Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 8 vom 10.2.2000 Seite 101 bis 108
Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung - |
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Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung -
I.
8221
Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten
Ausschüsse der
Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
- Entschädigungsregelung -
Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 10. November 1999 gemäß §§ 7 Abs. 5 und 7, 11 Ziffer 12 der Satzung vom 1. September 1999 (GV. NRW. 1999 S. 532) in Verbindung mit § 41 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV – (BGBl. I 1976 S. 3845) die nachstehende Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse – Entschädigungsregelung – beschlossen:
§ 1
Tagegeld
1.
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer
Ausschussmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer
Tätigkeit entstehen, ein Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den betreffenden
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes - LRKG. Entstandene Mehrkosten für
Übernachtungen werden bei Nachweis entsprechend § 8 Abs. 1 LRKG erstattet.
2.
Findet die Sitzung am Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung
des Tagegeldes Absatz 1 entsprechend.
§ 2
Reisekosten
Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Kosten
1.
bei Flugreisen die Kosten der Economy- (Touristen-) Klasse,
2.
bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse,
3.
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des
jeweiligen Satzes nach § 6 Abs. 1 LRKG. Die Mitnahme von Personen ist nach § 6
Abs. 4 LRKG zu entschädigen,
4.
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 3
Pauschbetrag für Sitzungen
Je Sitzungstag wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB IV in Höhe von 100,00 DM für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Anzahl und Dauer gezahlt.
§ 4
Auslagen
Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.
§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand
Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:
1. der Vorsitzende des Vorstandes |
400,00 DM |
2. der Vorsitzende der Vertreterversammlung |
200,00 DM |
Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachung
Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 S. 3 SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Vorsitzende der
Vertreterversammlung
S c h n e i d e r
G e n e h m i g u n g
Die vorstehende, von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein - Westfalen am 10. November 1999 beschlossene Neufassung der Entschädigungsbestimmungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers wird hiermit bis auf Widerruf gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Essen, 10. Januar 2000
I.2 – 3546.115
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S c h ü r m a n n
MBl.
NRW 2000 S. 102