Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 50 vom 25.9.2002 Seite 969 bis 1000
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge - |
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -
I.
203204
Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
-
Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in
Rechnung gestellten Beträge -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.07.2002
B 3100 – 3.1.5.1
– IV A 4
In Abschnitt X
(Sonstiges) Nummer 54 wird die Angabe „0,27 Euro“ durch die Angabe „0,30 Euro“
ersetzt.
Die Änderung
gilt für Fahrkosten, die nach dem 30.06.2002 entstehen.