Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 73 vom 29.11.2000 Seite 1527 bis 1556
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Festlegung der Rohbauwerte
und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek.d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 18.10.2000 - II A 2 66.2 -
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 434), wird bekannt gemacht:
1.
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage angeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte in DM/m³ zugrunde zu legen.
2.
Der Stundensatz bleibt im Jahr 2001 gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 02.08.1999 (MBl. NRW. S. 1056) für das Jahr 2000 festgelegten Stundensatz von 119,00 DM unverändert.
3.
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 01.01.2001. Ab diesem Datum sind die mit der 16. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (GV. NRW. S. 1208) als Anlage 1 zum Gebührentarif zur Tarifstelle 2 veröffentlichten Rohbauwerte nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1
zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)
Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
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Gebäudeart |
Rohbauwert in DM/m³ |
1. Wohngebäude |
198,00 |
2. Wochenendhäuser |
160,00 |
3. Büro- und Verwaltungsgebäude |
235,00 |
4. Schulen |
232,00 |
5. Kindergärten |
212,00 |
6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten |
231,00 |
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten |
241,00 |
8. Krankenhäuser |
261,00 |
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) |
220,00 |
10. Kirchen |
221,00 |
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen |
207,00 |
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) |
140,00 |
13. Hallenbäder |
231,00 |
14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime |
191,00 |
15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m² Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) |
195,00 |
16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) |
175,00 |
17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche |
218,00 |
18. Kleingaragen |
140,00 |
19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen |
173,00 |
20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen |
206,00 |
21. Tiefgaragen |
226,00 |
22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten |
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a) bis 3 000 m³ umbauten Raum |
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Bauart leicht |
64,00 |
Bauart mittel |
80,00 |
Bauart schwer |
99,00 |
b) der 3 000 ³ übersteigende umbaute Raum |
|
Bauart leicht 1 |
49,00 |
Bauart mittel2 |
62,00 |
Bauart schwer3 |
74,00 |
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten |
162,00 |
24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten |
186,00 |
25. sonstige eingeschossige kleine gewerblicher Bauten (soweit nicht unter Nr. 22) |
116,00 |
26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) |
97,00 |
27. mehrgeschossige Stallgebäude |
115,00 |
28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen |
79,00 |
29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude |
56,00 |
30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) |
|
a) bis 1 500 m³ umbauter Raum |
46,00 |
b) der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum |
27,00 |
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Zuschläge: |
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bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen |
5 v.H. |
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bei Hochhäusern |
10 v. H. |
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bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21) |
10 v.H. |
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bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich |
68,00 DM/m³ |
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Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. |
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Abschläge: |
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bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient |
40 v. H. |
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bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2) |
30 v. H. |
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1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).
2
) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.3
) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.MBl. NRW. 2000 S. 1553