Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 76 vom 18.12.2000 Seite 1589 bis 1606

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom 23.02.2000 / 20.05.2000 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 25.5.2000
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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom 23.02.2000 / 20.05.2000 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 25.5.2000

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Besondere Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung
der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin
oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten
(ZMP)
vom 23.02.2000 / 20.05.2000
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 25.5.2000

Inhalt

§ 1 Ziel der Abschlußprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Inhalt der Prüfung

§ 4 Gliederung der Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung

§ 6 Mündliche Prüfung

§ 7 Praktische Prüfung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 9 Bestehen der Prüfung

§ 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 11 Übergangsregelung

§ 12 Inkrafttreten

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2000 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. Februar 2000 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) die folgenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:

§ 1
Ziel der Abschlußprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur "Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)" erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als "Zuständige Stelle" gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 - 7 dieser Rechtsvorschriften durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.

a) in der Gewinnung, Übernahme und Interpretation von Befunden,

b) in der begleitenden Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen,

c) für die Motivierung der Patienten zur Verhaltensänderung durch Gesundheitserziehung und -aufklärung,

d) in der Organisation der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz,

e) in der Vermittlung der fachlichen Grundlagen in den Bereichen Prävention, Pädagogik und Gesundheitserziehung,

f) in der Abrechnung prophylaktischer Leistungen.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluß "Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin" oder "Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent."

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelferin / Zahnarzthelfer oder den Abschluß "Stomatologische Schwester"

2. als Teilnehmerin oder Teilnehmer des Fortbildungslehrganges eine mindestens zweijährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Ziff. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.

3. den Kenntnisnachweis gem. § 23 Ziff. 4 RöV

4. die Teilnahme an einem Kurs "Maßnahmen im Notfall" (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Fortbildung nicht älter als 2 Jahre sein darf

5. eine geforderte Teilnahme an Klausuren und / oder
Testaten

6. die vollständige Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während des Fortbildungslehrganges

nachweist.

(2) Im Rahmen der bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluß der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

(3) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§ 3
Inhalt der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der "Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten" festgelegten Lerngebiete.

(2) Die Prüfung der vermittelten Lerngebiete und -felder der Bausteine 1 - 4 finden nach Abschluß des jeweiligen Fortbildungsbausteines statt.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

  1. Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen
  2. Oralprophylaxe
  3. Klinische Dokumentation
  4. Psychologie und Kommunikation

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. Absatz 1 insgesamt sechs Stunden als max. Höchstwert.
(3) Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich in ihrer Bearbeitung vorgezogen und bewertet werden.

§ 6
Mündliche Prüfung

(1) Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines freien Prüfungsgespräches im Anschluß an die praktische Prüfung gem. § 7 durchgeführt. Sie soll in der Regel dreißig Minuten je Prüfling nicht übersteigen.

(2) Die schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Der Prüfungsausschuß kann einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern gem. § 4 zustimmen, wenn die begründete Aussicht besteht, daß hierdurch das Gesamtergebnis verbessert werden kann.

§ 7
Praktische Prüfung

(1) In den Fächern B bis D gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.

(2) Die praktische Prüfung erfolgt vorwiegend in Form einer Prophylaxesitzung am Patienten mit einer max. Höchstzeit von 90 Minuten.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt u.a. folgende Prüfungsteile:

- Erstellung eines Mundhygienestatus

- Erstellung eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion

- Fluoridanamnese und Therapie

- Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

- Durchführung einer Glattflächenpolitur

- Durchführung einer Fissurenversiegelung

§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§ 9
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5-7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

(5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung gem. § 7 in den Fächern B bis D sind im Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen.

(6) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 11
Übergangsregelung

Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten befinden, beenden die Fortbildung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 6.12.1997 (SMBl. NRW. 2123).

§ 12
Inkrafttreten

Diese "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)" treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom 6.12.1997 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.

Genehmigung der "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)".

Genehmigt:

Düsseldorf, den 22. September 2000

Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III B 3 - 0142.2.1 -
Im Auftrag:
G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der

Veröffentlichung im Ministerialblatt für das

Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 30. Oktober 2000

Dr. Dr. J. Weitkamp
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2000 S. 1603