Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 59 vom 17.10.2000 Seite 1141 bis 1178
Entgelttarifvertrag Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30.Juni 2000 |
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Entgelttarifvertrag Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30.Juni 2000
Entgelttarifvertrag Nr. 11
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 30.Juni 2000
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.21.11 -
v. 4.9.2000
Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Entgelttarifvertrages Nr. 10 vom 05.03.1999 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 31.03.1999 - SMBl. NRW. 20319 -) tritt, geben wir bekannt:
Entgelttarifvertrag Nr. 11
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 30. Juni 2000
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird gemäß § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:
§ 1
Entgelt und Verheiratetenzuschlag
(1) Das monatliche Entgelt für den Arzt im Praktikum beträgt
a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2167,26 DM,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2469,48 DM,
b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2219,27 DM,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2528,75 DM,
c) vom 1. Januar 2002 an
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1134,69 Euro,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1292,93 Euro.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.
Bei anderen Trägern der Ausbildung zurückgelegte Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen.
Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhält der Arzt im Praktikum das nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.
(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im Praktikum einen monatlichen Verheiratetenzuschlag. Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.
Der Verheiratetenzuschlag beträgt
a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001
115,36 DM,
b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001
118,12 DM,
c) vom 1. Januar 2002 an
60,40 Euro.
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Ärzte im Praktikum, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Ärzte im Praktikum, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 3
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekündigt werden.
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*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
MBl. NRW. 2000 S. 1145