Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 50 vom 25.9.2002 Seite 969 bis 1000
Zulassung der Auslegung von Eintragungslisten für eine Volksinitiative |
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Zulassung der Auslegung von Eintragungslisten für eine Volksinitiative
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Zulassung der Auslegung von Eintragungslisten
für eine Volksinitiative
Bek. d. Innenministeriums vom 11.9.2002
- 11/20-16.14 -
Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130) wird bekannt gegeben, dass die Landesregierung durch Beschluss vom 10. September 2002 die Listenauslegung für eine Volksinitiative zugelassen hat. Die Volksinitiative ist auf den folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet:
"Der Landtag möge sich mit der Standortfrage, den Standortkriterien (Vermeidung von Wohngebieten, Nähe zu Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, etc.) und dem Auswahlverfahren zur Standortbestimmung der geplanten Forensischen Kliniken in NRW beschäftigen, hierbei insbesondere mit der Konzeption der dezentralen oder zentralen Standortwahl unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Gefährdung der Bevölkerung in dichtbesiedelten Ballungszentren."
Vertrauensperson der Antragsteller ist:
Herr Siegfried Machalla, Emscherstraße 148, 44653 Herne-Wanne.
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
Herr Carsten Dirk Kensy, Unser-Fritz-Straße 119, 44653 Herne-Wanne.
Die Gemeinden sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VIVBVEG verpflichtet,
1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach dieser Veröffentlichung entgegenzunehmen und
2. während der fünften bis zwölften Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.
- MBl. NRW. 2002 S. 970