreis überwiesen.
II.
Kosten des Kreiswahlleiters
Die Kosten des Kreiswahlleiters werden den Verwaltungsbezirken zugerechnet, in denen sie tatsächlich entstanden sind. Bei Wahlkreisen, die die Grenze einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises überschreiten, ist somit eine Verrechnung der Kreiswahlleiterkosten zwischen den beteiligten kreisfreien Städten oder Kreisen erforderlich.
Es ist wie folgt zu verfahren:
1.
In den Wahlkreisen, die einen Kreis oder nur Teile eines Kreises umfassen,
zieht der Kreis die Kreiswahlleiter-Kosten von der überwiesenen Summe ab.
Den verbleibenden Betrag verteilt er unter Beachtung der Staffelung nach Gemeindegrößen auf die Gemeinden des Kreises.
2.
In Wahlkreisen, die Teile von zwei Kreisen oder Teile einer kreisfreien Stadt
und eines Kreises umfassen, ermittelt der Kreiswahlleiter anhand der
Wahlberechtigten-Zahl in den einzelnen Verwaltungsbezirken (Spalte A der Anlage
21 LWahlO) die auf die einzelnen Kreise oder
kreisfreien Städte entfallenden Anteile der Kreiswahlleiter-Kosten und fordert
bei dem beteiligten Kreis oder der beteiligten kreisfreien Stadt die Erstattung
des Kostenanteils an.
Nach Abzug des Anteils der Kreiswahlleiter-Kosten ist der verbleibende Betrag entsprechend Nr. 1 Satz 2 zu erstatten.
3.
In Wahlkreisen,
- die nur eine kreisfreie Stadt (ganz oder teilweise) umfassen oder
- die nur eine kreisangehörige Gemeinde umfassen, wenn deren Hauptverwaltungsbeamter als Kreiswahlleiter bestellt worden ist,
entfällt eine gesonderte Berechnung der Kosten des Kreiswahlleiters.
MBl.
NRW. 2000 S. 1387