Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 73 vom 29.11.2000 Seite 1527 bis 1556
Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
I.
20020
20501
Geschäftsordnung
für die Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10 .2000 -
IV A 1 - 0302
Die Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.9.1993 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:
1.
In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
2.
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Oberkreisdirektorin oder den
Oberkreisdirektor" durch die Wörter "Landrätin oder den Landrat",
die Zahlen "39" und "2" durch die Zahlen "47" und
"1", ersetzt. In § 8 Abs. 4 werden die Wörter "der
Regierungspräsident" durch die Wörter "die Bezirksregierung"
ersetzt.
3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
"§ 10a
Bei jeder Kreispolizeibehörde wird eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter sowie ihre oder seine Vertretung bestellt. Die dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte ergeben sich aus § 32a DSG NRW."
4.
§ 12 erhält folgende Fassung:
"§ 12
Gleichstellungsbeauftragte
Jede Kreispolizeibehörde bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Ihre dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte ergeben sich aus den §§ 15 bis 20 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Der Aufgabenbereich "Gleichstellung" ist dem Sachgebiet "Personal" zuzuweisen."
5.
§ 16 erhält folgende Fassung:
" § 16
Schriftgut, Archivgut
Die Verwaltung (Sammlung, Ordnung, Aufbewahrung und Archivierung) des Schriftgutes richtet sich nach der Aktenordnung und dem Aktenplan für die Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen v. 25.9.1984 (SMBl. NRW. 20501), der Verschlusssachenanweisung und dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NW)."
6.
In § 34 Abs. 2 werden die Wörter "dem Oberkreisdirektor" durch die
Wörter "der Landrätin oder dem Landrat als Kreispolizeibehörde"
ersetzt.
- MBl. NRW. 2000 S. 1528