Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 50 vom 25.9.2002 Seite 969 bis 1000
Umsatzsteuer; Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b Umsatzsteuergesetz - UStG) zum 01.01.2002 durch das Steueränderungsgesetz 2001 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Umsatzsteuer; Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b Umsatzsteuergesetz - UStG) zum 01.01.2002 durch das Steueränderungsgesetz 2001
Umsatzsteuer;
Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(§13b Umsatzsteuergesetz - UStG)
zum 01.01.2002 durch das
Steueränderungsgesetz 2001
RdErl.
des Finanzministeriums vom 22.07.2002
- S 7279 - 1 - V A 4
Juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden - ebenso wie Unternehmer - als Leistungsempfänger die Steuer für folgende steuerpflichtige Umsätze:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2. Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
Die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG).
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt für die Besteuerung dieser Umsätze zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat.
Die Regelungen zum Leistungsempfänger als Steuerschuldner treten an die Stelle des bisherigen Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens.
Einzelheiten zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.12.2001 - IV D 1 - S 7279 - 5/01, das im Bundessteuerblatt 2001, Teil I, Seite 1013 veröffentlicht ist.
Ich bitte Sie, innerhalb Ihres Geschäftsbereichs auf die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger hinzuweisen und deren Beachtung sicherzustellen.
Dieses Rundschreiben wird im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Meinen Runderlass vom 20.02.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 900) hebe ich hiermit auf.
- MBl. NRW. 2002 S. 974