Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 50 vom 25.9.2002 Seite 969 bis 1000
Verbot von Vereinen „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verbot von Vereinen „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“
2180
Verbot
von Vereinen
„MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“
Bek. d.
Innenministeriums v. 5.08.2002
44.3 – 2205
Gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird nachstehend die Ergänzung der Nummer 3 des verfügenden Teils des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.12.2000 erlassenen Verbots (Bek. d. Innenministeriums v. 25.1.2001 – SMBl. NRW. 2180) bekannt gemacht:
Die in Nr. 3 der Verfügung erwähnten Kennzeichen sind auf S. 5 der Verfügung wie folgt beschrieben:
Das Vereinswappen des „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ zeigt einen stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln sowie den Schriftzug „Hells Angels“.
Das äußere Erscheinungsbild zum Zeitpunkt des Verbotes ergibt sich aus der Anlage 1. Die dort dargestellte, von den Vereinsmitgliedern getragene Lederweste weist auf der Rückseite den roten Schriftzug auf weißem Grund „Hells Angels“ auf. Darunter befindet sich der sogenannte „Deadhead“, ein behelmter Totenkopfschädel in den Farben weiß, schwarz, rot mit einem rechtsschwingenden, gelbfarbenen Engelsflügel. Es ist deutlich erkennbar, dass es keinen Hinweis auf den Charter Düsseldorf gibt. Eine solche Hinweispflicht ist auch nicht den Clubstatuten zu entnehmen.
Diese Kennzeichen dürfen nach § 9 Abs. 1 VereinsG nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.
Werden diese Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form von nicht verbotenen Teilorganisationen oder selbständigen Vereinen verwendet, gilt dieses Verbot nach § 9 Abs. 3 VereinsG entsprechend.
Nur ein deutlicher Hinweis auf den Standort eines anderen Chapters, wie in Anlage 2 beispielhaft dargestellt, würde eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG gemäß der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 435) vermeiden.
- MBl. NRW. 2002 S. 972