Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 75 vom 14.12.2000 Seite 1571 bis 1588

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen
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Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen

203205

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.11.2000
B 2905 - 0.2 - IV A 4

Mein RdErl. v. 22.12.1998 (SMBl. NRW. 203205) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "privateigenen" durch das Wort "privaten" ersetzt.

2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3
Wohnen Bewerber im Ausland, können neben der Fahrkostenerstattung für die Reisestrecken im Inland (Nummern 1 und 2) die entsprechenden Fahrkosten für die Reisestrecken im Ausland zur Hälfte erstattet werden. Von dieser Einschränkung kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerber ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Bewerber eingestellt werden. In diesen Fällen können abweichend von Satz 1 auch die vollen Flugkosten - § 5 Abs. 1 Satz 4 LRKG gilt entsprechend - erstattet werden; erfolgt keine Einstellung des Bewerbers werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.

MBl. NRW. 2000 S. 1572