Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 78 vom 13.12.2001 Seite 1525 bis 1534
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
I.
20310
Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 28. 9. 2001 - I - 4 - 13.1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356/SMBl. NRW. 20310) wird wie folgt geändert:
I.
1
In der Überschrift werden die Worte "Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft" durch die Worte "Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
2
Die Einleitung erhält folgende Fassung:
"Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und der dem MTArb unterliegenden Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:"
II.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
"2.1 für die Beschäftigten der
Bezirksregierungen und den diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen
(Staatliche Veterinäruntersuchungsämter, Staatliche Umweltämter, Ämter für
Agrarordnung, Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt) -
soweit in Nummern 2.4 und 2.5 nicht Abweichendes geregelt ist -
die Bezirksregierungen,"
2
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
"2.3 für die Beschäftigten der Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,"
3
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
"2.4 für die Angestellten der
Vergütungsgruppe X bis III BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Ämter
für Agrarordnung
die Ämter für Agrarordnung,"
4
Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:
"2.5 für die Angestellten der
Vergütungsgruppe X bis III BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter der
Staatlichen Umweltämter
die Staatlichen Umweltämter,"
5
Die bisherigen Nummern 2.5 und 2.6 werden Nummern 2.6 und 2.7.
III.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 3.1 Satz 2 werden die Nummern "2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6"
durch die Nummern "2.1, 2.2, 2.3 und 2.6" ersetzt.
2
In Nummer 3.2 Buchstabe a) wird die Bezeichnung "MTL II" durch die
Bezeichnung "MTArb" ersetzt.
3
In Nummer 3.3 Satz 3 werden hinter dem Wort
"Eingruppierungsentscheidung" die Worte "nach Nummer 3.1"
eingefügt.
4
Als neue Nummer wird die Nummer 3.4 wie folgt eingefügt:
"3.4
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Angestelltenverhältnis
in die Vergütungsgruppe IIa BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit
Heraushebungsvermerken - z. B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe IIa
Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe
IIa bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe IIa -) und höher sowie die
erstmalige Zuweisung zu einer der in Nummer 2 genannten Behörden oder
Einrichtungen erfolgt durch mich.
5
In Nummer 4.1 werden die Worte "/Landesamt für Agrarordnung"
gestrichen.
6
Die Nummern 4.1 und 4.2 werden durch folgende Nummer ersetzt:
"4.1 Die Zuständigkeit für die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten richtet sich nach den Zuständigkeitsregelungen in den Nummern 2.1 bis 2.5; die Versetzung oder Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses der aufnehmenden Behörde. Das gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. Im übrigen behalte ich mir die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten vor.
7
Nummer 4.3 wird Nummer 4.2 und die Bezeichnung "§ 9 Abs. 7 Unterabs. 2 MTL
II" wird durch die Bezeichnung "§ 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb"
ersetzt.
8
In Nummer 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde."
9
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6 Belohnungen und Geschenke
Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten
in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden ("§ 10 Abs. 1 BAT;
§ 12 Abs. 1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der
Beschäftigungsbehörde erteilt."
10
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Nummer 2.5 durch die Nummer 2.6 ersetzt.
c) Satz 2 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:
"Für den Verzicht auf die Rückzahlung überzahlter Bezüge sind für die
unter den Nummern 2.4 und 2.5 genannten Beschäftigten die Bezirksregierungen
zuständig."
11
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8 Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Sonderurlaub nach § 50 BAT ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde in dem in Nr. I genannten Umfang. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig. Bei Amtsleitungen behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben."
12
In Nummer 10 wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung
"MTArb" ersetzt.
IV.
Abschnitt III wird gestrichen.
V.
Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab dem 28. 9. 2001 zu verfahren.
MBl. NRW. 2001 S. 1526