Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 64 vom 2.11.2000 Seite 1279 bis 1294
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) |
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Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 11
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1/3.16 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.20.07 - 2/00
v. 4.9.2000
A:
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 28.03.1991 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 11
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits-
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
§ 2 Abs. 1 des zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 5. März 1999 geänderten Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 wird in folgender Fassung wieder in Kraft gesetzt:
"(1) Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich
a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001:
Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf |
Entgelt DM |
Verheiratetenzuschlag DM |
des Sozialarbeiters, |
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der pharm.-techn. |
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der Kinderpflegerin, |
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b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001:
Für die Praktikantin/ |
Entgelt DM |
Verheiratetenzuschlag DM |
des Sozialarbeiters, |
|
|
der pharm.-techn. |
|
|
der Kinderpflegerin, |
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c) vom 1. Januar 2002 an:
Für die Praktikantin/ |
Entgelt Euro |
Verheiratetenzuschlag Euro |
des Sozialarbeiters, |
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|
der pharm.-techn. |
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der Kinderpflegerin, |
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§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.
B:
Die Anlage in Abschn. B des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 28.03.1991 - SMBl. NRW. 20310 - wird durch folgende Anlage ersetzt:
______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
vereinbart worden.
MBl. NRW. 2000 S. 1280