Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 68 vom 15.11.2000 Seite 1369 bis 1388
Aufgaben und Gegenstand, Zweckbindung Umfang Übermittlung Auskunft an den Betroffenen Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen Löschung und Sperrung von Daten Datensicherung 1 Aufgaben und Gegenstand, Zweckbindung |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Aufgaben und Gegenstand, Zweckbindung Umfang Übermittlung Auskunft an den Betroffenen Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen Löschung und Sperrung von Daten Datensicherung 1 Aufgaben und Gegenstand, Zweckbindung
I.
20531
Richtlinien für die Führung
Kriminalpolizeilicher
personenbezogener Sammlungen (KpS)
RdErl. d.
Innenministeriums
v. 25.8.2000 - IV A 5 - 6420/1
Inhaltsübersicht
- Aufgaben und Gegenstand, Zweckbindung
- Umfang
- Übermittlung
- Auskunft an den Betroffenen
- Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen
- Löschung und Sperrung von Daten
- Datensicherung
1
Aufgaben und Gegenstand, Zweckbindung
1.1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgung werden von der Polizei "Kriminalpolizeiliche
personenbezogene Sammlungen KpS" geführt. Das
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW), das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) und die
Strafprozessordnung (StPO) sind die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die
Führung der KpS. Auf die Verwaltungsvorschrift zum
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - VVPolG
NW - RdErl. d. Innenministeriums v. 19.4.1991 - (SMBl. NRW. 20500) wird hingewiesen.
1.2
Zwecke der KpS sind,
1.2.1
Hinweise zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten, zu geben,
1.2.2
bei der Personenidentifizierung zu helfen,
1.2.3
Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei zu
geben,
1.2.4
bei Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und die
Feststellung von Verdächtigen zu fördern.
1.3
Wegen der Zweckbindung wird auf § 23 PolG NW und die VVPolG NW zu § 23 verwiesen.
1.4
KpS einschließlich etwaiger Hinweissysteme können in
Form von Akten, manuell oder automatisierten Dateien oder in einer anderen
systematisch geordneten Form unterhalten werden.
1.5
KpS-führende Polizeibehörden sind
- die Kreispolizeibehörden,
- das Landeskriminalamt.
2
Umfang
2.1
KpS sind Kriminalakten, sonstige Unterlagen und
Dateien.
Zu den sonstigen Unterlagen gehören insbesondere Vermisstenvorgänge, Vorgänge über Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, und Zweitschriften von an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Ermittlungsakten.
Es muss nachvollziehbar oder ersichtlich sein, wer eine KpS anlegt oder ergänzt und aus welchem Grund.
2.2
Unterlagen mit personenbezogenen Daten dürfen in die KpS
nur aufgenommen werden und so lange gespeichert bleiben, wie es zur
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der KpS-führenden
Polizeibehörde erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die
nicht zur Übermittlung an andere Stellen bestimmt sind und lediglich manuell
verarbeitet werden.
2.3
In die KpS können Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse folgender Personen aufgenommen werden:
2.3.1
Beschuldigte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie
Betroffene im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach Maßgabe der Nummer 2.7,
2.3.2
Verdächtige (Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat
sind),
2.3.3
Personen, die richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unterliegen,
2.3.4
Personen, bei denen erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen worden sind,
2.3.5
zur Festnahme oder Ingewahrsamnahme Gesuchte,
2.3.6
Personen, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Behörden in
Strafverfahren oder von Polizeibehörden zur Aufenthaltsermittlung gesucht
werden,
2.3.7
Personen, die unter Führungsaufsicht stehen (§ 68 StGB), wenn der Leiter der
zuständigen Aufsichtsstelle um Unterstützung durch die Polizei ersucht hat,
2.3.8
Vermisste oder nicht identifizierte hilflose Personen,
2.3.9
Kontakt- oder Begleitpersonen sowie Auskunftspersonen im Sinne des § 24 Abs. 4 PolG NW,
2.3.10
Personen, bei denen nach grenzpolizeilichen, ausländerrechtlichen,
passrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr die
Führung von Unterlagen erforderlich ist,
2.3.11
gefährdete Personen, Anzeigeerstatter und
Hinweisgeber, Zeugen und Geschädigte,
2.3.12
Personen, die unter Beachtung der Anforderungen des § 4 DSG NRW in die Aufnahme
in die KpS eingewilligt haben.
