Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 6 vom 31.1.2003 Seite 147 bis 176
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten |
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
20322
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 2203 - 5.11 - IV A 2 –
u. d. Innenministeriums - II A 1 -
v. 18.12.2002 -
1
Nummer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322) erhält folgende Fassung:
„2.3
In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:
1.
a) Erste
Staatsprüfungen, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
abschließen
– soweit nicht unter Ziffer 2 fallend – 305,--
Euro
b) Zweite Staatsprüfungen – soweit nicht unter Ziffer 2 fallend – 305,-- Euro
c) Laufbahnprüfungen für den höheren Dienst 305,-- Euro
2. Staatsprüfungen für das Lehramt an
a) der Realschule 260,-- Euro
b) Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik 260,-- Euro
c) der Grund- und Hauptschule bzw. für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 206,-- Euro
3.
a) Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst 153,-- Euro
b) Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst 76,-- Euro
c) Laufbahnprüfungen für den einfachen Dienst 54,-- Euro
d) Aufstiegsprüfungen: Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag
e) Eignungsprüfungen der Polizeivollzugsbeamten, Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen: Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages
4.
a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe 65,-- Euro
b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeiter 54,-- Euro
c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:
Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.
Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Vergütungen für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundene Arbeiten gezahlt werden.“
2
Die Änderungen der Nummer 1 treten am 1.1.2003 in Kraft. Die neuen Beträge gelten für Prüfungen, die erstmals nach dem 31.12.2002 abgeschlossen und abgerechnet werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 148