Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 80 vom 18.12.2001 Seite 1551 bis 1568
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von sozial benachteiligten Familien und Kindern zu Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von sozial benachteiligten Familien und Kindern zu Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung
I.
21630
Richtlinien
über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von
sozial benachteiligten Familien und Kindern zu
Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung
RdErl. d.
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 26. 11. 2001 - IV A 1 – 6703.10.1
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Sicherung des Zugangs zu
Bildungsveranstaltungen für sozial benachteiligte Familien sowie für Kinder.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Aufwendungen im Zusammenhang mit
- Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen
- Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
- Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen
3
Zuwendungsempfänger
Träger von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung, die nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes von dem zuständigen Ministerium bzw. vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderung von Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen
Die Mittel werden gewährt zum Ausgleich von Gebührenausfall für Teilnehmende, die den im folgenden aufgeführten Zielgruppen angehören:
- Familien aus sozialen Brennpunkten und aus Gebieten mit unterdurchschnittlicher Sozial- und Infrastruktur;
- Sozialhilfeempfänger und ihre Familien, Arbeitslose und Kurzarbeiter und ihre Familien;
- Ein-Eltern-Familien und Familien mit drei und mehr Kindern;
- Ausländer-Familien, Übersiedler-Familien und Spätaussiedler-Familien;
- Familien mit Behinderten oder Suchtkrankheiten;
- von Strafvollzug betroffene Familien.
4.2
Förderung von Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
Die Mittel werden gewährt zur Senkung der Teilnahmegebühren bei ergänzenden Kindermaßnahmen zu internatsmäßig durchgeführten Elternbildungsveranstaltungen im Sinne des § 3 WbG.
4.3
Förderung von Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen
Die Mittel werden gewährt zur Senkung der Teilnahmegebühren bei gleichzeitig mit Familienbildungsveranstaltungen durchgeführten Angeboten für Kinder.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage:
Die Landesmittel werden nach Pauschbeträgen je Einzelfall als Budget bewilligt. Die im Einzelfall gewährte Förderung darf den Pauschbetrag nach eigenverantwortlicher Entscheidung des Trägers unterschreiten, wenn dadurch zusätzliche Personen in die Maßnahmen einbezogen werden können. Die Förderung soll im Einzelfall wenigstens ein Viertel der Teilnahmegebühr betragen.
Es gelten folgende Pauschbeträge für die
5.4.1
Förderung von Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen:
Der Ausgleich für Gebührenausfall beträgt im Rahmen verfügbarer Landesmittel:
- bei für nach WbG geförderte Teilnehmertage je erwachsene/n Teilnehmer/in zusätzlich 6 € je Tag;
- bei Familienbildungsurlaub/Internatsveranstaltungen nach dem WbG, wenn eine gesetzliche Förderung insbesondere infolge der Förderungsbegrenzung nicht stattfindet, 23 € je Tag und Teilnehmer/in; diese Förderung umfasst auch teilnehmende Kinder aus den unter 4.1 genannten Zielgruppen;
- bei Tagesveranstaltungen je Teilnehmer/in und Kursangebot 23 €.
5.4.2
Förderung von Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
Für jeden Teilnehmertag für Kinder und die sie betreuende/n Person/en wird im Rahmen verfügbarer Landesmittel ein Betrag in Höhe von 23 € gewährt.
5.4.3
Förderung von Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen
Für jede Unterrichtsstunde, in der gleichzeitig zu Familienbildungsveranstaltungen Angebote für Kinder durchgeführt werden, wird für die die Kinder betreuende/n Person/en im Rahmen verfügbarer Landesmittel ein Betrag in Höhe von 10 € gewährt.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, im Einzelfall durch rechtsverbindliche Erklärung zu bestätigen, dass der Ausgleich für Gebührenausfall aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung der Landeszuwendung sind nach dem beigefügten Muster der Anlage 1 bis zum 15. 12. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörden sind nach § 69 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 19
Weiterbildungsgesetz die Landesjugendämter.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt einen
Zuwendungsbescheid nach dem beigefügten
Muster der Anlage 2. Sie zahlt die Zuwendung für den Bewilligungszeitraum entsprechend den Abschlagszahlungen im Rahmen der Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz aus (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November).
8
Nachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1.1.2002 in Kraft und am 1.1.2007 außer Kraft.
Anlage 1, pdf.file
Anlage 2, pdf.file
Anlage 3, pdf.file
MBl.
NRW. 2001 S. 1552