2.4
Als aufzunehmende Unterlagen kommen insbesondere in Betracht:
- Vernehmungsniederschriften,
- Anzeigen,
- Hinweise von Auskunftspersonen,
- Tatortbefundberichte,
- Untersuchungsberichte und Gutachten,
- Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle,
- Zwischen- und Schlussberichte,
- Merkblätter und Aktenvermerke,
- Ermittlungs- und Auskunftsersuchen sowie Erledigungsunterlagen,
- Ausschreibungsunterlagen,
- Fahndungshinweise und -ergebnisse,
- Registerauszüge,
- Straf- und Haftmitteilungen,
- Verfahrenseinstellungen,
- Verurteilungen und Freisprüche,
- erkennungsdienstliche Unterlagen,
- KP-Meldungen,
- Vermisstenvorgänge über aufgeklärte Fälle mit prognostizierter
Wiederholungsgefahr und unaufgeklärte Fälle,
- Vorgänge über Selbsttötungsversuche, die für die Gefahrenabwehr erforderlich
sind,
- Vorgänge über Selbsttötungen, sofern sie für die polizeiliche Arbeit noch
erforderlich sind,
- Hinweise auf solche Suchtkrankheiten und psychische Störungen (Anhaltspunkte
für Art und Inhalt können sich z.B. aus den Richtlinien für den polizeilichen
Anwender zur W-Gruppe im PIKAS-Handbuch ergeben), die für die Gefahrenabwehr
erforderlich sind,
- Hinweise auf besondere Gefährlichkeiten (z.B.
Waffenträger, Ausbrecher),
- Hinweise auf Verbote im Bereich des Gewerbe-, Straßenverkehrs-, Waffen- oder
Sprengstoffrechts.
2.5
Allein der Tod eines Betroffenen, sei es als Unfallopfer oder infolge einer
Selbsttötung, rechtfertigt nicht die Anlage einer KpS.
2.6
Nicht in die KpS aufgenommen werden:
- Schriftverkehr mit der Landesbeauftragten für
den Datenschutz oder dem Betroffenen über die Zulässigkeit der Speicherung
personenbezogener Daten,
- Verwaltungsentscheidungen, Gerichtsentscheidungen (Urteil oder Beschluss)
oder gerichtliche Vergleiche über die Vernichtung von Teilen der KpS,
- Anfragen des Verfassungsschutzes oder anderer Stellen im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen und die hierauf erteilten Antworten.
2.7
Unterlagen über Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in die KpS
nicht aufgenommen. Andere Ordnungswidrigkeiten sowie verkehrsrechtliche
Verstöße, die einen Straftatbestand erfüllen, werden nur aufgenommen, wenn es
Anhaltspunkte gibt, dass sie im Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen oder
die Aufnahme sonst zur Erfüllung der in Nummer 1.1 genannten Aufgaben
erforderlich ist.
2.8
Für Kinder unter 7 Jahren kommt die Anlage einer KpS
nur dann in Betracht, wenn sie im Auftrag und unter Führung strafmündiger
Personen Straftaten begehen. Werden personenbezogene Daten von Kindern, die
ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, in KpS
gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der
Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die
Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
3
Übermittlung
3.1
Der Inhalt der KpS ist vertraulich und grundsätzlich
nur für den Dienstgebrauch innerhalb der Polizeien
des Bundes und der Länder bestimmt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten richtet sich nach den in Nummer 1.1 genannten Rechtsvorschriften, insbesondere nach den §§ 26 bis 29 PolG NW. Auf die VVPolG NW zu den §§ 26 bis 29 PolG NW wird hingewiesen. Spezialgesetzliche Übermittlungsregelungen (z.B. Bundeskriminalamtgesetz, Bundesverfassungsschutzgesetz, Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,Luftverkehrsgesetz, Atomgesetz, BND-Gesetz, MAD-Gesetz) bleiben unberührt.
