Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 6 vom 31.1.2003 Seite 147 bis 176
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zur Haftvermeidung bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zur Haftvermeidung bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger für Projekte zur Haftvermeidung bei den
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Justizministeriums
vom 17.12.2002
(4454 – IV B.3)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen
für Projekte zur Haftvermeidung in den Justizvollzugsanstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen.
1.2
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes
Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
Ein Anspruch auf Gewährung
einer Zuwendung besteht nicht.
2
Gegenstand und Zielsetzung der Förderung
2.1
Gefördert werden Projekte zur Haftvermeidung bei
- Untersuchungshaft
- Sicherungshaft
sowie
- Ersatzfreiheitsstrafe.
Ziel der Förderung ist es, dasAngebote an
Hilfen zur Reduzierung von Untersuchungshaft, Sicherungshaft und
Ersatzfreiheitsstrafezur Haftvermeidung in den o.g. Fällen
in Kooperation mit Justizvollzugsanstalten, Gerichten, Staatsanwaltschaften,
den sozialen Diensten der Justiz sowie mit sonstigen Einrichtungen, die solche
Hilfen anbieten, neu aufzubauen oder vorhandene zu stärkenzu schaffen oder
vorhandene Angebote zu unterstützen bzw. zu erweitern.
2.2
Aufgaben der
Haftvermeidung
Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen
zur Haftvermeidung:
-
Erkundung der
Möglichkeiten einer Haftvermeidung
-
gründliche
Recherche der persönlichen und sozialen Verhältnisse bei in Frage kommenden Inhaftierten
-
Entwicklung /
Aufzeigen von
Alternativen zur Inhaftierung und Unterbreitung gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht
-
Unterstützung bei
der Vorbereitung und Beantragung einer Haftprüfung gem. §§ 117 ff. StPO mit dem
Ziel einer Aufhebung / Außervollzugssetzung des Haftbefehls
-
Hilfen zur
Verbesserung der Sozialprognose u.a. durch
- Vermittlung in
geeignete psychosoziale Beratungsstellen
bzw. Einrichtungen
- Vermittlung / Erhalt von
Wohnraum
- Vermittlung
/ Erhalt von Arbeit
- Vermittlung von
Schuldnerberatung
- Förderung von
Kontakten zu Angehörigen, Bekannten und Arbeitgebern
- Vermittlung in eine Therapie gem. den
Bestimmungen des 7. Abschnitts des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) bei Vorliegen einer Kostenzusage und eines
Aufnahmetermins zum Zeitpunkt der Inhaftierung
- Hilfestellung bei der Abwendung / Verkürzung von
Ersatzfreiheitsstrafe
2.3
Ausdrücklich nicht gefördert werden Maßnahmen der Rechts- und
Verfahrensberatung sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen Maßnahmen und
Entscheidungen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege angehören. SieZuwendungsempfänger können auch
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer
Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.
Sie müssen den Förderzweck
erfüllen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die
Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen
Beteiligten bieten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung setzt
die Vorlage eines mit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt abgestimmten
Konzepts und eines
Finanzierungsplans voraus.
4.2
Die eingesetzten
Fachkräfte haben den Nachweis über die staatliche Anerkennung als Dipl.-Sozialarbeiter/in
oder Dipl.-Sozialpädagoge/in oder über eine vergleichbare, dem Förderzweck
dienliche Ausbildung zu erbringen.
4.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Gewähr dafür zu bieten, dass seine
Mitarbeiter/innen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen der beachtetn. Dieses
beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die während der
Projektarbeit Kenntnis
erlangt erworben werden wird.
4.4
Die Tätigkeit von Projektmitarbeiter/innen innerhalb einer
Justizvollzugsanstalt im Rahmen von Maßnahmen zur Haftvermeidung kann von dem
Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SüG NW) abhängig gemacht werden.
4.5
Eine Doppelförderung des Zuwendungsempfängers aus mehreren Haushaltsstellen für
ein und dasselbe Projekt ist gem. § 17 Abs. 4 LHO unzulässig.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
Alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter)
und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle
mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
5.3
Form der Zuwendung:
ZuschußPersonal- und
Sachkostenzuschüsse
5.4
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähige Ausgaben
im Sinne dieser Richtlinien sind:
Personalkosten
(einschließlich
Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige i.S.v.
Obergruppe 42 *) ) und sächliche Verwaltungsausgaben
(Büromaterial, Bücher,
Zeitschriften, Gesetzestexte, Entgelte für Post- und Fernmeldeleistungen i.S.v.
Gruppierungsnummer 511 *) )
5.5
Höhe der Zuwendungen:
Die
Landesförderung kann bis zu 90 % der von der Bewilligungsbehörde als
zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendungen im Einzelfall mehr
als 2.500 EURO betragen. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag zu begrenzen.
Ausnahmsweise kann die
Bewilligungsbehörde in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des
Justizministeriums NRW eine Abweichung zu Ziffern 5.2 und 5.5 zulassen, wenn
die in Ziffer 2.3 der VV zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen vorliegen.
6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Beantragung
Anträge auf Gewährung
einer Zuwendung zur Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten
Antragsmuster (Anlagen 1 und 1.1) und unter Beifügung der Konzeption und sowie einesm
Finanzierungsplans
(Anlage 1.2) über die Leiterin bzw. den Leiter der jeweiligen
Justizvollzugsanstalt an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Folgeanträgesind können jeweils bis
zum 1. September des Vorjahreslaufenden Jahres vorgelegt werden.
6.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist
der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes in Wuppertal. Die
Zuwendungsbescheide werden nach dem beigefügten Muster (Anlage 2)
erteilt.
6.3
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der
Zuwendungen richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach
entsprechender Mittelanforderung gemäß Anlage 2.1
6.4
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, die
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung der Mittel und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger
haben der Bewilligungsbehörde über die Leiterin bzw. den Leiter der jeweiligen
Justizvollzugsanstalt bis
zum 31. März des Folgejahres einen
Verwendungsnachweis gem.einschließlich eines
Tätigkeitsberichts (Controllingangaben)gem. gemäß den Anlagen 3 bis 3.2.2 vorzulegen.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis
zum 31.12.2008.
____________________________________________________________________________
*) Gruppierungsnummern der
Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan,
RdErl. d. Finanzministeriums v.10.01.2000 – MBl. NRW S. 366 –
Anlagen 1
Anlagen 2
- MBl. NRW. 2003 S. 152