Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 76 vom 18.12.2000 Seite 1589 bis 1606
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 25.08.1999 / 19.11.1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 25.08.1999 / 19.11.1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
2123
Besondere Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung
der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum
Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
vom 25.08.1999 / 19.11.1999
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
v. 19.11.1999
I n h a l t
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Praktische Prüfung
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 10 Inkrafttreten
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 19.11.1999 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25.08.1999 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), die folgenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation" als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen, die durch entsprechende Fortbildung erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als "Zuständige Stelle" gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 - 6 dieser Ordnung durch.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.
- in der Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden,
- in der Beurteilung von Auszubildenden und in der Einleitung von Maßnahmen zum Abbau bestehender Lerndefizite durch individuelle Förderung und Unterstützung,
- in der Anwendung handlungsorientierter Unterweisungsmethoden zur Förderung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz
- in der Mitwirkung, die Inhalte der Ausbildungsordnung auf die Belange der Praxis zu transformieren und die für die Vermittlung fachlicher und fachübergreifender Qualifikationen geeigneten Lernsituationen und -prozesse anwendungsbezogen zu planen und zu gestalten.
(3) Die Prüfungsteilnehmer müssen in der Lage sein, sich mit den verändernden Zielen der Berufsausbildung und der Umsetzung solcher Ziele in die Praxis auseinanderzusetzen; zudem sind die Erwartungen junger Menschen an die Berufsausbildung durch eine anspruchsvolle, auf die Vermittlung zukunftsorientierter Qualifikationen ausgerichtete Ausbildung aufzugreifen.
(4) Nach erfolgreich absolvierter Prüfung erhalten die Prüflinge den Nachweis der "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation".
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
a) eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer oder einen gleichwertigen Abschluß
und
b) die geforderte Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
nachweist.
§ 3
Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der "Ordnung für die Durchführung der Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation" festgelegten Handlungsfelder.
(2) In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den aufgeführten Handlungsfeldern nachzuweisen:
- Allgemeine Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
- Abschluß der Ausbildung
§ 4
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem
a) schriftlichen
und
b) praktischen
Teil.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus den Handlungsfeldern gem. § 3 Abs. 2 fachbezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer aus mehreren Handlungsfeldern gem. § 3 Abs. 2 fallbezogene Aufgaben bearbeiten.
(2) Die Aufgabensätze setzen sich zusammen aus multiple-choice und offenen Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt drei Stunden als max. Höchstwert.
§ 6
Praktische Prüfung
(1) Der praktische Prüfungsteil besteht
a) aus der Präsentation
oder
a1) der praktischen Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit
und
b) einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat.
(2) Zur Präsentation oder zur praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit gem. Abs. 1 Buchst. a) oder a1) ist ein schriftlicher Entwurf zu erstellen. Dieser Entwurf ist spätestens vier Werktage vor dem Termin der praktischen Prüfung bei der Kammer als "Zuständige Stelle" einzureichen.
a) Der Entwurf hat in knapper Form die wesentlichen Bestandteile der Präsentation resp. der praktischen Durchführung mit Angaben zum/zur
- Handlungsort und Handlungsfeld
- Adressaten und Sachverhalt
- Lern- und Handlungsziel(en)
- Ausbildungsmethode(n) und -mittel
- Motivierung der Auszubildenden
- Zielorientierten Erfolgskontrolle
zu enthalten.
b) Ausbildungsmittel, die in der Präsentation oder bei der praktischen Durchführung der ausgewählten Ausbildungseinheit vorgesehen sind, müssen sich nach Art und Umfang hierfür eignen.
c) Bildhafte oder textliche Ausbildungsmittel (Formulare, Arbeitsblöcke etc.) sind dem Entwurf beizufügen und bleiben dessen Bestandteil.
(3) Die Ausbildungseinheit, die präsentiert oder praktisch durchgeführt werden soll, ist vom Prüfungsteilnehmer auszuwählen. Für die Auswahl maßgeblich ist der Rahmenstoffplan des Berufs, in dem ausgebildet werden soll oder in dem der Prüfungsteilnehmer selbst ausgebildet wurde. Als Aspekte für die Auswahl der Ausbildungseinheit sind zu berücksichtigen
- Wenig betriebs- oder fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten auf Seiten der Adressaten voraussetzen
- Kleine Einheit, die geeignet ist, einen Handlungsprozeß einzuleiten und zu gestalten
- Dauer der Präsentation oder der praktischen Durchführung max. fünfzehn Minuten
(4) Der Präsentation oder Durchführung einer Ausbildungseinheit folgt das Prüfungsgespräch gem. Ziff. 1 Buchst. b). Hierbei sind Gründe für didaktische und methodische Entscheidungen einschließlich Alternativen, die die Präsentation oder die Durchführung bestimmten, zu erörtern.
(5) Die Prüfung des gesamten praktischen Bereichs soll höchstens dreißig Minuten betragen und findet nach dem schriftlichen Prüfungsteil an einem gesonderten Termin statt.
§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.
§ 8
Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(2) Im "praktischen Teil" der Prüfung sind ausreichende Leistungen dann erbracht, wenn diese in den Teilbereichen
a) Präsentation
oder
d) praktische Durchführung
jeweils in Verbindung mit dem Prüfungsgespräch nachgewiesen wurden.
(3) Präsentation" und "praktische Durchführung" haben bei der Bewertung gegenüber dem Entwurf das eineinhalbfache Gewicht.
(4) "Entwurf" und "Präsentation" oder "Entwurf" und "praktische Durchführung" sind gegenüber dem Prüfungsgespräch gleich gewichtet.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gem. "§ 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen" auszustellen. Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, daß der Prüfungsteilnehmer die "Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation" durch die Prüfungsleistungen nachgewiesen hat.
§ 9
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation" treten am Tage mit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigung
der "Besonderen Rechtsvorschriften für die
Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen
und Zahnarzthelfer zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation".
Genehmigt:
Düsseldorf, den 23. September 2000
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III B 3 - 0142.2.1 -
Im Auftrag:
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 30. Oktober 2000
Dr. Dr. J. Weitkamp
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 2000 S. 1594