3.2
Datenübermittlungen können beispielsweise an folgende Stellen erfolgen:
3.2.1
Polizeien des Bundes und der Länder,
3.2.2
Gerichte sowie Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege;
Vollzugsbehörden und Aufsichtsstellen (§ 68 a StGB) in Strafverfolgungs-,
Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsangelegenheiten,
3.2.3
Zoll- und Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer
Zuständigkeit gehören,
3.2.4
Bundesamt und Landesämter für Verfassungsschutz,
3.2.5
Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
3.2.6
Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
3.2.7
Gnadenbehörden für Gnadensachen,
3.2.8
für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die
Erteilung von Jagdscheinen zuständige Behörden,
3.2.9
Luftaufsichtsbehörden,
3.2.10
atomrechtliche Genehmigungsbehörden,
3.2.11
Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst,
3.2.12
Aufsichtsbehörden der in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.11 genannten Stellen,
3.2.13
Sicherheitsorgane der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikels VII des
Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen (Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) und Artikel 3 des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218) in der
Fassung des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. II
S. 2596),
3.2.14
ausländische Polizeibehörden im Rahmen des § 27 Abs. 2 PolG NW in Verbindung mit der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW.S. 958), geändert durch Verordnung vom 7. Januar 1998 (GV. NRW.S. 109) - SGV. NRW.205 -,
3.2.15
ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen gemäß §
28 PolG NW.
3.3
Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde.
Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung
aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden
Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen
von Polizeibehörden sowie anderen öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde
Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit
des Ersuchens.
3.4
Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt
worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der
Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die
Polizei erlangt hat. Nummer 26.2 VVPolG NW ist zu
beachten.
3.5
Eine Übermittlung ist nicht zulässig, wenn
- die Stelle, die die personenbezogenen Daten der
KpS-führenden Polizeibehörde übermittelt hat, die
Weitergabe zulässigerweise ausgeschlossen hat,
- personenbezogene Daten aufgrund freiwilliger Angaben des Betroffenen erhoben
worden sind und der Betroffene nicht nach § 4 DSG NRW in die Übermittlung
eingewilligt hat.
Dies gilt im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht für Daten, die für die Durchführung eines anhängigen Strafverfahrens erforderlich sind.
3.6
Aus dem Übermittlungsersuchen muss sich ergeben,
- die Zuständigkeit der anfragenden Stelle für
die Aufgabe, zu deren rechtmäßiger Erfüllung die Daten erforderlich sind, sowie
- der Anlass der Anfrage.
Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine nähere Konkretisierung der benötigten Daten zu fordern. Telefonische Ersuchen dürfen nur beantwortet werden, wenn Identität und Berechtigung des Anrufers zweifelsfrei feststehen.
3.7
Bei Übermittlungsersuchen von anderen als Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden ist jeweils zu prüfen, ob ein Hinweis auf andere
Quellen (z.B. Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft,
des Gerichts usw.) ausreichend ist.
Mitteilungen über im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Verurteilungen und die zugrunde liegenden Straftaten an andere als Polizeibehörden unterbleiben, falls nicht die Voraussetzungen des § 52 BZRG vorliegen.
3.8
Eine Datenübermittlung ist im Übrigen zulässig, wenn der Betroffene gemäß
§ 4 DSG NRW eingewilligt hat.
4
Auskunft an den Betroffenen
Die Verpflichtung, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, richtet sich nach § 18 DSG NRW. Die Verpflichtung, im Rahmen anhängiger Strafverfahren Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, bleibt unberührt.
