Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 44 vom 5.8.2002 Seite 835 bis 858
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ) vom 19.6.2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 125 am 10.7.2002 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ) vom 19.6.2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 125 am 10.7.2002
II.
Innenministerium
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung
von Forderungen gegen den
verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ)
vom 19.6.2002,
veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 125 am 10.7.2002
Gemäß § 15 Abs.
1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVIO) vom 28.
Juli 1966 (BGBL. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 Nr. 2 des
Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBL. I S. 593) werden die
Gläubiger des Vereins „Wiking Jugend” aufgefordert, bis zum
31. August 2002
ihre Forderungen
unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens II B 5 –
3.5.14 beim
Bundesverwaltungsamt Köln
50728 Köln
zur
Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 VereinsG
schriftlich anzumelden.
Mit der
Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht
anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung
nach § 16 Abs. 1 VereinsG-DVO ist.
Urkundliche
Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit
beizufügen.
Forderungen, die
nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13
Abs. 1 Satz 3 VereinsG.
Köln, den 4.
Juli 2002
II B 5 - 3.5.14
Bundesverwaltungsamt
Im Auftrag
Engels-Steinmetz
*Auf Ersuchen
des Bundesverwaltungsamtes wird bekannt gemacht:
MBL. NRW. 2002 S. 857