5
Speicherungsdauer
5.1
Die Speicherung ist so lange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung der in
der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Hierbei ist abzuwägen
- das öffentliche Interesse, zu Zwecken der
Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr auf polizeiliche
Erkenntnisse zurückgreifen zu können, mit
- dem durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten
Interesse des Einzelnen, solchen Einwirkungen der öffentlichen Gewalt nicht
ausgesetzt zu sein.
Ist die Speicherung nicht mehr zulässig, sind nach Maßgabe der Nummer 6 die Unterlagen zu vernichten und die gespeicherten Daten zu löschen.
5.2
Die folgenden Fristen für die regelmäßige Aussonderung aus den KpS beruhen auf einer verallgemeinernden Interessenabwägung
(vgl. Nr. 5.1).
5.2.1
Im Sinne der verallgemeinernden Interessenabwägung sind nach vorheriger Prüfung
Unterlagen regelmäßig dann auszusondern, wenn
- bei Betroffenen 10 Jahre lang die
Voraussetzungen für eine Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS
nicht vorlagen, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Entlassung aus
einer Justizvollzugsanstalt oder nach Beendigung einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung,
- der Betroffene das 70. Lebensjahr vollendet hat und in den zurückliegenden 5
Jahren für seine Person keine neue Zuspeicherung
erfolgt ist.
Bei Jugendlichen ist spätestens nach 5 Jahren und bei Kindern spätestens nach 2 Jahren zu prüfen, ob eine Aussonderung möglich ist.
5.2.2
Abweichend von Nummer 5.2.1 hat
- in Fällen von geringer Bedeutung sowie
- bei in Dateien geführten Unterlagen über die in den Nummern 2.3.10 bis 2.3.12
genannten Personen
die Aussonderung grundsätzlich nach kürzerer Frist zu erfolgen. Bereits bei der Einstellung oder Anlage von KpS sind entsprechend verkürzte Fristen festzulegen und deren Einhaltung ablauforganisatorisch sicherzustellen.
Fälle von geringer Bedeutung sind in der Regel, soweit nicht besondere Umstände der Tat oder deren Hintergründe eine andere Bewertung angezeigt sein lassen:
- Ordnungswidrigkeiten, soweit sie überhaupt
aufgenommen werden können (vgl. Nr. 2.7),
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB),
- Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten Fällen,
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
- Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten Fällen,
- Diebstahl (§§ 242, 247, 248 a StGB) und Unterschlagung (§§ 246, 248 a StGB)
bis zu einer Schadenshöhe von 500,-- DM,
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB),
- Betrug (§ 263 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500,-- DM,
- Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB),
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500,-- DM.
Die verkürzte Frist beträgt bei Erwachsenen 3 Jahre, bei Jugendlichen 2 Jahre und bei Kindern 1 Jahr.
5.2.3
Beim Tod des Betroffenen sind die Unterlagen nach 2 Jahren zu vernichten, wenn
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterlagen auch künftig der
Aufklärung von Straftaten dienen können oder der Betroffene eines unnatürlichen
Todes gestorben ist. Beim Vorliegen von Anhaltspunkten ist nach weiteren 2
Jahren erneut zu prüfen, ob die Unterlagen zu vernichten sind.
5.2.4
Unterlagen über Vermisste sind, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufbewahrt
werden müssen,
- 5 Jahre nach Klärung des Falles,
- in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre nach der Vermisstenmeldung, spätestens aber
zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermisste das 90. Lebensjahr vollenden würde,
zu vernichten.
5.2.5
Unterlagen über Selbsttötungsversuche sind in der Regel nach 2 Jahren zu
vernichten.
5.3
Die Aufbewahrung der Unterlagen über die in Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 benannten
Fristen hinaus ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
wegen Art und Ausführung der Tat, die der Betroffene begangen hat oder deren er
verdächtigt war, die Gefahr der Wiederholung besteht oder die Aufbewahrung der
Unterlagen aus anderen schwerwiegenden Gründen zur Aufgabenerfüllung nach
Nummer 1.1 weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die Verlängerung sind
aktenkundig zu machen. Spätestens nach 3 Jahren hat eine erneute Prüfung der
Aussonderungsmöglichkeit zu erfolgen.
5.4
Abweichend von den in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.5 getroffenen Regelungen sind
Unterlagen aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung stets zu vernichten, wenn
5.4.1
ihre Kenntnis für die KpS-führende Polizeibehörde zur
rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist,
5.4.2
sie unzulässigerweise gespeichert worden sind,
5.4.3
die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts (z.B. nach § 482 StPO) ergeben, dass die
Gründe, die zur Speicherung in der KpS geführt haben, nicht zutreffen,
5.4.4
sie Verhaltensweisen betreffen, die nach geltendem Recht nicht mehr strafbar
sind, soweit nicht ihre weitere Speicherung wegen des Sachzusammenhangs zu
anderen Straftaten, die der Betroffene begangen hat oder deren er verdächtigt
war, geboten ist,
5.4.5
die Aussonderung kraft Gesetzes von Amts wegen, aufgrund eines rechtskräftigen
Urteils oder auf Antrag des Betroffenen zu erfolgen hat.
5.5
Sofern der Zeitpunkt der Aussonderung der Unterlagen sich nicht nach den
Lebensdaten des Betroffenen richtet, beginnt die jeweils genannte Frist mit dem
Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der
personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung des
Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
6
Wirkung der Aussonderung, Löschung und Vernichtung
6.1
Ausgesonderte Unterlagen sind zu vernichten. Bei Führung der KpS in Form von Dateien sind die Daten zu löschen.
6.2
Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
6.2.1
Grund zu der Annahme besteht, dass Rechte des Betroffenen beeinträchtigt
werden,
6.2.2
die Daten zur Durchführung einer laufenden datenschutzrechtlichen Kontrolle im
Einzelfall erforderlich sind,
6.2.3
die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
6.2.4
die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
6.3
In Fällen nach den Nummern 6.2.1 bis 6.2.3 sind die Daten zu sperren und mit
einem Sperrvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu den dort genannten Zwecken
oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen nach § 4 DSG NRW genutzt werden. Im
Falle der Nr. 6.2.4 ist § 28 DSG NRW zu beachten.
6.4
Soll eine KpS, die zu löschen bzw. zu vernichten ist,
für die polizeiliche Aus- und Fortbildung genutzt werden, sind die
personenbezogenen Daten zu anonymisieren, weil in diesem Fall die Interessen
des Betroffenen an der Geheimhaltung im Sinne des § 24 Abs. 6 PolG NW überwiegen.
6.5
Sofern zu löschende Daten zu Datensicherungszwecken vorübergehend gespeichert
bleiben, handelt es sich um gesperrte Daten im Sinne des § 19 Abs. 2 Buchstabe
d) DSG NRW. Ihre weitergehende Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des §
19 Abs. 2 Satz 4 DSG NRW zulässig.
6.6
Erfolgt die Aussonderung nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5, bindet dies auch
andere Polizeibehörden, denen die ausgesonderten Unterlagen übermittelt worden
sind, es sei denn, dass in Fällen der Nummer 5.4.1 aufgrund einer
weitergehenden Aufgabenstellung oder zusätzlicher Erkenntnisse dieser anderen
Polizeibehörde eine weitere Speicherung zulässig ist.
6.7
Über das Löschen oder Teillöschen von KpS werden keine Vernichtungsprotokolle erstellt.
7
Datensicherung
Die KpS-führenden Polizeibehörden haben die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen durch örtliche Dienstanweisung gegen Missbrauch und unerlaubten Zugriff zu treffen. Dabei ist insbesondere § 10 DSG NRW zu beachten.
Der RdErl. v. 10.2.1981 (SMBl. NRW. 20531) wird aufgehoben.
MBl.
NRW. 2000 S. 1370